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Finatex Ltd.: BaFin ordnet Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels an

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Finatex Ltd.: BaFin ordnet Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 gegenüber der Finatex Ltd., Großbritannien, die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet.

Die Finatex Ltd. bietet auf der von ihr betriebenen Handelsplattform www.crypto-capitals.com Optionen sowie Differenzkontrakte (Contracts for DifferenceCFDs) auf Aktien, Indizes, Währungen und Rohstoffe an. Indem sie ihren Kunden den Zugang zu den angebotenen Optionen und Kontrakten verschafft, betreibt sie den Eigenhandel im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG) als Dienstleistung für andere in der Bundesrepublik Deutschland. Über die hierfür nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt sie jedoch nicht.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Finatex Ltd.: BaFin orders the cessation of cross-border proprietary trading

Date: 09.11.2018

In a notice dated 2 October 2018, BaFin ordered Finatex Ltd., United Kingdom, to cease cross-border proprietary trading immediately.

On its trading platform, www.crypto-capitals.com, Finatex Ltd. offers options and contracts for difference (CFDs) on shares, indices, currencies and commodities. In facilitating customers’ access to the options and contracts offered, the company is conducting proprietary trading within the meaning of section 1 (1a) sentence 2 no. 4 (c) of the German Banking Act (Kreditwesengesetz – KWG) as a service for others in the Federal Republic of Germany. However, it does not hold the authorisation required under section 32 (1) of the KWG.

This notice is immediately enforceable by law.

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