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FCR Immobilien AG – Probleme Herr Raudies? Als investierter Anleger würde ich sehen, dass ich mein Geld zurückbekomme

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Das hat nichts direkt mit dem Unternehmen von Herr Raudies zu tun, sondern mit der derzeitigen Situation der Immobilienbranche überhaupt. Entscheiden muss das aber jeder Investor letztlich selber.

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Umtauschangebot DIESES UMTAUSCHANGEBOT WIRD NICHT IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UNTERBREITET. DAS UMTAUSCHANGEBOT DARF NICHT (I) IN DEN ODER IN DIE VEREINIGTEN STAATEN ÜBER DEN POSTWEG, TELEKOPIERER, E-MAIL, TELEFON, INTERNET ODER SONSTIGE MITTEL DES HANDELS ZWISCHEN EINZELNEN BUNDESSTAATEN ODER DES ZWISCHENSTAATLICHEN HANDELS (MEANS OR INSTRUMENTALITY OF INTERSTATE OR FOREIGN COMMERCE) VERSENDET, VERTEILT ODER WEITERGELEITET WERDENODER (II) AN PERSONEN, DIE IN ANDEREN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN DIE VERBREITUNG DIESES UMTAUSCHANGEBOTS RECHTSWIDRIG WÄRE, GEBIETSANSÄSSIG SIND ODER SICH DORT AUFHALTEN. ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DIESES VERBOT KÖNNTEN EINEN VERSTOSS GEGEN ANWENDBARE GESETZE DARSTELLEN. FCR Immobilien Aktiengesellschaft Pullach i. Isartal Freiwilliges Angebot an die Inhaber der 5,25 % Schuldverschreibungen 2019/2024 ISIN: DE000A2TSB16 zum Umtausch ihrer Schuldverschreibungen in Schuldverschreibungen 2023/2028 mit der ISIN DE000A352AX7 der FCR Immobilien Aktiengesellschaft (Umtauschangebot) Die FCR Immobilien Aktiengesellschaft, Pullach i. Isartal (“ Emittentin“) hat am 30. April 2019 die 5,25 % p.a. Schuldverschreibungen 2019/2024 im Gesamtnennbetrag von EUR 30.000.000,00, fällig am 30. April 2024 mit der ISIN DE000A2TSB16 (zusammen die “ Umtauschschuldverschreibungen“ und jeweils einzeln eine “ Umtauschschuldverschreibung“) begeben. Die Umtauschschuldverschreibungen sind eingeteilt in auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte Inhaberschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00. Der Gesamtnennbetrag der Umtauschschuldverschreibung in Höhe von EUR 30.000.000,00 steht gegenwärtig noch zur Rückzahlung aus. Die Emittentin selbst hält keine Umtauschschuldverschreibungen.

Der Vorstand der Emittentin hat am 27. Oktober 2023, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 27. Oktober 2023 beschlossen, den Anleihegläubigern der Umtauschschuldverschreibungen (“ Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen“) anzubieten, ihre jeweiligen Umtauschschuldverschreibungen in die 7,25 % Schuldverschreibungen 2023/2028 (ISIN DE000A352AX7) mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 und im aggregierten Zielvolumen von bis zu EUR 60 Mio. (“ Gesamtnennbetrag“) (zusammen die “ Schuldverschreibungen“ oder die “ Teilschuldverschreibungen“ und jeweils einzeln eine “ Schuldverschreibung“ oder eine “ Teilschuldverschreibung“), die von der Emittentin in der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg öffentlich zum Erwerb angeboten werden, umzutauschen (“ Umtausch“).

