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Startseite Allgemeines Finanztest erhebt Vorwürfe gegen Müller, Boon, Dersch Rechtsanwälte
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Finanztest erhebt Vorwürfe gegen Müller, Boon, Dersch Rechtsanwälte

Pexels / Pixabay
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Der Finanztest weist darauf hin, dass der Bundesgericht die Entscheidungen des Ober­landes­gerichts (OLG) Braun­schweig in Sachen Göttinger Gruppe/Securenta bestätigt hat.

Ansprüche wegen falscher Prozesstaktik verjährt

Schaden­ersatz­ansprüche der Anleger der Göttinger Gruppe seien verjährt. Bekanntlich hatten ungefähr 200.000 Personen, in Altervorsorgeprodukte der Göttinger Gruppe investiert und ihr Anlagekapital verloren.

Anleger verklagten Wirt­schafts­prüfer – Ansprüche nicht durchsetzbar

Nachdem die Göttinger Gruppe pleite war, hatten viele Geldanlegerverklagt, die das dubiose Anlagemodell gestützt haben.

Um die für einen Teil der Betroffenen drohende Verjährung ihrer Ansprüche zu „hemmen“, hatte die Kanzlei Ende 2011 Anträge bei der Güte­stelle einge­reicht. Das ist schief gegangen.

Bundesgerichtshof – Verjährung

Da der Anspruch gegenüber der Gütestelle nicht ausreichend spezifiziert worden sei, seien die Ansprüche nicht wirksam erhoben worden, sagte der Bundesgerichtshof.

Quelle: Finanztest

2 Kommentare

  • Und wenn unseriöse Anwälte es ganz übertreiben, steht im Urteil dann Folgendes (LG Lüneburg 5 O 58/14, wg. Dreiländerfonds / gg. Swiss Life Direkt):

    (…)

    (2) Die Nichtigkeit der Bevollmächtigung der Anwälte durch den Kläger kann sich allerdings aus dem Vorgehen der Prozessbevollmächtigten ergeben, eine Massenklage zu erheben, deren Sinn vornehmlich darin besteht, zu ihren Gunsten einen Millionenumsatz zu generieren, ohne dabei die Interessen der Mandanten hinreichend zu wahren. Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass beim Vorgehen der Prozessbevollmächtigten der klagenden Parteien nicht die Durchsetzung des Rechts, sondern lediglich Umsatzgenerierung zu Lasten der Rechtsschutzversicherungen der klagenden Parteien im Vordergrund steht, was zur Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB und damit zur Nichtigkeit der Mandatierung und der darauf beruhenden Bevollmächtigung führen kann (zu den Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts zu Lasten Dritter allgemein Staudinger/Sack/Fischinger, § 138 BGB Rn 444 ff). Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus folgenden Umständen:

    Randnummer27

    Sämtliche Klagen sowie sämtliche weiteren Schriftsätze bestehen jeweils nur aus einem identischen Text, in dem lediglich die Namen der Anleger, die Nummer des jeweiligen Dreiländerfonds (DLF) sowie der Streitwert individuell ausgestaltet sind. Im Übrigen werden für jeden Dreiländerfonds identische Schriftsätze verwendet. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben noch nicht einmal dargelegt, wann die jeweilige Beratung erfolgte. Der Inhalt des Beratungsgesprächs wurde mit keinem Wort erwähnt. Sie haben in keiner Klage dargelegt, wer die Beratung durchführte. Erstmals in Replikschriftsätzen vom 20. beziehungsweise 24.2.2014 wurde der Name des Beraters genannt, wobei sich in zwei Fällen herausstellte, dass noch nicht einmal eine Beratung stattfand, sondern der Erwerb durch die Berater selbst erfolgte. Sie haben in keinem Rechtsstreit dargelegt, wie hoch der Schaden ist. Die Angabe des Streitwerts beruht jeweils ausschließlich auf der Höhe des investierten Betrages abzüglich 20%, weil lediglich Feststellung begehrt wird. Eine individualisierte Darstellung der Umstände erfolgte in keinem Fall. Wie noch auszuführen sein wird genügt daher die Darstellung der jeweils klagenden Partei nicht den Mindestanforderungen eines schlüssigen Vortrags.

