Untersagung unzulässiger Vertriebspraktiken gegen Privatkunden
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) gibt bekannt, dass sie gemäß § 56 Abs. 2 Z 5 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl I Nr 135/2013, idgF, der Fenja GmbH vorgeschrieben hat, die gegenüber Privatkunden festgestellten gemäß § 1 Abs. 5 Z 6 iVm § 2 Abs. 1 Z 24 AIFMG unzulässigen Vertriebspraktiken zu unterlassen.
Die Fenja GmbH hat in mehreren Fällen Anteile an einem Alternativen Investmentfonds, dem Fenja Cryptocurrency Fund, an Privatkunden vertrieben, obwohl dies der Fenja GmbH als registrierter Alternativer Investmentfonds Manager gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG gesetzlich nicht erlaubt ist.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
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