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Filesharing

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Überraschender Hinweisbeschluss des Landgerichts Flensburg: In einer Wohngemeinschaft (WG) haftet der Inhaber des Internetanschlusses nicht für einen Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn dafür auch ein Mitbewohner in Betracht kommt.

Der Fall

Mittels Filesharing machte ein Bewohner einer Wohngemeinschaft den urheberrechtlich geschützten Film „The Iceman“ im Internet öffentlich zugänglich. Der Rechteinhaber forderte deswegen vom Inhaber des Internetanschlusses 500 Euro Schadenersatz, klagte vorm Landgericht Flensburg (Az. 8 S 48/15) ‒ und sieht sich nun in die Schranken gewiesen.

Die Erklärungen des Gerichts

In seinem erstaunlichen Hinweisbeschluss erklärt das Gericht, der Beklagte habe keineswegs zum Rechtsverstoß beigetragen, „indem er dem Hausbewohner den Zugang zum Internet gewährte“. Vielmehr sei es sozial angemessen und gehöre zum erlaubten Risiko, Computer und die vorhandene Verbindung ins Netz zur Verfügung zu stellen ‒ zumindest solange nicht damit gerechnet werden müsse, dass der Mitbewohner gegen Recht verstoße. Mit einem Hinweisbeschluss lässt das Gericht durchblicken, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat oder nicht.

Zugleich unterstrich die 8. Zivilkammer, der Inhaber des Anschlusses habe gegenüber seinem früheren Mitbewohner „keine gesetzliche Aufsichtspflicht“ gehabt. Volljährige Personen müssten weder überwacht noch belehrt werden, weil sie aufgrund „eigener Einsicht und Verantwortung“ handelten. Dies gerade unterscheide sie von minderjährigen Kindern, „bei denen eine Belehrung wegen des vermuteten Fehlens eigener Urteilskraft notwendig“ sei.

Die rechtliche Einordnung

Mit diesem Beschluss setzt sich das Landgericht Flensburg von bisherigen Urteilen ab, wonach der Anschlussinhaber (Telefon oder Internet) für alles haftet, was über seine Leitung läuft. Diese starre Rechtsprechung wurde erstmals vom Bundesgerichtshof (BGH) 2012 aufgeweicht, als über Urheberrechtsverletzungen von minderjährigen Kindern zu befinden war. Die Richter des Landgerichts Flensburg sind nunmehr der BGH-Linie gefolgt und haben diese erstmals auf Erwachsene ausgeweitet: Sofern der Inhaber des Telefon- oder Internetanschlusses eine weitere Person benennen kann, die für den Rechtsverstoß in Betracht kommt, obliegt es dem jeweiligen Rechteinhaber, den tatsächlichen Verursacher zu ermitteln.

Ob sich dieser neue, nahezu revolutionäre Ansatz bundesweit in den Gerichten durchsetzen wird, ist allerdings äußerst fraglich. Lediglich der BGH könnte für eine allgemeingültige Richtlinie sorgen.

Quelle.VZBund

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