Aktionäre wünschen sich natürlich immer positive Bilanzen. Auch wenn diese ein positives Jahresergebnis ausweist, dann reicht das bei weitem nicht, um den bereits in der Bilanz vorhandenen hohen sechsstelligen Verlust markant abzubauen. Würde es in dem Tempo weitergehen, dann würden wir hier über 40 Jahre und mehr reden. So lange werden sich die Aktionäre das sicherlich nicht anschauen.FiNet Financial Services Network Aktiengesellschaft
Marburg
Sehr geehrter FiNet-Aktionär,
wir laden Sie ein zur
Ordentlichen Hauptversammlung der
FiNet Financial Services Network AG, 35039 Marburg
am Dienstag, 22. August 2017, 14.00 Uhr,
im Welcome Hotel Marburg, Pilgrimstein 29, 35037 Marburg.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre der Gesellschaft oder deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter berechtigt. Umschreibungen im Aktienbuch finden in den letzten acht Tagen vor der Hauptversammlung nicht mehr statt.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2016, des Lageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrats Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Fall des Berichts des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der FiNet Financial Services Network AG („FiNet AG“), Neue Kasseler Str. 62 C-E, 35039 Marburg, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt sowie über die Internetseite (www.finet.de, dort unter: Unternehmen/Investor Relation) zugänglich. |
2. |
Vortrag des Bilanzverlustes für das Geschäftsjahr 2016 auf neue Rechnung Vorstand und Aufsichtsrat berichten, dass der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 12.348,97 mit dem Bilanzverlust des Vorjahres in Höhe von EUR 803.919,35 zu verrechnen ist, so dass ein Bilanzverlust in Höhe von EUR 791.570,38 verbleibt. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 2 keinen Beschluss zu fassen, da der Bilanzverlust automatisch als Verlustvortrag übergeht. |
3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. |
4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. |
5. |
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 der FiNet AG Die FiNet AG ist eine sog. mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB), deren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist (§ 316 HGB). Der Abschlussprüfer ist deshalb für das Geschäftsjahr 2017 durch Beschluss der Hauptversammlung zu bestellen (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Der Prüfungsauftrag wird dem Abschlussprüfer unverzüglich nach dem Beschluss der Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat erteilt (§ 318 Abs. 1 S. 4 HGB). Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor zu beschließen, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Mendelssohnstraße 87, 60325 Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr 2017 zum Abschlussprüfer zu bestellen. |
6. |
Neuwahl des Aufsichtsrats |
6.1 |
Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats, Herr Alexander Kirschweng, Herr Daniel Zinser und Herr Bertram Valentin endet jeweils mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2016.
Der Aufsichtsrat ist daher neu zu wählen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben sämtlich erklärt, erneut zu kandidieren und für den Fall ihrer Wiederwahl die Wahl anzunehmen. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung vor, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte, dem Geschäftsjahr der Wahl folgenden Geschäftsjahr beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die neue Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Die Wahl erfolgt somit bis zur Hauptversammlung im Jahr 2022, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen wieder zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der FiNet AG zu bestellen:
|
7. |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Das Aktienrecht erlaubt, die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien besonders zu ermächtigen. Der Vorstand möchte dieses Instrument mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen nutzen können. Außerdem möchte der Vorstand solche Aktien Dritten im Rahmen von strategischen Partnerschaften (z. B. als Entgeltbestandteil bei Erreichung zu vereinbarender Ziele) anbieten können. Die von der Hauptversammlung am 22. August 2011 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung war bis zum 31. Juli 2016 befristet. Der nachfolgende Beschlussvorschlag erteilt der Gesellschaft eine erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die bis zum 1. August 2022 befristet ist. Der Vorstand hat zu den Gründen für die Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung unter TOP 7 und 8 (§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 AktG) einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Bericht liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der FiNet AG, Neue Kasseler Str. 62 C-E, 35039 Marburg, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und ist über die Internetseite (www.finet.de, dort unter: Unternehmen/Investor Relation) zugänglich. Der Beschluss zur Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist hier mit einer Veräußerungsermächtigung verbunden und kann deshalb nur dann gefasst werden, wenn eine Mehrheit von ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AktG) und eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 Abs. 1 AktG) für den Beschluss stimmen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
||||||||||||||||||
8. |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch im Wege des individuell ausgehandelten Rückerwerbs Unter TOP 7 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Hauptversammlung eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vorgeschlagen. Dort ist als Erwerbsweg der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre genannt. Dieser soll durch einen weiteren Erwerbsweg ergänzt werden, nämlich den individuell ausgehandelten Rückerwerb von abgabewilligen oder abgabepflichtigen Aktionären. Der Beschluss zur Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist hier durch Verweis auf die Beschlüsse unter TOP 7 mit einer Veräußerungsermächtigung verbunden und kann deshalb nur dann gefasst werden, wenn eine Mehrheit von ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AktG) und eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 Abs. 1 AktG) für den Beschluss stimmen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
||||||||||||||||||
9. |
Satzungsänderung durch Ergänzung von § 14 Abs. 3 In der Vergangenheit hat sich die Durchführung der Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft in Marburg in Einzelfällen als organisatorisch nachteilig erwiesen. Um dem Vorstand und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen dem Aufsichtsrat die Möglichkeit einer Einladung und Durchführung der Hauptversammlung im Einzelfall auch an einem anderen Ort als dem Sitz der Gesellschaft zu ermöglichen, soll § 14 Abs. 3 der Satzung der FiNet AG ergänzt werden. Der Beschluss zur Änderung der Satzung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Mehrheit von ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AktG) und eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 Abs. 1 AktG) für den Beschluss stimmen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen und § 14 Abs. 3 der Satzung der FiNet AG wie folgt zu ergänzen: „§ 14 Ort und Einberufung der Hauptversammlung
|
Mit freundlichen Grüßen
Marburg, den 18. Juli 2017
FiNet AG
Der Vorstand
Leave a comment