Der Umtausch richtet sich nach den folgenden Bedingungen (“ Umtauschbedingungen“): § 1 Einladung zur Abgabe eines Umtauschangebots Die Emittentin lädt die Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen nach Maßgabe dieser Umtauschbedingungen (“ Umtauschangebot“) ein, verbindliche Angebote zum Umtausch ihrer Umtauschschuldverschreibungen in Schuldverschreibungen abzugeben (“ Umtauschaufträge“ und jeweils einzeln “ Umtauschauftrag“). § 2 Umtauschverhältnis, Mehrerwerbsoption (1) Der Umtausch erfolgt zum Nennbetrag zuzüglich Stückzinsen (wie nachstehend definiert) zuzüglich eines Barausgleichsbetrages (“ Barausgleichsbetrag“). (2) Das Umtauschverhältnis beträgt 1:1 (eins zu eins). Dies bedeutet, dass jeder Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen, der einen Umtauschauftrag erteilt, im Fall der Annahme seines Umtauschauftrags durch die Emittentin je eingetauschter Umtauschschuldverschreibung a) eine Schuldverschreibung, b) einen Barausgleichsbetrag in Höhe von EUR 20,00 je umgetauschter Umtauschschuldverschreibung und c) die Stückzinsen, die auf die jeweilige umgetauschten Umtauschschuldverschreibungen entfallen, erhält. “ Stückzinsen“ bedeutet die anteilsmäßig angefallenen Zinsen vom letzten Zinszahlungstag (einschließlich) der Umtauschschuldverschreibungen festgelegt bis zum Tag der Begebung der Schuldverschreibungen, dem 27. November 2023 (“ Begebungstag“) (ausschließlich).

Die Berechnung von Zinsen für die Umtauschschuldverschreibungen erfolgt für einen Zeitraum, der kürzer als ein Jahr ist, auf Basis der tatsächlich verstrichenen Tage, geteilt durch 365 (bzw. falls ein Teil dieses Zeitraums in ein Schaltjahr fällt, auf der Grundlage der Summe von (i) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums, die in dieses Schaltjahr fallen, dividiert durch 366, und (ii) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums, die nicht in das Schaltjahr fallen, dividiert durch 365). Die Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen haben die Möglichkeit, neben der Abgabe eines Umtauschauftrags ein Angebot zur Zeichnung weiterer Schuldverschreibungen der Emittentin gegen Zahlung des Nennbetrags abzugeben (“ Mehrerwerbsoption“).

Zeichnungsangebote im Rahmen der Mehrerwerbsoption können für eine oder mehrere Schuldverschreibungen abgegeben werden. § 3 Umfang des Umtausches (1) Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen können im Rahmen des Umtauschangebots Umtauschaufträge für alle oder einen Teil der von ihnen gehaltenen Umtauschschuldverschreibungen abgeben. (2) Die Annahme von Umtauschaufträgen und Zeichnungsanträgen durch die Emittentin stehen im alleinigen und freien Ermessen der Emittentin, wobei das Volumen des Umtauschs und der Zeichnung in jedem Fall auf den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen begrenzt ist und das Volumen des Umtauschauftrags bzw. der Zeichnungsanträge stets durch den Nennbetrag der Umtauschschuldverschreibungen teilbar sein muss. § 4 Umtauschfrist (1) Die Umtauschfrist für die Umtauschschuldverschreibungen beginnt am 02. November 2023 um 0:00 Uhr (MEZ) und endet am 21. November 2023 (12:00 Uhr MEZ) (“ Umtauschfrist“). (2) Die Emittentin ist jederzeit und nach ihrem alleinigen und freien Ermessen berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Umtauschfrist zu verlängern oder insbesondere im Fall der Überzeichnung zu verkürzen, den Umtausch vorzeitig zu beenden oder das Umtauschangebot zurückzunehmen. Die Emittentin wird etwaige Veränderungen der Umtauschfrist oder das Entfallen des Umtauschangebots auf ihrer Internetseite http://www.fcr-immobilien.de unter der Rubrik Investor Relations, Unterrubrik Anleihe 2023/2028, im Bundesanzeiger sowie, soweit gesetzlich notwendig einen Nachtrag zum Prospekt der Emittentin vom 27. Oktober 2023 (“ Prospekt“) veröffentlichen. Eine “ Überzeichnung“ liegt vor, wenn die Summe der im Rahmen des Umtauschangebots, der Mehrerwerbsoption und des öffentlichen Angebots sowie der im Rahmen der Privatplatzierung der Schuldverschreibungen eingegangenen Umtausch-, Mehrerwerbs- und Zeichnungsanträge den Gesamtnennbetrag der angebotenen Schuldverschreibungen übersteigt. (3) Die Emittentin ist darüber hinaus nach ihrem alleinigen und freien Ermessen berechtigt, auch nach Ablauf der Umtauschfrist zugegangene Umtauschaufträge anzunehmen. § 5 Abwicklungsstelle (1) Abwicklungsstelle für den Umtausch ist die Bankhaus Gebr. Martin AG,

