Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat festgestellt, dass der verkürzte Abschluss der E.ON SE, Essen, zum 30.06.2016 gemäß § 109 Absatz 1 WpHG fehlerhaft ist.
Die E.ON SE hat die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten der zur Veräußerung vorgesehenen Uniper SE methodisch fehlerhaft vorgenommen:
Die E.ON SE hat für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten der zur Veräußerung vorgesehenen Uniper SE als komplexe Bewertungseinheit ausschließlich ein einkommensbasiertes Verfahren (sog. Discounted-Cashflow-Verfahren) verwendet.
Die E.ON SE hat weder die mehr als ein Dutzend qualifizierten externen Analystenschätzungen zum Netto-Unternehmenswert noch den Aktienkurs der E.ON SE am Abschlussstichtag jedenfalls als Level 3 Inputfaktoren in die Bewertung einbezogen. Dadurch ist der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten der zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte in Höhe von 40,4 Mrd. Euro und der beizulegende Zeitwert der mit zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten verbundenen Schulden in Höhe von 28,0 Mrd. Euro nicht sachgerecht ermittelt worden.
Dies verstößt gegen IFRS 5.15, IFRS 13.61, .63 i. V. m. IAS 34.8, wonach ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der Veräußerungsgruppe abzüglich der Veräußerungskosten unter Anwendung mehrerer sachgerechter Bewertungstechniken zu bestimmen hat, wenn ausreichend Daten zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung stehen.
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