Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 25. November 2016 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft festgesetzt.
Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2014 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht.
Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 40c Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Die Ordnungsgeldentscheidung ist bestandskräftig.
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