Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 15. Dezember 2017 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der Beate Uhse Aktiengesellschaft festgesetzt.
Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Beate Uhse Aktiengesellschaft hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2016 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
Die Ordnungsgeldentscheidung ist bestandskräftig.
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