Die FINMA anerkennt das innovative Potential von neuen Technologien für die Finanzmärkte. Um seriöse Innovation zu ermöglichen, wendet sie die geltenden finanzmarktrechtlichen Bestimmungen konsequent technologieneutral an, also nach dem Grundsatz „same risks, same rules“. Dabei achtet sie darauf, dass die Schutzziele der Finanzgesetze gewahrt werden. Geschäftsmodelle zum multilateralen Handel oder der Abwicklung von Effekten, die auf der sogenannten Distributed Ledger Technologie, kurz DLT beruhen, können auf zwei unterschiedlichen Wegen bewilligt werden. Zum einen im klassischen Bewilligungskleid als Börsen oder Zentralverwahrer gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG). Dies, sofern das Angebot nur beaufsichtigten Finanzinstituten offen stehen soll. Zum anderen kann der Handel mit DLT-Effekten neu auch auf der Basis der DLT-Vorlage bewilligt werden. Eine Bewilligung als DLT-Handelssystem ermöglicht, eine einzige Bewilligung für Handel und Abwicklung von DLT-Effekten zu erhalten. Ausserdem ist hier möglich, die Dienstleistung auch Endkundinnen und Endkunden anbieten zu dürfen, dies allerdings nur, wenn entsprechend zusätzliche Anforderungen etwa im Bereich der Bestimmungen der Geldwäschereibekämpfung und des Finanzdienstleistungsgesetzes eingehalten werden.
SDX: Traditionelle Bewilligung für neuartigen Handel mit Token
Die Bewilligungen der SDX erfolgten in den traditionellen Bewilligungskleidern von Börse und Zentralverwahrer gemäss FinfraG. Mit diesen beiden Bewilligungen wird eine eng verzahnte Wertschöpfungskette von der Emission, über den Handel, die Abwicklung und die Verwahrung von tokenisierten Vermögenswerten ermöglicht. Das Angebot der SDX richtet sich an beaufsichtigte Finanzinstitute.
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