Honorarberatung in Deutschland
Honorarberater erhalten für Ihre Leistungen zu Finanzfragen keine Provisionen,
sondern ein Honorar vom Beratungsempfänger. In Deutschland ist die Honorarberatung für Versicherungsprodukte und für Vermögensanlagen
gesondert geregelt. Wer eine Honorarberatung über Versicherungsprodukte erbringt, bedarf einer Gewerbeerlaubnis als Versicherungsberater
oder Versicherungsmakler. Wer eine Honorarberatung für Vermögensanlagen erbringt, wird seit dem 1. August 2014 durch das Honoraranlageberatungsgesetz
reguliert: Honorar-Finanzanlagenberater dürfen hiernach nur Investmentfonds und geschlossene Fonds vertreiben und sind beim Gewerbeamt registriert. Honorar-Anlageberater
hingegen können alle Finanzinstrumente anbieten und werden von der BaFin zugelassen und überwacht.
Die FDP Fraktion möchte von der Regierung wissen.
1. Wie viele Honorarberater gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland (bitte nach Kategorien aufschlüsseln)?
a) Wie hat sich die Anzahl der Honorarberater in den letzten 5 Jahren nach
Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte nach Kategorien aufschlüsseln)?
b) Wie viele Bürger nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich die
Dienste von Honorarberatern (bitte nach Kategorien aufschlüsseln)?
c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Vergütung pro Beratung bei Honorarberatungen (bitte nach Kategorien
aufschlüsseln)?
d) Wie viele Verträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten 5 Jahren über Honorarberater abgeschlossen wurden (bitte nach
Kategorien aufschlüsseln)?
e) Welche Finanzanlagen bzw. Versicherungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung primär über Honorarberatungen abgeschlossen (bitte
nach Kategorien aufschlüsseln)?
f) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche
Vertragsvolumen bei Honorarberatungen (bitte nach Kategorien aufschlüsseln)?
2. Wie viele Bürger nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich die
Dienste von Provisionsberatern?
a) Wie viele Verträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten 5 Jahren über Provisionsberater abgeschlossen?
b) Welche Finanzanlagen bzw. Versicherungen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung primär über Provisionsberatungen abgeschlossen?
c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche
Vertragsvolumen bei Provisionsberatungen?
d) Wie viel Provision wurde in den letzten 5 Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung
ausgeschüttet?
3. Wie viele Bürger nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich die
Dienste von Online-Vertreibern von Versicherungen und Finanzanlagen?
a) Wie viele Verträge wurden in den letzten 5 Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung
über solche Vertreiber abgeschlossen?
b) Wie hoch ist nach Kenntnisse der Bundesregierung das durchschnittliche
Vertragsvolumen von Online-Vertreibern von Versicherungen und Finanzanlagen?
c) Wie viel Geld haben nach Kenntnis der Bundesregierung die entsprechenden
Vertreiber in den letzten 5 Jahren eingenommen?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die bürokratische Mehrbelastung für Honorarberater
durch die EU-Richtlinie 2016/97 über Versicherungsvertrieb?
a) Wie viele Arbeitsstunden werden nach Kenntnis der Bundesregierung von
den Honorarberatern für die vorgeschriebenen Fortbildungen aufgewandt?
Welche Kosten entstehen dadurch?
Hat die Bundesregierung Kenntnis über Qualitätssteigerungen bei der Beratung
im Zuge der vorgeschriebenen Fortbildungen?
b) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Erfüllungsaufwand
durch die erhöhten Informations- und Dokumentationspflichten auf
Grund der EU-Richtlinie 2016/97?
c) Welche Überlegungen hat die Bundesregierung, die Umsetzung der EURichtlinie
nachzubessern?
5. Wie hoch ist bzw. war nach Kenntnis der Bundesregierung der Erfüllungsaufwand
für die Wirtschaft durch das Honoraranlageberatungsgesetz?
a) Deckt sich der tatsächliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft mit dem
im Gesetzentwurf (Drucksache 17/1229) veranschlagten Erfüllungsaufwand?
