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Der Übernahme- und Staatshaftungsausschuss der FINMA tritt auf das Gesuch der Liwet Holding AG vom 7. Januar 2021 betreffend Anpassung der FINMA Verfügung vom 6. Dezember 2019 in Sachen Swiss Steel Holding AG (ehemals Schmolz+Bickenbach AG) nicht ein und überweist das Feststellungsgesuch an die Übernahmekommission UEK.

Mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 6. Dezember 2019 hat der Übernahme- und Staatshaftungsausschuss der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA die damaligen Beschwerden der Swiss Steel Holding AG (ehemals Schmolz+Bickenbach AG) und BigPoint Holding AG/Martin Haefner gegen die Verfügung 750/01 der UEK vom 22. November 2019 teilweise gutgeheissen.

BigPoint Holding AG/Martin Haefner wurde eine Ausnahme von der Angebotspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung der an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 2. Dezember 2019 beschlossenen Kapitalerhöhung der Swiss Steel Holding AG (ehemals Schmolz+Bickenbach AG) gewährt (sog. „Sanierungsausnahme“, Art. 136 Abs. 1 Bst. e FinfraG).

Die Sanierungsausnahme wurde unter der Auflage erteilt, dass BigPoint Holding AG/Martin Haefner den Aktionären der Swiss Steel Holding AG ein Pflichtangebot (im Sinne von Art. 135 FinfraG) unterbreiten müssen, wenn ihre Beteiligung am 31. Dezember 2024 immer noch über dem Grenzwert von 33⅓ Prozent der Stimmrechte an der Swiss Steel Holding AG liegt (vgl. Aktuellmeldung der FINMA vom 9. Dezember 2019).

Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 reichte die Liwet Holding AG ein Feststellungsgesuch sowie ein Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch bei der FINMA ein. Die Liwet Holding AG machte dabei geltend, dass sich seit Erlass der FINMA Verfügung vom 6. Dezember 2019 wesentliche Sachverhaltselemente geändert hätten. Deshalb sei die Pflicht von BigPoint Holding AG/Martin Haefner zur Unterbreitung eines Pflichtangebots festzustellen oder eventualiter die FINMA Verfügung entsprechend anzupassen.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 tritt der Übernahme- und Staatshaftungssauschuss der FINMA auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch der Liwet Holding AG mangels eines zulässigen Revisionsgrundes nicht ein und überweist das Feststellungsgesuch aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit an die UEK.

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