Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 14. August 2017 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der SPOBAG AG festgesetzt.
Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die SPOBAG AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2015 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
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