Schlossplatz 7, 73033 Göppingen

, Deutschland (“ Abwicklungsstelle“). Die wertpapiertechnische Abwicklung der Mehrerwerbsoption erfolgt ebenfalls über die Abwicklungsstelle. (2) Die Abwicklungsstelle handelt ausschließlich als Erfüllungsgehilfin der Emittentin und übernimmt keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern der Umtauschschuldverschreibungen wie auch gegenüber den Zeichnern im Rahmen der Mehrerwerbsoption und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihr und den Anleihegläubigern der Umtauschschuldverschreibungen wie auch gegenüber den Zeichnern im Rahmen der Mehrerwerbsoption begründet. § 6 Umtauschaufträge und Mehrerwerbsoption (1) Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen, die Umtauschschuldverschreibungen umzutauschen beabsichtigen, sind gehalten, bei ihrer Depotbank einen Umtauschauftrag abzugeben. Die Umtauschaufträge werden in gesammelter Form an die Abwicklungsstelle weitergeleitet und müssen bis zum Ende der Umtauschfrist dort zugegangen sein. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur Erteilung eines Umtauschauftrages durch die Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen durch ihre jeweilige Depotbank aufgrund einer Vorgabe der jeweiligen Depotbank bereits vor dem Ende der Umtauschfrist enden kann. Weder die Emittentin noch die Abwicklungsstelle übernehmen eine Gewährleistung oder Haftung dafür, dass innerhalb der Umtauschfrist erteilte Umtauschaufträge auch tatsächlich vor dem Ende der Umtauschfrist bei der Abwicklungsstelle eingehen. (2) Die Umtauschaufträge haben Folgendes zu beinhalten: a) ein Angebot des Anleihegläubigers der Umtauschschuldverschreibungen in schriftlicher Form zum Umtausch einer bestimmten Anzahl von Umtauschschuldverschreibungen in Schuldverschreibungen unter Verwendung des über seine jeweilige Depotbank zur Verfügung gestellten Formulars, b) die unwiderrufliche Anweisung des Anleihegläubigers der Umtauschschuldverschreibungen an seine jeweilige Depotbank, ― die Umtauschschuldverschreibungen, für die ein Umtauschauftrag erteilt wird (“ zum Umtausch angemeldete Schuldverschreibungen“), zu sperren und jegliche Übertragung bis zum Begebungstag zu unterlassen (“ Depotsperre“), und ― die Anzahl der im Wertpapierdepot des den Umtausch beauftragenden Anleihegläubigers der Umtauschschuldverschreibungen befindlichen zum Umtausch angemeldeten Umtauschschuldverschreibungen in die ausschließlich für das Umtauschangebot eingerichtete ISIN DE000A352AY5 für die Umtauschschuldverschreibungen bei der Clearstream Banking Aktiengesellschaft, Frankfurt am

