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FHH Fonds Nr. 14 MS „Carpathia“ GmbH & Co. Containerschiff KG- Insolvenzeröffnung

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Über das Vermögen der FHH Fonds Nr. 14 MS „Carpathia“ GmbH & Co. Containerschiff KG, Gerberstraße 6, 25451 Quickborn, vertr. d.d. phG FHH Fonds Nr. 14 MS „Carpathia“ GmbH, diese wiederum vertreten durch den GF Holger Glandien  eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter der Registernummer HRA 7831 PI, ist am 29.05.2017 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Alstertor 9, 20095 Hamburg. Forderungen sind bis zum bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Die mündliche Durchführung des Verfahrens wird angeordnet. Termin zur Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 29. August 2017 um 11:30 Uhr in Saal 9, im Gebäude des hiesigen Amtsgerichts, Bahnhofstraße 17, 25421 Pinneberg, 1. Obergeschoss.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

• die Person des Insolvenzverwalters,

• die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),

• gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Punkte:
– Entscheidung über die Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit der Schuldnerin (§ 35 Abs. 2 InsO),
– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
– Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
– Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
– unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO),
– Erklärung gem. § 35 Abs. 2 InsO,
– Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§§ 217, 218 InsO)

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Amtsgericht Pinneberg
71 IN 27/17
29.05.2017

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