Das Recht der Kapitalanlagen ist aufsichtsrechtlich hochgradig reguliert. Der Begriff des „Family Office“ ist gesetzlich nicht definiert. Die Literatur und auch die BaFin (Merkblatt Family Office und dort Ziffer 1.) versteht unter einem „Family Office“ eine Organisationsform, die sich mit der Verwaltung privater Großvermögen befasst. Auf eine bestimmte Rechtsform kommt es hierbei nicht an. Aufgabe eines Family Office ist es, den oder die Vermögensinhaber bei der Verwaltung seines Vermögens zu entlasten. Im Zentrum der Tätigkeit eines solchen Family Office stehen daher die Vermögensverwaltungsdienstleistung im weiteren Sinne (Asset Management) und das damit zusammenhängende Risikomanagement sowie das Controlling. Daneben werden ggf. auch weitere sonstige Dienstleistungen für den Vermögensinhaber erbracht, insbesondere etwa die Koordination weiterer Dienstleister, die an der Vermögensverwaltung mitwirken (z. B. Banken, Rechts- und Steuerberater). Auch die Verwaltung von Kapital durch eine Gesellschaft, deren Anteile von Mitgliedern einer Familie gehalten werden, kann ein solches Family Office im aufsichtsrechtlichen Sinn darstellen. Fraglich ist, ob es einer aufsichtsrechtlichen Erlaubnis bedarf. Im Einzelnen:
1. Mögliche Erlaubnispflicht nach § 32 KWG
Nach § 32 Abs. 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde, „wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will“. Ein Family Office wird gewerbsmäßig handeln, d. h. auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht angelegt. Aus dem Katalog der damit grundsätzlich denkbaren erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäfte kommen insbesondere die Finanzportfolioverwaltung, die Anlageverwaltung und ggf. auch ein sogenannter Eigenhandel in Betracht.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/family-office-frage-der-moeglichen-erlaubnispflicht-nach-kwg-und-kagb_086619.html
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