Eine Hauptversammlung beruft das Unternehmen laut Bundesanzeiger ein, auch um die buchmäßigen Überschuldung zu beseitigen.Gleichzeitig ist dnan weiter in der Einladung der Gesellschaft zur Hauptversammlung“ von der Gefährdung des Bestandes die Rede. Erfolg sieht sicherlich anders aus.firstfive AG
Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 56960
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 21. Oktober 2016,
um 10:30 Uhr,
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Fellnerstraße 7–9, in 60322 Frankfurt am Main
Die schriftlichen Berichte des Vorstandes gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Gründe für Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung – Punkt 6 der Tagesordnung) und § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Gründe für Bezugsrechtsausschluss bei Genehmigtem Kapital – Punkt 7 der Tagesordnung) sowie der Bericht des Prüfers der Sacheinlage gemäß § 183 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AktG sind als Anlagen 1 bis 3 zur Einberufung der Hauptversammlung beigefügt. Ferner liegen die Berichte in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenfrei unverzüglich übersandt.
Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2015 und des Berichtes des Aufsichtsrates gemäß § 173 Abs. 1 AktG. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes gemäß § 174 Abs. 1 AktG. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass der im Jahresabschluss zum 31.12.2015 ausgewiesene Jahresfehlbetrag in Höhe von Euro 111.289,94 für das Wirtschaftsjahr 2016 auf neue Rechnung vorgetragen wird. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 gemäß § 120 AktG. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt wird. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 gemäß § 120 AktG. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt wird. |
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5. |
Beschlussfassung über die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 5 der Satzung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft die Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 ausgesetzt wird. Ob die Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 eine Vergütung erhalten sollen und – wenn ja – in welcher Höhe, wird in einer gesonderten Hauptversammlung durch Beschluss entschieden. |
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6. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen und Beschlussfassung über die Änderungen der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Satzung zur Anpassung an die Kapitaländerung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Folgendes vor: Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 312.500,00 wird um Euro 152.500,00 auf Euro 465.000,00 gegen Sacheinlage durch Ausgabe von 152.500 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von Euro 1,00 mit Gewinnberechtigung vom 1. Januar 2016 an zum Ausgabebetrag von Euro 1,00 je Aktie unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre erhöht. Die neuen Aktien werden von der I.V.B. Lampe Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Bad Vilbel, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main unter HR B 72266, gezeichnet und zum Gesamtausgabebetrag von Euro 152.500,00 übernommen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt gegen Übertragung der Rechte aus den Forderungen der I.V.B. Lampe Beteiligungs-GmbH aus den von dieser gegenüber der Gesellschaft gewährten Darlehen in Höhe von Euro 50.000,00 (Darlehensvertrag vom 12.09.2003), Darlehen in Höhe von Euro 17.500,00 (Darlehensvertrag vom 24.07.2014), Darlehen in Höhe von Euro 45.000,00 (Darlehensvertrag vom 24.07.2015), Darlehen in Höhe von Euro 20.000,00 (Darlehensvertrag vom 28.09.2015) und Darlehen in Höhe von Euro 20.000,00 (Darlehensvertrag vom 19.10.2015) an die Gesellschaft. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhaltes der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. § 3 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 465.000,00 (in Worten: Euro vierhundertfünfundsechzigtausend).“ § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Das Grundkapital ist eingeteilt in 465.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.“ |
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7. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals und Änderung des § 3 Abs. 2 der Satzung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Folgendes vor: Die in § 3 Abs. 2 der Satzung erhaltene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu Euro 235.000,00, die in Höhe von Euro 80.000,00 nicht ausgenutzt worden ist, wird aufgehoben und neues genehmigtes Kapital geschaffen sowie § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft entsprechend neu gefasst:
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8. |
Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Folgendes vor: § 5a Abs. 5 und § 9 Abs. 1 bis 3 der Satzung sollen wie folgt neu gefasst werden: „§ 5a Aufsichtsrat (5) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jedes volle Geschäftsjahr eine angemessene Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird. Die Vergütung vermindert sich entsprechend bei nur zeitweiser Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat während eines Geschäftsjahres. Der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag. Die Vergütung ist vierteljährlich in der Mitte des Quartals zahlbar.“ „§ 9 Beschlussfassungen (1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einer Stimmenmehrheit von 50% plus eine Aktie der abgegebenen Stimmen gefasst, falls nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. (2) Für Beschlüsse gemäß § 179 Aktiengesetz bedarf es einer Mehrheit, die mindestens 75,5% des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals entspricht. (3) Aktionäre können sich durch eine natürliche Person vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat eine entsprechende Vollmachtsurkunde vorzulegen. Es genügt auch, wenn die Vollmachtsurkunde vom Aktionär per Telefax oder in digitaler Form als Anhang einer E-Mail an die Gesellschaft gesandt wurde.“ |
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9. |
Sonstiges. Geschäftsjahr 2016 und Ausblick auf das Geschäftsjahr 2017 |
Der Vorstand
Anlage 1
zur Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der firstfive AG am 21.10.2016
Bericht des Vorstandes nach § 203 Absatz 1 u. 2
in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
(zu TOP 6 der Tagesordnung)
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht gemäß § 203 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet.
Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenfrei unverzüglich übersandt. Der Bericht hat den folgenden Inhalt:
Durch den vorgeschlagenen Beschluss gemäß Punkt 6 der Tagesordnung soll das Grundkapital der Gesellschaft gegen Sacheinlage um Euro 152.500,00 auf Euro 465.000,00 erhöht werden.
Bei der Sacheinlage handelt es sich um mehrere Darlehen des Hauptaktionärs I.V.B. Lampe Beteiligungs-GmbH in Höhe von insg. Euro 152.500,00. Die Ausgabe der Aktien erfolgt gegen Übertragung der Rechte aus den Forderungen der I.V.B. Lampe Beteiligungs-GmbH aus den von dieser gegenüber der Gesellschaft gewährten Darlehen in Höhe von Euro 50.000,00 (Darlehensvertrag vom 12.09.2003), Darlehen in Höhe von Euro 17.500,00 (Darlehensvertrag vom 24.07.2014), Darlehen in Höhe von Euro 45.000,00 (Darlehensvertrag vom 24.07.2015), Darlehen in Höhe von Euro 20.000,00 (Darlehensvertrag vom 28.09.2015) und Darlehen in Höhe von Euro 20.000,00 (Darlehensvertrag vom 19.10.2015) an die Gesellschaft. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage wird durch Bericht des Wirtschaftsprüfers Lauber vom 20.09.2016 bestätigt.
Diese Maßnahme dient zur Beseitigung der buchmäßigen Überschuldung. Dem Charakter einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage widerspricht die Einräumung des gesetzlichen Bezugsrechtes für die Aktionäre. Deshalb wird das Bezugsrecht ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die Interessen der Gesellschaft ist der Ausschluss des Bezugsrechtes erforderlich, geeignet und angemessen, weil die Finanzlage der Gesellschaft die Kapitalerhöhung erfordert und diese im Interesse aller Aktionäre liegt, da anders der Fortbestand der Gesellschaft akut gefährdet ist.
Frankfurt am Main, 20.09.2016
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