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Fervet Invest GmbH-Insolvenzeröffnung

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fervet Invest GmbH, Glienbergweg 27, 17454 Zinnowitz, vertreten durch den  Geschäftsführer Michael Balda, geboren am 21.09.1954, Straße des Friedens 5, 14822 BorkheideRegistergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 10864
– Schuldnerin –
IKK Nord, vertreten durch d. Vorstand, Blücherstraße 27c, 18055 Rostock, Gz.:
98814356/955
– antragstellende Gläubigerin –

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 10.05.2016 um 11.28 Uhr eröffnet. Das Verfahren 91 IN 74/16
wird unter Führung des Verfahrens 91 IN 151/16 hinzuverbunden.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann, Schillerstraße 18, 18055 Rostock
Telefon: 0381 45378585
Telefax: 0381 45378599
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 14.06.2016 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.

Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im
schriftlichen Verfahren.

Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 12.07.2016.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter
eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters) InsO
bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis
12.07.2016, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
23.06.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
niedergelegt.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung
des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das
Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Amtsgericht Stralsund – Insolvenzgericht – 10.05.2016

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