Wer Schulungen von Anlagevermittlern bewusst falsch vornimmt, setzt sich einem erheblichen Haftungsrisiko aus
Der verhängnisvolle Reiz der Provisionen
Ein Vertriebsunternehmen für Kapitalanlagen lebt von den gezahlten Provisionen für die Vermittlung zum Beispiel von Fondsbeteiligungen oder Immobilien. Die Provisionshöhe liegt nicht selten zwischen 18- 24 % des Anlagewertes. Diese Aussicht auf hohe Provisionszahlungen weckt natürlich Begehrlichkeiten.
Dabei hängen die Provisionszahlungen neben der Höhe des Anlagewertes vor allem auch von der Quantität der Vermittlungen ab. Dementsprechend gilt es die im unmittelbaren Kontakt zu den Kunden stehenden Vermittler zu erfolgreichen Vertrieblern auszubilden. Leider zieht dies immer häufiger auch eine mangelnde Qualität der Schulungen mit sich. Denn viele Schulungsleiter stellen im Rahmen ihrer Schulungen alleine die Vorteile und Risikolosigkeit der Kapitalanlage heraus. Die auf diese Weise manipulierten Anlagevermittler glauben daher oft selbst an die Rentabilität, Sicherheit und Seriosität ihrer vertriebenen Produkte.
Unwissenheit schützt nicht!
Rechtsanwalt Dr. Schulte warnt daher jeden Schulungsleiter davor, die Schulungen der Anlagevermittler nicht nur fehlerhaft sondern womöglich vorsätzlich falsch vorzunehmen:
“ In der Vergangenheit haben mehrere Gerichte Schulungsleiter wegen vorsätzlich falscher Schulungen ihrer Berater zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Risiken wurden entweder überhaupt nicht thematisiert oder jedenfalls bagatellisiert. In einigen Fällen wurden die Berater sogar dazu angewiesen, die Kunden über das bestehende Totalverlustrisiko oder die Nachschusspflicht bewusst nicht aufzuklären. Des damit einhergehenden Risikos müssen sich die Verantwortlichen unbedingt bewusst sein, denn Unwissenheit schützt nicht.“
Über bestehende Risiken der Kapitalanlage muss auch der Anlagevermittler zutreffend aufgeklärt werden
Das Oberlandesgericht Hamm bejaht mit seinem Urteil vom 25.02.2010 – 29 U 78/09 – die Haftung auf Schadenersatz des Betreibers eines Strukturvertriebes gegenüber den geschädigten Kapitalanlegern, wenn dieser die für ihn tätigen Vermittler im Rahmen seiner vorgenommenen Schulungen dahingehend unterrichtet, dass mögliche Risiken der Beteiligung gegenüber den Kunden verharmlosend dargestellt werden sollen oder gar nicht erst Erwähnung finden sollen.
Das hierzu vorinstanzliche Landgericht hat in der Sache ausgeführt, „… dass der Beklagte die Anleger bewusst über mögliche Risiken der Geldanlage getäuscht habe. Der Beklagte habe seine Mitarbeiter dahingehend geschult, dass sie nur positive Aspekte der Anlage hervorheben, hingegen von Fragen hinsichtlich bestehender Risiken ablenken sollten. Nach dem Konzept des Beklagten sei eine Falschberatung absichtlich gewesen.
(…)
Über kritische Punkte (Gefahr des Totalverlustes, etwaige Nachschusspflichten) hätten die Anleger nicht informiert werden sollen. Es hätten ausschließlich Vorteile der Anlage in den Vordergrund gestellt werden sollen.“ (OLG Hamm, Urt. v. 25.02.2010 – 28 U 78/09 -).
Der Vorwurf des verwerflichen Handelns liegt nicht fern!
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes haftet ein Vertreiber einer Kapitalanlage wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, wenn er den Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht, in dem er eine anleger- bzw. –objektwidrige Empfehlung abgibt oder abgeben lässt. Damit nimmt er die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf. Das sittenwidrige Verhalten sei insbesondere darin zu sehen, dass der Betreiber des Strukturvertriebes seine Werber auf das Ziel geschult hat, eine Verharmlosung der Risiken der Anlage gegenüber dem Kunden vorzunehmen.
Fazit
Schulungsleiter und Kapitalanlagernvermittler, die sich Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen, sollten sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden. Das System soll und wird immer transparenter, wirtschaftlicher langanhaltender Erfolg stellt ein mit Korrektheit und moralisch vertretbarem Handeln ein. Fachkundige Ansprechpartner helfen konkret und lösungsorientiert, sind aufgrund langjähriger Berufserfahrung und fachlichen Qualifikation auf diesem Gebiet spezialisiert.
V.i.S.d.P.
Helena Winker
Rechtsanwältin
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18 % – 24 % des Anlagewertes an Provision? Das habe ich ja noch nie gehört. Ich kenne Provisionen zwischen 8 % – 12 % was auch durchaus reicht . Wie will der Anbiete bei 18 % – 24 % überhaupt eine Rendite für den Kunden erwitschaften…