Die Finanzaufsicht Bafin hat sich entschlossen, Bonitätsanleihen doch nicht zu verbieten. Sie begründete dies am Freitag mit einer Selbstverpflichtung, die sich Emittenten von Bonitätsanleihen und vertreibende Banken auferlegt haben. Der Vorstoß hatte im Laufe der letzten Wochen zur Bewegung in der Industrie geführt. Das soll den Verbrauchern nützen; bei bisheriger Gestaltung wäre dies nicht der Fall gewesen.
Die Verbraucherschützer definierten die Selbstverpflichtung bei Bonitätsanleihen als Kompromiss. Sie meinen, dass keine der angekündigten Maßnahmen das Problem der undurchsichtigen Preisbildung löst. Produkte ohne verlässliche Preisbildung wie Bonitätsanleihen und andere Zertifikate sollten nicht aktiv an Privatanleger vertrieben werden. Werbung und Beratung soll es nicht geben. Das Vorgehen der Bafin in dieser Sache stimme bedenklich. Wenn eine inhaltlich schwache Selbstverpflichtung ausreicht, um ein geplantes Produktverbot zu kippen, sollte weitergedacht werden und der Anlegerschutz zur Verhandlungssache zwischen „Anbietern und Aufsicht“ werden. Nach dieser Lesart soll die Politik eingreifen, um einen Vertrauensverlust in die Aufsicht zu vermeiden.
Der Zertifikateverband DDV und die Deutsche Kreditwirtschaft hatten der Bafin in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Bankenverbände diese Woche zehn Grundsätze für Emission und Vertrieb von Bonitätsanleihen übermittelt. Dabei haben sie versucht, den im Juli geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen. Die Bafin wollte vor einigen Monaten ein Finanzprodukt verbieten, weil sie den Namen, Preisbildung und Strukturen für Anleger zu komplex empfand. Bonitätsanleihen werden zurzeit mit einem Volumen von circa 6 Milliarden Euro gehalten.
Dem Anleger wird meist ein fester Zins und Rückzahlung seines Geldes am Ende der Laufzeit zugesagt, sofern das Unternehmen, auf das sich die Anleihe bezieht, zahlungsfähig geblieben ist. Marktführer sind die Deka, die LBBW und Unicredit.
Die Bonitätsanleihen sollen umbenannt werden und den Namen „Bonitätsabhängige Schuldverschreibungen“ erhalten. Nach den Grundsätzen sollen Referenzschuldner, auf die sich die Anleihen beziehen, ausschließlich erstklassige Bonität (Ratingeinstufung Investment Grade) ausweisen und über an Börsen gehandelte Aktien und Anleihen verfügen. Die Bonitätsanleihen sollen sich nur auf ein Unternehmen und nicht mehrere beziehen.
Die Mindeststückelung wird nun mit 10 000 Euro verlangt. Der Vertrieb an risikoaverse Anleger soll ausgeschlossen werden. Damit sind die Produkte kein typisches Kleinanlegerprodukt mehr. BaFin hat mehr als 30 sehr kontroverse Stellungnahmen von Verbänden, Banken, Wissenschaftlern und Verbrauchern erhalten und ausgewertet. Nach einer ersten Reaktion hatte der DDV Kompromissbereitschaft beim Namen und im Bereitstellen von Risikokennziffern signalisiert. Das hatte der BaFin nicht ausgereicht. Mit der heutigen Entscheidung hat die BaFin eine wichtige Investitionsalternative am Markt bestätigt. Die Produkte werden Anlegern angeboten, die Chancen und Risiken richtig einschätzen können.
Nach sechs Monaten wir die BaFin überprüfen, ob das Maßnahmenpaket wirkt. Zum Vergleich sollen Differenzkontrakte mit Nachschusspflicht, ein hochriskantes Zockerprodukt, verboten werden. Diese Anlageform hat nach der Kursfreigabe des Schweizer Frankens im Januar 2015 betroffene Anleger und Anbieter finanziell ruiniert. Die Bafin soll nach dem Willen der Verbraucherschützer mit einem stärkeren Mandat ausgestattet werden. Dies böte ihr die Freiheiten, präventiv Finanzprodukte zu verbieten.
In der Konsequenz müsste die BaFin damit rechnen, dass ihr das Verbot untersagt würde und Aktivitäten erst nach Schäden erfolgen dürfen.
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