Wenn nicht, wie erklärt die Bundesregierung die Differenz?
b) Wie hoch sind bzw. waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Bürokratiekosten
durch das Honoraranlageberatungsgesetz?
c) Decken sich die tatsächlichen Bürokratiekosten mit dem im Gesetzentwurf
(Drucksache 17/1229) veranschlagten Bürokratiekosten?
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5686
Wenn nicht, wie erklärt die Bundesregierung die Differenz?
d) Wie hoch ist bzw. war nach Kenntnis der Bundesregierung der Erfüllungsaufwand
für die Verwaltung durch das Honoraranlageberatungsgesetz?
e) Deckt sich der tatsächliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung mit
dem im Gesetzentwurf (Drucksache 17/1229) veranschlagten Erfüllungsaufwand?
Wenn nicht, wie erklärt die Bundesregierung die Differenz?
f) Sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf beim Honoraranlageberatungsgesetz?
Wenn ja, welche Änderungen sind für wann geplant?
6. Wie viele Nettotarife werden nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell im
Markt angeboten (in Stück und in % zum Gesamtmarkt)?
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der Honorarberatung in
der Praxis?
a) Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung Makler bzw. Honorarberater
mit Provisionen – die in Bruttotarifen enthalten sind – umgehen,
wenn sie ausschließlich auf Honorarbasis beraten wollen?
b) Gibt es aus Sicht der Bundesregierung eine Verpflichtung, dass Versicherer
die Versicherungsprämie des Kunden um die Provisionsanteile (Abschluss-
und Bestandsprovision) reduzieren müssen, wenn der Kunde auf
Honorarbasis bei einem Makler (nicht bei einem Versicherungsberater –
dort gibt es ja die Durchleitungsmöglichkeit) beraten werden will?
c) Wenn es keine Verpflichtung geben sollte, wie will die Bundesregierung
sicherstellen, dass der Versicherer die Provision nicht einbehält, ohne dass
der Kunde eine Leistung erhält?
d) Wenn es keine Verpflichtung des Versicherers zur Reduktion der Kundenprämie
geben sollte, können nach Kenntnis der Bundesregierung
Makler, die nicht Organ- oder Erfüllungsgehilfe des Versicherers sind und
damit rein für den Kunden arbeiten, die Provisionen, die sie von dem Versicherer
erhalten, an den Kunden weitergeben (i. S. des § 48 VAG)?
Glaubt die Bundesregierung, dass sich Makler ansonsten ohne Gegenleistung
bereichern würden, da die Leistung mit dem Honorar ausreichend
vergütet wurde?
Besteht nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Fall eine Herausgabepflicht
gem. § 667 BGB?
e) Stimmt die Bundesregierung mit der Haltung der BaFin überein, dass eine
Provisionsabgabe im Falle des § 48b Absatz 4 VAG nur durch den Versicherer
im Rahmen der Prämienreduktion erfolgen darf, nicht aber durch
den Makler (vgl. Rundschreiben BaFin 11/2018 zur Zusammenarbeit mit
Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb,
S. 11, Ziff. 68)?
Falls ja, wie soll die Honorarberatung durch einen Makler von der Bundesregierung
gefördert werden, wenn die Provisionsabgabe nur durch einen
Versicherer möglich sein sollte?
8. Gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung, Honorarberater gemäß
§ 34h GewO künftig unter die Aufsicht der BaFin zu stellen?
Inwiefern wäre eine einheitliche Finanzaufsicht hergestellt, wenn nur Finanzanlagenvermittler,
nicht aber die anderen Honorarberater unter die Aufsicht
der BaFin gestellt würden?
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Drucksache 19/5686 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
9. Welche weiteren Gesetzesvorhaben sind seitens der Bundesregierung bezüglich
der Honorarberatung (z. B. dass Versicherer einen deckungsgleichen
Nettotarif verpflichtend anbieten müssen) geplant?
Wie ist der Zeitplan der Bundesregierung für diese Gesetzesvorhaben?
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