Möglicherweise hätte durch eine frühzeitige Warnung der eine oder andere Schaden bei Anlegern vermieden werden können, wenn die Schweizer Finanz-Marktaufsicht rechtzeitig vor dem Unternehmen „Sparpiloten.ch“ eine Warnung veröffentlicht hätte.
Das sehen wir in unserer Redaktion genauso, denn genügend frühzeitige Hinweise auf eine große kriminelle Gaunerei hatte die Schweizer Finanz-Marktaufsicht bereits im März veröffentlicht.
Viele Anleger in Deutschland hatten sich zu diesem Zeitpunkt, unseren Recherchen nach, bereits an die Behörde gewandt. Wir hatten auch eine Anfrage an die Aufsichtsbehörde gestellt, außer einer „Allerweltsantwort“ aber nichts mehr gehört.
Nun also am gestrigen Tage dann der offizielle Warnhinweis auf der Schweizer Seite der Finanzmarktaufsicht. Jetzt, wo alles vorbei ist und die Seite seit fast 4 Wochen abgeschaltet ist, dies dank unserer Arbeit.
So die offizielle Position der Schweizer Finanzmarktaufsicht zu solchen Vorgängen insgesamt:
Wir sind als FINMA für Schweizer Aufsichtsrecht zuständig. Das beinhaltet im Bereich von Gesellschaften ohne Bewilligung, also den Bereich für den Sie sich idR. interessieren, insbesondere die Frage, ob eine Gesellschaft von der Schweiz aus eine nach den Schweizer Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit anbietet. Wenn wir dafür Hinweise haben, gehen wir dem nach. Konsequent. Wenn das nicht der Fall ist, heisst das, dass wir nicht zuständig sind und folglich auch nicht intervenieren können. Dies wiederum muss im Umkehrschluss aber nicht heissen, dass ein Angebot dann automatisch fair, empfehlenswert oder legal sein muss. Nur, für die Beurteilung solcher Fragen sind in der Schweiz dann andere Behörden zuständig, die Gerichte beispielsweise bei zivilrechtlichen Fragen oder die Strafbehörden bei Verdacht auf Betrug, etc. .
Unterschiede zum Vorgehen von Behörden in anderen Ländern können sich daraus ergeben, dass die betreffenden Gesellschaften in diesen Ländern ihren Sitz haben oder es Unterschiede gibt im Mandat der jeweiligen Behörden oder im jeweiligen Finanzmarktrecht. Der Umstand, dass auch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in ein ausländisches Finanzprodukt investieren können, ist für sich alleine nicht ausreichend, um eine Zuständigkeit und ein allfälliges Eingreifen der FINMA zu begründen. Es gilt jeweils die Ausgestaltung des Einzelfalls zu beurteilen.
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