Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 282/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 6500 eingetragenen Fashion Store GmbH & Co. KG, Eschstraße 28, 32257 Bünde, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 9547 eingetragene Kemena Fashion Verwaltungs GmbH, Mindener Straße 22-24, 32547 Bad Oeynhausen die Geschäftsführer Frau Ursula Kemena und Herrn Udo Kemena
Verfahrensbevollmächtigter: Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, An der Schlossmühle 10, 32549 Bad Oeynhausen,
wird angeordnet (§ 270 a InsO):
Die (vorläufige) Eigenverwaltung wird angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 – 285 InsO).
Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 270a InsO).
Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst, Bunsenstr. 3, 32052 Herford, Telefon: 05221/6930732, Fax: 052216930691 bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen sechs Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
43 IN 282/20
Amtsgericht Bielefeld, 13.05.2020
Kommentar hinterlassen