In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. FHH Fonds Nr. 22 MS „Hamilton Strait“ GmbH, vertr.d.d. GF Lothar Dienst, Rein-beker Weg 18, 21465 Wentorf, HRB 14003 HL wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, 22.12.2015, 12.00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Schuldnerin wird gemäß § 80 InsO die Verfügung und Verwaltung über ihr Vermögen verboten.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch, Albert-Einstein-Ring 11, 22761 Hamburg
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 4.2.2016 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus ent-stehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Es wird bis auf weiteres das schriftliche Verfahren angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies wegen der Überschau-barkeit des Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 18.2.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Reinbek niedergelegt. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 17.3.2016. Spätes-tens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden über die Feststellung ihrer Forderung nicht benachrichtigt.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen an die Gläubiger und Schuldner des Schuldners (§ 30 Abs. 2 InsO) durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Verfahren betreffende Veröffentlichungen nur noch im Internet unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de oder unter Insol-venzveröffentlichungen.de erfolgen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Reinbek (Parkallee 6, 21465 Reinbek) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Reinbek, 22.12.2015
Amtsgericht Reinbek
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