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Beschluss

13 K 841/13

In der Streitsache MFF Feature Film Productions GmbH & Co. KG (Klägerin), vertreten durch die Geschäftsführerin MFF Feature Film Group Munich GmbH, Feldafinger Straße 5, 82343 Pöcking gegen das Finanzamt Starnberg (Beklagter), Schloßbergstr. 12, 82319 Starnberg wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2002 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München am 7. November 2016 folgendes beschlossen: Es werden nur solche ausgeschiedenen Gesellschafter zum Verfahren der MFF Feature Film Productions GmbH & Co. KG wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2002 beigeladen, die dies beim Finanzgericht München (81630 München, Postfach 86 03 60) bis zum 30. März 2017 beantragen (§ 60a Finanzgerichtsordnung -FGO-). Bei unverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist (30. März 2017) kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe des §§ 60a Satz 8, 56 FGO gewährt werden.

Gründe:

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 26. Mai 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 31. August 2011. Die Beiladung der ausgeschiedenen Gesellschafter, bzw. deren Gesamtrechtsnachfolger, die keine Klage erhoben haben, ist gemäß § 60 Abs. 3 FGO i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO notwendig, weil die Entscheidung den Feststellungsbeteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

 

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