Einstellungen für die Zustimmung anpassen

Wir verwenden Cookies, damit Sie effizient navigieren und bestimmte Funktionen ausführen können. Detaillierte Informationen zu allen Cookies finden Sie unten unter jeder Einwilligungskategorie.

Die als „notwendig" kategorisierten Cookies werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für die Aktivierung der grundlegenden Funktionalitäten der Website unerlässlich sind.... 

Immer aktiv

Notwendige Cookies sind für die Grundfunktionen der Website von entscheidender Bedeutung. Ohne sie kann die Website nicht in der vorgesehenen Weise funktionieren.Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Funktionale Cookies unterstützen bei der Ausführung bestimmter Funktionen, z. B. beim Teilen des Inhalts der Website auf Social Media-Plattformen, beim Sammeln von Feedbacks und anderen Funktionen von Drittanbietern.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Analyse-Cookies werden verwendet um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies dienen zu Aussagen über die Anzahl der Besucher, Absprungrate, Herkunft der Besucher usw.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren. Dies trägt dazu bei, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf der Grundlage der von ihnen zuvor besuchten Seiten maßgeschneiderte Werbung zu liefern und die Wirksamkeit von Werbekampagne nzu analysieren.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Sport

Felix Sturm

WikiImages / Pixabay
Teilen

In dem Strafverfahren gegen den ehemaligen Boxweltmeister Felix Sturm wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung hat mit Beschluss vom heutigen Tage die 6. große Strafkammer des Landgerichts Köln einen Verschonungsbeschluss des Amtsgerichts Köln aufgehoben.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln gegen Felix Sturm bleibt damit in Vollzug und der Beschuldigte in Untersuchungshaft. Auf eine Haftbeschwerde des Beschuldigten nach seiner Verhaftung hatte das Amtsgericht Köln zunächst eine Haftverschonung u.a. gegen Kautionszahlung in Höhe von 1.000.000,00 Euro beschlossen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln hat die 6. große Strafkammer diesen Beschluss heute wieder aufgehoben.

Die Kammer geht angesichts der Straferwartung im Steuerstrafverfahren und fehlender Bindungen des Beschuldigten in und an Deutschland von einer erheblichen Fluchtgefahr aus, der auch nicht durch eine hohe Kautionszahlung oder andere Maßnahmen wirksam begegnet werden kann.

Vielmehr sei der Vollzug der Untersuchungshaft erforderlich. Im Hinblick auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht die Vollziehung seines Verschonungsbeschlusses einstweilen ausgesetzt. Der Angeklagte war also nicht aus der Untersuchungshaft entlassen worden.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Sport

Empörung

Ach, die Empörung bei McLaren könnte kaum größer sein, nachdem die Rennkommissare...

Sport

Ralf Rangnick

Ralf Rangnick könnte als Trainer eine wichtige Figur für den FC Bayern...

Sport

VfL Bochum greift durch: Trainerwechsel als Wendepunkt?

In einem dramatischen Zug hat der VfL Bochum die Fußballwelt aufhorchen lassen:...

Sport

Fußball-Bundesliga

Werder Bremen verursachte in der Fußball-Bundesliga eine Heimpleite für den FC Bayern,...