Im Dezember 2012 hatte die BaFin dem Unternehmen aufgegeben alle Einzahlungen die man erlangt hatte Rückabzuwickeln. Daraus wird nun wohl eine Insolvenz.Das zumindest kann man aus dem Insolvenzregister entnehmen.
30 IN 218/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FinoPlan GmbH, v.d.d.GF Frank Riess, Hindenburgstr. 10, 77654 Offenburg,eingetragen beim Amtsgericht Registergericht Freiburg HR B 472054 v.d.d.GF Frank Riess, Joh.-Seb.-Bach-Str. 14, 77654 Offenburg wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zum 01.03.2014, um 8.00 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin (§ 27 InsO) wird ernannt: Rechtsanwältin Dr Gesa Pantaleon gen. Stemberg, Okenstr. 59, 77652 Offenburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.04.2014 unter Beachtung des § 174 Abs. 1 und 2 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, d. Insolvenzverwalt. unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten d. Schuldn. in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung
sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber d. Schuldn. hat, wird aufgefordert, nicht mehr an d. Schuldn., sondern nur noch an d. Insolvenzverwalt. zu leisten.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts d. Insolvenzverwalt. über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin)sowie zur Erörterung der Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist am Mittwoch, 09.04.2014 um 9.00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Offenburg Außenstelle, 77654 Offenburg, Zeller Str. 38, 1. Obergeschoss Saal 106.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über • die Person d. Insolvenzverw.,• den Gläubigerausschuss, • gegebenenfalls die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände, insbesondere damit über die Fortführung oder Stilllegung des Geschäftsbetriebes, über die Zustimmung für besonders bedeutsame Rechtshandlungen ( z.B. Veräußerung des Unternehmens/ Betriebes ggf. auch an besonders Interessierte im Sinne des 162 InsO ;Veräußerung eines Warenlagers im ganzen; Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen/ von unbeweglichen Gegenständen; die Zustimmung zur Aufnahme von erheblichen Darlehn zu Lasten der Masse; die Zustimmung zur Aufnahme oder Nichtaufnahme von Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Zustimmung oder Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss von Vergleichen; Entscheidungen über die Frage von Geldanlagen/Hinterlegung von Wertgegenständen)
• gegebenenfalls die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung
eines Insolvenzplans, § 218 Abs. 2 InsO
Prüfung im schriftlichen Verfahren Eine Gläubigerversammlung zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint (§ 5 Abs. 2 InsO). Die an-gemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab
dem 15.04.2014 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insol-venzgerichts Offenburg, 77654 Offenburg, Zeller Str. 38, Raum 108
niedergelegt. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist
der 30.05.2014.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter
eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob
die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
1 Kein Richtervorbehalt.
Hinweis für die Gläubiger:
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu
besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160
Abs. 1 InsO).
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten über die
Feststellung keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Hinweis für den Schuldner:
Bestreitet der Schuldner eine Forderung, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel
oder ein Endurteil vorliegt, so muss er binnen einer Frist von einem Monat den
Widerspruch durch Klageerhebung verfolgen und dies dem Gericht nachweisen. Die Frist
beginnt mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten
der Forderung. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht
erhoben (§ 184 Abs. 2 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstr. 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
ver-kündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Ge-schäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Offenburg, 28.02.2014
Insolvenzgericht
Auch diese Gesellschaft gehört zu dem Verfahren:
20 IN 217/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
VIP-Management GmbH & Co. KG, Hindenburgstr. 10, 77654 Offenburg, vertr. d. d
persönlich haftenden Gesellschafter, VIP-Management Verwaltungsgesellschaft mbH,
vertr. d. d. GF. Frank Riess, Joh.- Seb.- Bachstr. 14, 77654 Offenburg, geb. 1969
(Registergericht Freiburg HRA 471718)
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zum 01.03.2014, um 8.00 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin (§ 27 InsO) wird ernannt:
Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg, Okenstr. 59,
77652 Offenburg
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.04.2014 unter Beachtung des § 174
Abs. 1 und 2 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, d. Insolvenzverwalt. unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten d. Schuldn. in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die
Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung
sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert,
haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber d. Schuldn. hat, wird aufgefordert, nicht mehr an d.
Schuldn., sondern nur noch an d. Insolvenzverwalt. zu leisten.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts d.
Insolvenzverwalt. über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin)
sowie zur Erörterung der Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters
ist am
Mittwoch, 09. April 2014, 9.30 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Offenburg Außenstelle, 77654 Offenburg, Zeller Str. 38,
1. Obergeschoss Saal 106.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
• die Person d. Insolvenzverw.,
• den Gläubigerausschuss,
• gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101
In-sO)und
• gegebenenfalls die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände,
insbesondere damit über die Fortführung oder Stilllegung des Geschäftsbetriebes,
über die Zustimmung für besonders bedeutsame Rechtshandlungen ( z.B. Veräuße-rung
des Unternehmens/ Betriebes ggf. auch an besonders Interessierte im Sinne des 162
InsO ;Veräußerung eines Warenlagers im ganzen; Veräußerung von Beteiligungen an
anderen Unternehmen/ von unbeweglichen Gegenständen; die Zustimmung zur Aufnahme von
erheblichen Darlehn zu Lasten der Masse; die Zustimmung zur Aufnahme oder
Nichtaufnahme von Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Zustimmung oder
Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss von Vergleichen; Entscheidungen über die
Frage von Geldanlagen/Hinterlegung von Wertgegenständen)
• gegebenenfalls die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung
eines Insolvenzplans, § 218 Abs. 2 InsO
Prüfung im schriftlichen Verfahren
Eine Gläubigerversammlung zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird vorerst
nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint (§ 5 Abs. 2 InsO). Die
an-gemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 Abs. 2
InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab
dem 15.04.2014 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insol-venzgerichts Offenburg, 77654 Offenburg, Zeller Str. 38, Raum 108
niedergelegt. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist
der 30. Mai 2014.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter
eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob
die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
1 Kein Richtervorbehalt.
Für den Fall, dass im abschließenden Termin ein Antrag auf Versagung der
Rest-schuldbefreiung gestellt wird, wird der Rechtspfleger ermächtigt (§ 18 Abs. 2
RpflG), im Termin dem Schuldner zur Stellungnahme zu dem Versagungsantrag sowie zur
Vorlage von Urkunden und zur Benennung sonstiger Beweismittel eine Frist von zwei
oder mehr Wochen zu setzen (§ 4 InsO, §§ 495, 283 ZPO).
Hinweis für die Gläubiger:
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu
besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160
Abs. 1 InsO).
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten über die
Feststellung keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Hinweis für den Schuldner:
Bestreitet der Schuldner eine Forderung, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel
oder ein Endurteil vorliegt, so muss er binnen einer Frist von einem Monat den
Widerspruch durch Klageerhebung verfolgen und dies dem Gericht nachweisen.
Die Frist beginnt mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem
Bestreiten der Forderung. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch
als nicht erhoben (§ 184 Abs. 2 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
ver-kündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Ge-schäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Offenburg,28.02.2014
Insolvenzgericht
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