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Falsche Schulung des Strukturvertriebes kann den Betreiber zum Schadensersatz verpflichten!

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Wer Schulungen von Anlagevermittlern bewusst falsch vornimmt, setzt sich einem erheblichen Haftungsrisiko aus

Der verhängnisvolle Reiz der Provisionen

Ein Vertriebsunternehmen für Kapitalanlagen lebt von den gezahlten Provisionen für die Vermittlung zum Beispiel von Fondsbeteiligungen oder Immobilien. Die Provisionshöhe liegt nicht selten zwischen 18- 24 % des Anlagewertes. Diese Aussicht auf hohe Provisionszahlungen weckt natürlich Begehrlichkeiten.

Dabei hängen die Provisionszahlungen neben der Höhe des Anlagewertes vor allem auch von der Quantität der Vermittlungen ab. Dementsprechend gilt es die im unmittelbaren Kontakt zu den Kunden stehenden Vermittler zu erfolgreichen Vertrieblern auszubilden. Leider zieht dies immer häufiger auch eine mangelnde Qualität der Schulungen mit sich. Denn viele Schulungsleiter stellen im Rahmen ihrer Schulungen alleine die Vorteile und Risikolosigkeit der Kapitalanlage heraus. Die auf diese Weise manipulierten Anlagevermittler glauben daher oft selbst an die Rentabilität, Sicherheit und Seriosität ihrer vertriebenen Produkte.

Unwissenheit schützt nicht!

Rechts­an­walt Dr. Schulte warnt daher jeden Schulungsleiter davor, die Schulungen der Anlagevermittler nicht nur fehlerhaft sondern womöglich vorsätzlich falsch vorzunehmen:

“ In der Vergangenheit haben mehrere Gerichte Schulungsleiter wegen vorsätzlich falscher Schulungen ihrer Berater zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Risiken wurden entweder überhaupt nicht thematisiert oder jedenfalls bagatellisiert. In einigen Fällen wurden die Berater sogar dazu angewiesen, die Kunden über das bestehende Totalverlustrisiko oder die Nachschusspflicht bewusst nicht aufzuklären. Des damit einhergehenden Risikos müssen sich die Verantwortlichen unbedingt bewusst sein, denn Unwissenheit schützt nicht.“

Über bestehende Risiken der Kapitalanlage muss auch der Anlagevermittler zutreffend aufgeklärt werden

Das Oberlandesgericht Hamm bejaht mit sei­nem Ur­teil vom 25.02.2010 – 29 U 78/09 – die Haf­tung auf Scha­de­ne­rsatz des Be­trei­bers ei­nes Struk­tur­ver­trie­bes ge­gen­über den ge­schä­dig­ten Ka­pi­tal­an­le­gern, wenn die­ser die für ihn tä­ti­gen Ver­mitt­ler im Rah­men sei­ner vor­ge­nom­me­nen Schul­un­gen da­hin­ge­hend un­ter­rich­tet, dass mög­li­che Ri­si­ken der Be­tei­li­gung ge­gen­über den Kun­den ver­harm­lo­send dar­ge­stellt wer­den sol­len oder gar nicht erst Er­wäh­nung fin­den sol­len.

Das hierzu vor­ins­tanzl­iche Land­ge­richt hat in der Sa­che aus­ge­führt, „… dass der Be­klag­te die An­le­ger be­wusst über mög­li­che Ri­si­ken der Geld­an­la­ge ge­täuscht ha­be. Der Be­klag­te ha­be sei­ne Mit­ar­bei­ter da­hin­ge­hend ge­schult, dass sie nur po­si­ti­ve As­pek­te der An­la­ge her­vor­he­ben, hin­ge­gen von Fra­gen hin­sicht­lich be­ste­hen­der Ri­si­ken ab­len­ken soll­ten. Nach dem Kon­zept des Be­klag­ten sei ei­ne Falsch­be­ra­tung ab­sicht­lich ge­we­sen.

(…)

Über kri­ti­sche Punk­te (Ge­fahr des To­tal­ver­lus­tes, et­wai­ge Nach­schuss­pflich­ten) hät­ten die An­le­ger nicht in­for­miert wer­den sol­len. Es hät­ten aus­schließ­lich Vor­tei­le der An­la­ge in den Vor­der­grund ge­stellt wer­den sol­len.“ (OLG Hamm, Urt. v. 25.02.2010 – 28 U 78/09 -).

Der Vorwurf des verwerflichen Handelns liegt nicht fern!

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes haftet ein Vertreiber einer Kapitalanlage wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, wenn er den Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht, in dem er eine anleger- bzw. –objektwidrige Empfehlung abgibt oder abgeben lässt. Damit nimmt er die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf. Das sittenwidrige Verhalten sei insbesondere darin zu sehen, dass der Betreiber des Strukturvertriebes seine Werber auf das Ziel geschult hat, eine Verharmlosung der Risiken der Anlage gegenüber dem Kunden vorzunehmen.

Fazit

Schulungsleiter und Kapitalanlagernvermittler, die sich Scha­de­ner­sat­zan­sprü­chen aus­ge­setzt ­se­hen, soll­ten sich an ei­nen fach­kun­di­gen Rechts­an­walt wen­den. Das System soll und wird immer transparenter, wirtschaftlicher langanhaltender Erfolg stellt ein mit Korrektheit und moralisch vertretbarem Handeln ein. Fachkundige Ansprechpartner helfen konkret und lösungsorientiert, sind auf­grund lang­jäh­ri­ger Be­rufs­er­fah­rung und fach­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on auf die­sem Ge­biet spezialisiert.

 

V.i.S.d.P.

He­le­na Win­ker

Rechtsanwältin

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030-715 206 70

 

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte

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Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und in München.

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

1 Komment

  • 18 % – 24 % des Anlagewertes an Provision? Das habe ich ja noch nie gehört. Ich kenne Provisionen zwischen 8 % – 12 % was auch durchaus reicht . Wie will der Anbiete bei 18 % – 24 % überhaupt eine Rendite für den Kunden erwitschaften…

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