Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gravierende Mängel im Konzernabschluss der SPORTTOTAL AG für das Geschäftsjahr 2022 festgestellt. Die Untersuchung ergab Verstöße gegen mehrere internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS), die nun öffentlich bekannt gemacht wurden.
1. Fehlende Ausweisung des aufgegebenen Geschäftsbereichs „Porsche Experience“
Das stillgelegte Geschäftssegment „Porsche Experience“ wurde im Konzernabschluss nicht als aufgegebener Geschäftsbereich deklariert, obwohl dies nach IFRS 5.13 in Verbindung mit IFRS 5.33 vorgeschrieben ist.
- Fehlerhafte Ergebnisdarstellung:
Der Gewinn aus dem Geschäftsbereich in Höhe von 0,4 Millionen Euro (Umsatzerlöse von 17,9 Millionen Euro abzüglich Aufwendungen von 17,5 Millionen Euro) wurde in der Konzern-Gesamtergebnisrechnung nicht separat ausgewiesen. - Unvollständige Cashflow-Angaben:
Die Netto-Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit des aufgegebenen Bereichs in Höhe von 3,2 Millionen Euro wurden weder im Abschluss noch im Anhang angegeben, wie es IFRS 5.33(c) verlangt.
2. Fehlende Fälligkeitsanalyse
Im Konzernanhang wurde keine Fälligkeitsanalyse für finanzielle Verbindlichkeiten und Leasingverbindlichkeiten erstellt.
- Finanzielle Verbindlichkeiten:
Die Darstellung der verbleibenden Restlaufzeiten wurde gemäß IFRS 7.39(a) nicht geliefert. - Leasingverbindlichkeiten:
Die Angaben zu vertraglichen Restlaufzeiten fehlten ebenfalls, was gegen IFRS 16.58 in Verbindung mit IFRS 7.39(a) verstößt.
3. Versäumnis bei Wertminderungstests
Für die immateriellen Vermögenswerte des Segments „DIGITAL“ in Höhe von 5,3 Millionen Euro wurde der erzielbare Betrag nicht geschätzt, obwohl Anzeichen einer möglichen Wertminderung vorlagen.
- Anhaltspunkte:
Seit 2019 waren die Verluste dieses Segments signifikant höher als in den ursprünglichen Planungen vorgesehen, was gemäß IAS 36.9 und IAS 36.12(g) eine Überprüfung des erzielbaren Betrags erforderlich machte.
BaFin-Überwachungsauftrag
Die BaFin ist seit dem 1. Januar 2022 allein für die Bilanzkontrolle kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Grundlage der Fehlerbekanntmachung ist § 109 Absatz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die Veröffentlichung solcher Mängel soll Transparenz schaffen und das Vertrauen der Anleger stärken.
Fazit und Ausblick
Die festgestellten Mängel werfen ein kritisches Licht auf die Finanzberichterstattung der SPORTTOTAL AG. Neben den unmittelbaren Korrekturmaßnahmen im Berichtswesen könnte das Unternehmen mit weiteren regulatorischen Prüfungen und potenziellem Vertrauensverlust bei Investoren konfrontiert werden.
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