Die FINMA passte die Geldwäschereiverordnung-FINMA an, um den jüngsten Revisionen des Geldwäschereigesetzes und der bundesrätlichen Geldwäschereiverordnung Rechnung zu tragen. Sie führte zur entsprechenden Teilrevision eine Anhörung durch (vgl. Medienmitteilung) und veröffentlicht nun die definitive Verordnung. Zudem anerkannte der Verwaltungsrat der FINMA das aus demselben Grund revidierte Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes SRO-SVV als Mindeststandard. Die Verordnung und das Reglement treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Anhörung ergab, dass wie von der FINMA vorgeschlagen die gesetzlich geregelte Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die periodische Überprüfung der Aktualität der Kundendaten auf Verordnungsstufe nicht konkretisiert werden müssen. Hingegen bleibt die Bestimmung bestehen, dass Finanzintermediäre die Modalitäten der Aktualisierung und Überprüfung der Kundenbelege in einer internen Weisung regeln müssen. Zudem wird die Geldwäschereiverordnung-FINMA auch auf Distributed-Ledger-Handelssysteme angewendet.
Die FINMA erhielt zahlreiche Rückmeldungen zur Präzisierung des Schwellenwerts für Geschäfte mit virtuellen Währungen. Angesichts der Risiken und der Missbrauchsfälle in der jüngsten Vergangenheit hält die FINMA an der Regelung fest: Es braucht technische Vorkehrungen, um zu vermeiden, dass der Schwellenwert von tausend Franken für miteinander verbundene Transaktionen innerhalb von dreissig Tagen (und nicht nur pro Tag) überschritten wird. Diese Pflicht gilt jedoch nur für Wechselgeschäfte von virtuellen Währungen gegen Bargeld oder andere anonyme Zahlungsmittel.
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