Main, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn

(„Clearstream“) umzubuchen, dies vorbehaltlich des automatischen Widerrufs dieser unwiderruflichen Anweisung für den Fall, dass das Umtauschangebot vor dem Ende der Umtauschfrist von der Emittentin zurückgenommen wird. (3) Umtauschaufträge können nur unwiderruflich abgegeben werden. Der Umtausch ist für die Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen – mit Ausnahme etwaiger Spesen und Kosten der Depotbanken – provisions- und spesenfrei. (4) Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen, die beabsichtigen, von der Mehrerwerbsoption Gebrauch zu machen, sind gehalten, innerhalb der Umtauschfrist in schriftlicher Form unter Verwendung des über die Depotbank zur Verfügung gestellten Formulars oder in sonstiger schriftlicher Form über die Depotbank ein verbindliches Angebot zum Erwerb weiterer Schuldverschreibungen abzugeben. Die Ausübung der Mehrerwerbsoption kann nur berücksichtigt werden, wenn dieses Angebot spätestens bis zum Ablauf der Umtauschfrist bei der Abwicklungsstelle eingegangen ist. § 7 Depotsperre Die Depotsperre hat bis zum Eintritt des frühesten der nachfolgenden Ereignisse wirksam zu sein, sofern die Emittentin keine abweichende Bekanntmachung veröffentlicht: ― die Abwicklung am Begebungstag oder ― die Veröffentlichung der Emittentin, dass das Umtauschangebot zurückgenommen wird. § 8 Anweisung und Bevollmächtigung (1) Mit Abgabe des Umtauschauftrages geben die Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen folgende Erklärungen ab: a) sie weisen ihre Depotbank an, die zum Umtausch angemeldeten Umtauschschuldverschreibungen, zunächst in ihrem Wertpapierdepot zu belassen, aber hinsichtlich der zum Umtausch angemeldeten Umtauschschuldverschreibungen in die ISIN DE000A352AY5 bei Clearstream umzubuchen, b) sie beauftragen und bevollmächtigen die Abwicklungsstelle sowie ihre Depotbank (jeweils unter der Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB), alle zur Abwicklung dieses Umtauschauftrags erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen vorzunehmen sowie entsprechende Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere den Übergang des Eigentums an den zum Umtausch angemeldeten Umtauschschuldverschreibungen herbeizuführen und die Zahlung des Barausgleichsbetrages sowie der Stückzinsen an die Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen abzuwickeln; die Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen haben Kenntnis davon, dass die Abwicklungsstelle auch für die Emittentin tätig wird, c) sie beauftragen und bevollmächtigen die Abwicklungsstelle, alle Leistungen zu erhalten und Rechte auszuüben, die mit dem Besitz der zum Umtausch angemeldeten Umtauschschuldverschreibungen verbunden sind, d) sie weisen ihre Depotbank an, ihrerseits etwaige Zwischenverwahrer der zum Umtausch angemeldeten Umtauschschuldverschreibungen sowie Clearstream anzuweisen und zu ermächtigen, der Abwicklungsstelle die Anzahl der im Konto der Depotbank bei Clearstream unter ISIN DE000A352AY5 hinsichtlich der zum Umtausch angemeldeten Umtauschschuldverschreibungen börsentäglich mitzuteilen, e) sie übertragen – vorbehaltlich des Ablaufs der Umtauschfrist und unter der auflösenden Bedingung der Nichtannahme des Umtauschangebots durch die Emittentin (gegebenenfalls auch teilweise) – die zum Umtausch angemeldeten Umtauschschuldverschreibungen auf die Emittentin mit der Maßgabe, dass Zug um Zug gegen die Übertragung eine entsprechende Anzahl an Schuldverschreibungen sowie die Gutschrift des Barausgleichbetrages und der Stückzinsen an sie übertragen werden, f) sie ermächtigen die Depotbank, der Abwicklungsstelle Informationen über die Anweisungen des Depotinhabers bekanntzugeben, g) sie ermächtigen die Depotbank und die Abwicklungsstelle im Falle einer nur teilweisen Annahme des Umtauschangebotes durch die Emittentin – vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Anweisung der Emittentin im Einzelfall – erforderlichenfalls bei der individuellen Zuteilung von Schuldverschreibungen auf einzelne Depots auf- oder abzurunden. (2) Die vorstehenden unter lit. a) bis lit. g) aufgeführten Erklärungen, Weisungen, Aufträge und Vollmachten werden im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung unwiderruflich erteilt. (3) Zugleich erklärt der jeweilige Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen im Hinblick auf das Verfügungsgeschäft über die zum Umtausch angemeldeten Umtauschschuldverschreibungen das Angebot auf Abschluss eines dinglichen Vertrages nach § 929 BGB. Mit der Abgabe des Umtauschauftrages verzichten die Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen gemäß § 151 Abs. 1 BGB auf einen Zugang