    Randnummer28

    Ein weiteres Indiz für die Annahme, die Klagen würden nur im Gebühreninteresse der Prozessbevollmächtigten der Kläger erhoben, besteht in dem Vorgehen, die Klagen nicht vor demselben Gericht anhängig zu machen, sondern sämtliche Ansprüche noch einmal gegen den Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften … vor dem Landgericht Stuttgart zu erheben, obwohl die kostengünstigere Möglichkeit bestand, die gerichtliche Bestimmung des für sämtliche Parteien zuständigen Gerichts zu beantragen. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO reicht es aus, wenn die in Anspruch genommenen Personen einem gemeinschaftlichen Gegner gegenüberstehen (Bendtsen a.a.O. § 36 Rn 14 m.w.N.). Zudem spricht einiges dafür, dass die Beklagte ohne Gerichtsstandsbestimmung zusammen mit dem Gründungsgesellschafter vor dem Landgericht Stuttgart hätte verklagt werden können (zur Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO Zöller/Vollkommer, § 32b ZPO Rn 6). Dass die Prozessbevollmächtigten zweimal 1750 Klagen erheben kann nur in dem Bestreben liegen, möglichst viele Gebühren zu generieren. Auffällig ist zudem, dass sämtlichen Klagen ein Vorblatt beigefügt war, wonach Zahlung durch eine Rechtsschutzversicherung angekündigt wird. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch die jeweiligen Kläger stellt sich damit als Vertrag dar, mit dem überhöhte Kosten einem Dritten, nämlich der jeweiligen Rechtsschutzversicherung in Rechnung gestellt werden soll. Darüber hinaus ist die entsprechende Behauptung der Beklagten, die Prozessbevollmächtigten versuchten nur krampfhaft, die Deckungszusage der Versicherten der Geschädigten zu erlangen, um hierauf aufbauend ein Millionengeschäft zu machen, unstreitig geblieben.

    (…)

    nachgehend OLG Celle 11. Zivilsenat, 24. September 2015, 11 U 89/14, Urteil
    nachgehend BGH 3. Zivilsenat, 28. Juli 2016, III ZR 377/15, Beschluss

  • Was Richter formulieren, wenn Güteanträge -von welchem Anwalt auch immer- nicht konkretisiert werden, kann man hier lesen:

    „Ausgehend davon, dass die Klägervertreter mehrere 1000 Schlichtungsanträge bei dem Schlichter Rechtsanwalt eingereicht haben, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sämtliche dieser Anträge ohne Berücksichtigung des konkreten Beratungsverlaufes nicht individualisierte Standardangaben („Textbausteine“) enthalten, die sich auf Umstände beschränken, die der Anlage selbst anhaften, wie der Inhalt des Prospekts, nicht jedoch Sachvortrag zu den Grundlagen einer Anlageentscheidung im Einzelfall. Mangels hinreichender Konkretisierung des Lebenssachverhaltes vermochte daher der Schlichtungsantrag nicht zu einer Verjährungshemmung gem. § 204 Nr. 4 BGB zu führen. Angesichts des Umstandes, dass die Klägervertreter in dem fraglichen Zeitraum mehrere 1000 gleich lautende Schlichtungsanträge eingereicht haben, ist ein solches Vorgehen vielmehr als rechtsmissbräuchlicher Versuch einer Herbeiführung der Verjährungsunterbrechung anzusehen (§ 242 BGB).“ (LG Wiesbaden, Urteil vom 23. April 2015 – 2 O 138/13 –, Rn. 40, juris)

    „Dem Güteantrag der Kläger ist lediglich zu entnehmen, dass es sich um Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung beim Erwerb einer Beteiligung an der F.-KG handelt. Ohne auf die konkrete, von den Klägern erworbene Kapitalanlage und das zugrundeliegende Beratungsgespräch einzugehen, sind in der Antragsschrift nur verschiedene angebliche Prospektfehler kurz angerissen, indem Textbausteine, die auch in dem anderen, dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden Verfahren 4 O 330/13 verwendet worden sind, aneinandergereiht worden. Lediglich die Anteilsnummer der Kläger und deren Beteiligungssumme sind konkret bezeichnet. Dem Güteantrag ist jedoch nicht zu entnehmen, wann die Kläger die Anlage gezeichnet haben und in welcher Höhe sie überhaupt einen Anspruch zu haben meinen. Ebenso fehlt es an Angaben dazu, wann die pauschal behauptete Beratung stattgefunden und wer die Kläger beraten haben soll. Ein konkreter Antrag ist auch nicht gestellt worden. Ein solcher pauschaler Güteantrag vermag die ihm obliegende Warnfunktion jedoch nicht erfüllen, denn die Beklagte kann aufgrund dieses Antrages nicht mit zumutbarem Aufwand prüfen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe gegen sie gerichtete Ansprüche bestehen könnten. Sie ist – entgegen der Ansicht der Kläger – auch nicht gehalten, von sich aus anhand der genannten Anteilsnummer zu überprüfen, ob und wann hier eine Beratung stattgefunden habe. Schließlich können sich die Kläger auf eine verjährungshemmende Wirkung des Güteantrages auch deswegen nicht berufen, weil sie vorliegend rechtsmissbräuchlich ist (§ 242 BGB)“ (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 02. April 2015 – 4 O 328/13 –, Rn. 43, juris)

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