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Fidius Beratungs- und Beteiligungs GmbH-GF Hubert Klemens Beyrle- Insolvenz

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B e s c h l u s s

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

über das Vermögen der 

Fidius Beratungs- und Beteiligungs GmbH, Am Sudhaus 15, 89077 Ulm

(AG Ulm, HRB 722498),

vertreten durch:

Hubert Klemens Beyrle, Kapellengasse 25, 89077 Ulm,

(Geschäftsführer),

                                                                                                    – Antragstellerin –

 

wird heute am 22.12.2015, um 15:30 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO) :

 

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird  bestellt :

 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann, c/o anchor Rechtsanwälte, Syrlinstr. 38, 89073 Ulm, Tel.: 0731/9380779-0, Fax: 0731/9380779-20, E-Mail: ulm@anchor.eu, Internet: www.anchor.eu

 

Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres  Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters  wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2 Alt. InsO).

 

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin . Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin  ihr  Vermögen zu sichern und zu erhalten.

Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin zu  zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen, sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden  untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

 

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat  ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder die organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung  vorladen, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3,  §§ 97, 98, 101 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter  wird  zugleich beauftragt, als Sachverständig. zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Antragstellerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.

Er hat ferner zu prüfen, ob die künftige, freie Insolvenzmasse ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens zu decken.

 

Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Antragstellerin vorzunehmen  (§ 23 Abs. 1 S. 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.

 

Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde)

 

Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ulm, Zeughausgasse 14, 89073 Ulm einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

 

 

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