Die zweite Änderungsverordnung zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist am 21. Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie regelt die Einzelheiten der Organisations- und Verhaltenspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater.
Auch für diese Berufsgruppen gilt künftig die Vorgabe, Kundengespräche aufzuzeichnen (Taping) sowie die Pflicht, Interessenkonflikte zu vermeiden, zu regeln oder zumindest offenzulegen. Die Änderungen werden zum 1. August 2020 in Kraft treten, so dass den Betroffenen eine angemessene Übergangsfrist bleibt.
Der Gesetzgeber plant, die Vorgaben der FinVermV in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu überführen. Dabei will er die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler auf die BaFin übertragen.
Das geht aus einem Eckpunktepapier der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Energie hervor. Derzeit sind je nach Bundesland die Industrie- und Handelskammern oder Gewerbeämter dafür zuständig, die Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f bzw. 34h der Gewerbeordnung zu beaufsichtigen.
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