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FB Schifffahrt GmbH & Co. KG – Insolvent

geralt / Pixabay
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1 IN 156/19 In dem Verfahren über den Antrag d. FB Schifffahrt GmbH & Co. KG, Berodtskamp 6a, 21521 Dassendorf, vertreten durch die Gesellschafterin marecon Shipping & Trading GmbH
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 9466 HL
– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KSB INTAX, Lüerstraße 10-12, 30175 Hannover
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

hat das Amtsgericht Schwarzenbek am 06.12.2019 durch den Direktor des Amtsgerichts Aden beschlossen:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)

|Gemäß §§ 270a, 21 Abs. 1 S. 1 InsO wird angeordnet, dass die Schuldnerin Zahlungen auf Forderungen aus dem Steuerverhältnis im Sinne von § 37 AO sowie Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung im Sinne von § 266 a StGB nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters leisten darf.

Gründe

Mit Schriftsatz vom 06.12.2019 regt der vorläufige Sachwalter die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts für die darin genannten Zahlungen an.

Er macht geltend, nur so könne vermieden werden, dass insolvenzrechtswidrig Zahlungen auf spätere Insolvenzforderungen geleistet werden und dadurch eine die Betriebsfortführung potentiell gefährdende Masseschmälerung eintritt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 06.12.2019 Bezug genommen.

Die ergangene Anordnung ist erforderlich und geeignet, um sich aus den Zahlungen ergebende Konsequenzen zu vermeiden, welche dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen.
Sowohl eine Sanierung der Schuldnerin als auch die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger würden beeinträchtigt, wenn der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin die Steuern oder Arbeitnehmeranteile unter Hinweis auf die Krise der Schuldnerin zahlt, obwohl aufgrund deren dann gegebenen Anfechtbarkeit bereits klar ist, dass die Zahlungsbeträge der Masse zustehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Schwarzenbek – Insolvenzgericht – 06.12.2019

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