Startseite Allgemeines Fenja GmbH :Untersagung unzulässiger Vertriebspraktiken gegen Privatkunden
Allgemeines

Fenja GmbH :Untersagung unzulässiger Vertriebspraktiken gegen Privatkunden

Teilen

Untersagung unzulässiger Vertriebspraktiken gegen Privatkunden

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) gibt bekannt, dass sie gemäß § 56 Abs. 2 Z 5 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl I Nr 135/2013, idgF, der Fenja GmbH vorgeschrieben hat, die gegenüber Privatkunden festgestellten gemäß § 1 Abs. 5 Z 6 iVm § 2 Abs. 1 Z 24 AIFMG unzulässigen Vertriebspraktiken zu unterlassen.
Die Fenja GmbH hat in mehreren Fällen Anteile an einem Alternativen Investmentfonds, dem Fenja Cryptocurrency Fund, an Privatkunden vertrieben, obwohl dies der Fenja GmbH als registrierter Alternativer Investmentfonds Manager gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG gesetzlich nicht erlaubt ist.

Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Night News

Scholz zeigt Zuversicht für Einigung im Streit der Ampel-Koalition Bundeskanzler Olaf Scholz...

Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom: 30.09.2024 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom...

Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom: 30.09.2024 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom...

Allgemeines

Änderung der Bekanntmachung Nr. 27/14/52 – Festlegung von bezeichneten Häfen in der Bundesrepublik Deutschland für Anlandungen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Änderung der Bekanntmachung Nr. 27/​14/​52 Festlegung von bezeichneten...