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Fischzucht Abtshagen GmbH & Co. KG – Insolvent

geralt (CC0), Pixabay
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91 IN 54/21 In dem Verfahren über den Antrag d. Fischzucht Abtshagen GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Fischzucht Abtshagen GmbH, OT Abtshagen, Amtsweg 6, 18510 Wittenhagen
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRA 2488
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Heiko Jaap, Steinbeckerstraße 10, 17489 Greifswald, Gz.: 5/19
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

1. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, mit Wirkung für und gegen die zukünftige
Insolvenzmasse eine Insolvenzgeldvorfinanzierung mit der Hypovereinsbank AG für den Zeit-
raum 01.01.2021 – 31.3.2021 allein ohne Mitwirkung des Geschäftsführers der Schuldnerin
durchzuführen und die Kosten der Insolvenzgeldvorfinanzierung (Kosten, Zinsen, Gebühren)
bis zur Höhe von 1.500,- € im eröffneten Verfahren als Masseverbindlichkeiten nach
§ 55 Abs. 2 InsO zu begleichen.
2. Über die getroffenen Maßnahmen ist zeitnah Bericht zu erstatten und abzurechnen.

Gründe:
Der vorläufige Verwalter führt einen Geschäftsbetrieb fort, der nach erster Einschätzung eine Fortführungsperspektive hat, dessen Führung aber durch das Ableben des Geschäftsführers erschwert wird. Wann ein neuer Geschäftsführer bestellt werden wird, ist ungewiß. Da darunter aber die Chance auf Erhalt des Betriebes nicht leiden soll, war der vorl. Verwalter auch allein zu ermächtigen, mit Abrechnungspflicht spätestens zur Beendigung der vorl. Verwaltung, Masseverbindlichkeiten zu begründen.

Nach den Darlegungen des vorl. Verwalters in seinem letzten Bericht kann von der Deckung der Ermächtigung im eröffneten Verfahren ausgegangen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Stralsund – Insolvenzgericht – 24.02.2021

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