der Annahmeerklärungen. Die Erklärung des Umtauschauftrages und die Angebotserklärung im Hinblick auf den dinglichen Vertrag kann auch durch einen ordnungsgemäß Bevollmächtigten eines Anleihegläubigers der Umtauschschuldverschreibungen abgegeben werden. § 9 Annahme der Umtauschangebote (1) Mit der Annahme eines Umtauschauftrags durch die Emittentin kommt zwischen dem betreffenden Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen und der Emittentin ein Vertrag über den Umtausch der zum Umtausch angemeldeten Umtauschschuldverschreibungen gegen die Schuldverschreibungen sowie Zahlung des Barausgleichsbetrages und der Stückzinsen gemäß den Umtauschbedingungen zustande. Mit der Annahme eines Zeichnungsangebots im Rahmen der Mehrerwerbsoption durch die Emittentin kommt zwischen dem betreffenden Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen und der Emittentin ein Vertrag über die Zeichnung der Schuldverschreibungen zustande. Die Schuldverschreibungen werden mit 7,25 % p.a. verzinst. Das Zielvolumen der Schuldverschreibungen ist EUR 60.000.000,00. (2) Die Emittentin behält sich das Recht vor, Umtauschaufträge und Zeichnungsanträge trotz Verstößen gegen die Umtauschbedingungen oder Versäumung der Umtauschfrist anzunehmen, unabhängig davon, ob die Emittentin bei anderen Anleihegläubigern der Umtauschschuldverschreibungen mit ähnlichen Verstößen oder Fristversäumungen in gleicher Weise vorgeht. (3) Es liegt im alleinigen und freien Ermessen der Emittentin, Umtauschaufträge ohne Angabe von Gründen vollständig oder teilweise nicht anzunehmen. Umtauschaufträge, die nicht in Übereinstimmung mit den Umtauschbedingungen erfolgen oder hinsichtlich derer die Abgabe eines solchen Angebots nicht in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften erfolgt, werden von der Emittentin nicht angenommen, sofern sie nicht ihr in Absatz 2 vorbehaltenes Recht ausübt. Ohne Beschränkung der Allgemeingültigkeit des Vorangehenden ist jeder vermeintliche, durch eine sich in den Vereinigten Staaten befindende Person oder einen für eine solche Person auf nicht-ermessensfreier Basis handelnden Agenten oder sonstigen Zwischenhändler abgegebene Umtauschauftrag ungültig und wird abgelehnt. (4) Mit der Übertragung der Umtauschschuldverschreibungen, für die Umtauschaufträge erteilt und von der Emittentin angenommen worden sind, gehen sämtliche mit diesen verbundenen Ansprüchen und sonstige Rechte auf die Emittentin über. (5) Die Emittentin beabsichtigt, am oder um den 21. November 2023 auf ihrer Internetseite http://www.fcr-immobilien.de unter der Rubrik Investor Relations, Unterrubrik Anleihe 2023/2028 bekannt zu geben, in welchem Umfang sie Umtauschaufträge angenommen hat. § 10 Lieferung der Schuldverschreibungen, Zahlung der Barausgleichsbeträge (1) Die Lieferung der Schuldverschreibungen sowie die Zahlung des Barausgleichsbetrags und der Stückzinsen für die Umtauschschuldverschreibungen, für die Umtauschaufträge erteilt und von der Emittentin angenommen wurden, erfolgt an Clearstream oder auf deren Order zur Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen Zug um Zug gegen Übertragung der jeweiligen Umtauschschuldverschreibungen, für die Umtauschaufträge erteilt und von der Emittentin angenommen wurden, an die Emittentin. Die Lieferung findet voraussichtlich am oder um den Begebungstag statt. (2) Die Gutschrift des Barausgleichsbetrags und der Stückzinsen erfolgt über die jeweilige Depotbank der Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen. § 11 Gewährleistung der Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen Jeder Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen, der einen Umtauschauftrag erteilt, sichert mit der Abgabe des Umtauschauftrages sowohl zum Ende der Umtauschfrist als auch zum Begebungstag zu, gewährleistet und verpflichtet sich gegenüber der Emittentin und der Abwicklungsstelle, dass: ― er/sie den Prospekt und die darin enthaltenen Umtauschbedingungen durchgelesen, verstanden und akzeptiert hat, ― die zum Umtausch angemeldeten Umtauschschuldverschreibungen in seinem/ihrem Eigentum stehen und frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind, und ― ihm/ihr bekannt ist, dass sich – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – das Umtauschangebot nicht an Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Japan richtet und dass Anleihegläubiger, die sich in diesen Staaten befinden, kein Angebot zum Umtausch ihrer Umtauschschuldverschreibungen abgeben dürfen. § 12 Steuerliche Hinweise Die Veräußerung der Umtauschschuldverschreibungen auf Basis dieses Umtauschangebots kann unter Umständen zu einer Besteuerung eines etwaigen Veräußerungsgewinns führen. Es gelten die jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften. Je nach den persönlichen Verhältnissen eines Anleihegläubigers der Umtauschschuldverschreibungen können ausländische steuerrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen. Die Emittentin empfiehlt, sofern Unsicherheit über die Einschlägigkeit eines etwaigen steuerbaren Vorgangs vorliegt, vor Abgabe des Umtauschauftrages einen Steuerberater zu konsultieren. § 13 Zurverfügungstellung des Umtauschangebots, Sonstiges (1) Das Umtauschangebot wird voraussichtlich am 30. Oktober 2023 auf der Internetseite der Emittentin http://www.fcr-immobilien.de unter der Rubrik Investor Relations, Unterrubrik Anleihe 2023/2028 sowie voraussichtlich am 30. Oktober 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Umtauschangebotes wird in einer Anzeige in der überregionalen Tageszeitung „Luxemburger Wort“ kommuniziert. (2) Da die Versendung, Verteilung oder Verbreitung des Umtauschangebots an Dritte sowie die Erteilung eines Umtauschauftrags außerhalb Deutschlands und Luxemburgs gesetzlichen Beschränkungen unterliegen kann, darf das Umtauschangebot weder unmittelbar noch mittelbar in Länder(n) außerhalb Deutschlands veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Gelangen Personen außerhalb Deutschlands in den Besitz des Umtauschangebots oder wollen sie von dort aus Umtausch und Zeichnungsantrage erteilen, werden sie gebeten, sich über etwaige außerhalb Deutschlands geltende rechtliche Beschränkungen zu informieren und solche Beschränkungen einzuhalten. Die Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Versendung, Verteilung oder Verbreitung des Umtauschangebots oder die Erteilung von Umtauschaufträgen und Zeichnungsantragen außerhalb Deutschlands mit den jeweiligen nationalen Vorschriften vereinbar ist. Eine Versendung, Verteilung und Verbreitung des Umtauschangebots außerhalb Deutschlands und Luxemburgs erfolgt nicht im Auftrag der Emittentin oder der Abwicklungsstelle. (3) Sämtliche Veröffentlichungen und sonstigen Mitteilungen der Emittentin im Zusammenhang mit dem Umtauschangebot erfolgen darüber hinaus, soweit nicht eine weitergehende Veröffentlichungspflicht besteht, ausschließlich auf der Internetseite der Emittentin. (4) Das Umtauschangebot ist in deutscher Sprache abgefasst. Der deutsche Wortlaut ist maßgeblich und allein rechtsverbindlich. § 14 Anwendbares Recht Diese Umtauschbedingungen, die jeweiligen Umtauschaufträge der Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen sowie alle vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus oder im Zusammenhang damit ergeben, unterliegen deutschem Recht. § 15 Gerichtsstand Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Umtauschbedingungen, den jeweiligen Umtauschaufträgen der Anleihegläubiger der Umtauschschuldverschreibungen sowie allen vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen, die sich aus oder im Zusammenhang damit ergeben, ist, soweit rechtlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand München, Deutschland. RISIKOHINWEISE UND HINWEIS AUF DEN PROSPEKT Die Emittentin hat für dieses Umtauschangebot und das öffentliche Angebot der Schuldverschreibungen einen von der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) am 27. Oktober 2023 gebilligten Prospekt erstellt. Die CSSF billigt den Prospekt nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129. Die CSSF übernimmt gemäß Artikel 6 Abs. 4 des Luxemburgischen Gesetzes vom 16. Juli 2019 betreffend den Prospekt über Wertpapiere keine Verantwortung hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Zweckmäßigkeit der Transaktion oder der Qualität und Solvenz der Emittentin. Die CSSF übernimmt auch keine Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts. Vor der Entscheidung über die Abgabe eines Angebots zum Umtausch ihrer Umtauschschuldverschreibungen wird Anleihegläubigern der Umtauschschuldverschreibungen daher empfohlen, den Prospekt und etwaige zukünftig veröffentlichte Nachträge zu dem Prospekt, insbesondere den Abschnitt „Risikofaktoren“, sowie die öffentlich verfügbaren Informationen über die Emittentin, insbesondere ihre Jahresabschlüsse und Halbjahresabschlüsse sowie ihre Pressemitteilungen, zu lesen. Der Prospekt und etwaige zukünftig veröffentlichte Nachträge zu diesem Prospekt, auf deren Grundlage dieses Umtauschangebot erfolgt, werden in elektronischer Form auf der Internetseite der Emittentin (http://www.fcr-immobilien.de unter der Rubrik Investor Relations, Unterrubrik Anleihe 2023/2028) und auf der Internetseite der Luxemburger Börse (www.luxse.com) veröffentlicht. Pullach i. Isartal, im Oktober 2023 Der Vorstand der FCR Immobilien Aktiengesellschaft

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