Merkblatt über die Liberierung mit einer Kryptowährung
Am 25. September 2017 hat das Handelsregisteramt des Kantons Zug als erstes Handelsregisteramt der Schweiz eine Sacheinlagegründung mit der Kryptowährung Bitcoin (BTC) in das Handelsregister eingetragen. In der Zwischenzeit sind weitere Eintragungen hinzugekommen und die Anfragen zum Thema häufen sich. Was gilt es zu beachten?
1. Sacheinlage
Soll das Gesellschaftskapital im Zuge einer Gründung, Kapitalerhöhung oder nachträglichen (Voll-) Liberierung mittels einer Kryptowährung liberiert werden, handelt es sich nicht um eine Barliberierung, sondern um eine Liberierung mittels Sacheinlage. Es sind die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) und der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) zu beachten.
2. Welche Kryptowährungen
Damit ein Vermögenswert als Sacheinlage dienen kann, muss er insbesondere aktivierbar, frei übertragbar, frei verfügbar und verwertbar sein. Je verbreiterter eine Kryptowährung ist und je aktiver eine Kryptowährung gehandelt wird, desto eher werden diese Kriterien erfüllt. Das Han- delsregisteramt Zug orientiert sich bei dieser Frage an der Auflistung auf https://coinmarketcap.com/.
Je höher „rangiert“ eine Kryptowährung ist, desto eher kann sie als Sacheinlage dienen. Ohne weiteres akzeptiert das Handelsregisteramt Zug derzeit Bitcoin (BTC) und Ether (ETH) als Sacheinlage. Bei Transaktionen mit anderen Kryptowährungen empfiehlt es sich, vorab mit dem Handelsregisteramt Zug Kontakt aufzunehmen. Je nachdem sind weitere Unterlagen, die die Einhaltung der Sacheinlagekriterien nachweisen, erforderlich.
3. Bezeichnung der Kryptowährung
Die Kryptowährung ist eindeutig zu bezeichnen. Alleine die Bezeichnung „Bitcoin“ genügt zum Beispiel nicht. Wir empfehlen, die jeweilige Abkürzung hinzuzufügen. Bei Bitcoin (Core) wäre dies „BTC“, bei Bitcoin Cash „BCH“ und bei Bitcoin Gold „BTG“.
4. Gründungsbericht
Im Gründungsbericht muss insbesondere die Bewertungsmethode offen gelegt werden. Es ist daher die für die Bewertung verwendete Handelsplattform und der dort angegebene Marktwert festzuhalten. Das Handelsregisteramt Zug verwendet für seine Zwecke den Umrechner auf www.finanzen.ch
5. Kapitaldeckung / Empfehlung
Das Kapital in Schweizer Franken muss sowohl im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung als auch im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister gedeckt sein. Aufgrund der starken Wertschwankungen empfiehlt es sich, bei der Einlage einer Kryptowährung eine „Sicherheits- marge“ einzuberechnen.
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