Startseite Allgemeines Finanzgericht Rheinland-Pfalz- Vorgang Immorenta Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH
Allgemeines

Finanzgericht Rheinland-Pfalz- Vorgang Immorenta Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH

Teilen

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Veröffentlichung gem. § 60a der Finanzgerichtsordnung

3 K 2157/13

Bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 2157/13 anhängig, das von einem Anleger der inzwischen im Handelsregister gelöschten Firma Immorenta Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH, Ludwigshafen betrieben wird. In diesem Verfahren hat der 3. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz am 06.09.2016 beschlossen:

Zum Verfahren werden nur die klagebefugten Feststellungsbeteiligten oder deren Rechtsnachfolger beigeladen, die dies bis zum 31.01.2017 beantragen.

Gründe:

Der Kläger und weitere mehr als 900 Anleger waren an der inzwischen aufgelösten Firma Immorenta Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Ludwigshafen atypisch still beteiligt.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein sog. negativer Feststellungsbescheid des Beklagten, mit dem die Feststellung des von der atypisch stillen Gesellschaft erzielten Verlustes und eine entsprechende Verlustzuweisung zugunsten der einzelnen Beteiligten im Feststellungszeitraum 2000 abgelehnt wurden. Der Beklagte vertritt die Auffassung, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschaft. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Verlust des Jahres 2000 mit steuerlicher Wirkung festzustellen. Der negative Feststellungsbescheid für das Jahr 2000 wurde allen Feststellungsbeteiligten im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt gegeben.

Da die Entscheidung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten nur einheitlich ergehen kann und diese alle klagebefugt sind (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 und 4 FGO), liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO vor.

Aufgrund der hohen Anzahl der Beteiligten und der schon aufgrund des langen Zeitablaufs verbundenen erheblichen Schwierigkeiten, deren aktuelle Anschriften bzw. im Todesfalle die Rechtsnachfolger und deren Anschriften zu ermitteln, hält der Senat allein die Durchführung des Beiladungsverfahrens nach § 60a FGO für sachgerecht.

Dieser Beschluss wird im elektronischen Bundesanzeiger und den Tageszeitungen „Süddeutsche Zeitung“ und „Handelsblatt“ veröffentlicht.

Beiladungsanträge sind bis spätestens zum 31.01.2017 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt/Weinstraße unter Angabe des Aktenzeichens 3 K 2157/13 zu stellen. Eine Ablichtung dieses Beschlusses kann unter der angegebenen Anschrift angefordert werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 60a Satz 2 FGO).

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

TJ Maxx: Profiteur von Trumps Zollchaos

Während viele Unternehmen und Experten vor den möglichen Folgen von Donald Trumps...

Allgemeines

Sweet Invest eG auch an die Pleite wollen wir erinnern

Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 12/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen...

Allgemeines

Manipulation von Aktienkursen

Das Beeinflussen von Aktienkursen kann legal oder illegal sein, je nachdem, welche...

Allgemeines

McDonaldss USA:Die Rückkehr des McRib: Warum die Kult-Sandwich-Legende nur begrenzt verfügbar ist

Der McRib kehrt zurück – pünktlich zur Weihnachtszeit – doch Fans sollten...