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Flex-Strom seriös?

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Seit Anfang 2010 verzeichnet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz immer wieder Beschwerden von FlexStrom-Kunden, denen der versprochene Bonus verweigert wird, wenn sie ihren Vertrag nach einem Jahr Erstlaufzeit kündigen.

FlexStrom beruft sich dabei auf eine bestimmte Klausel im Kleingedruckten (AGBs), die mit den Kunden vereinbart wurde. „Diese Klausel ist unzulässig“, so Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Er wird in seiner Auffassung nicht nur durch das aktuelle, bereits rechtskräftige Urteil des Landgerichts Heidelberg bestätigt. Die gleiche Auffassung wurde im Februar 2011 vom Amtsgericht Tiergarten vertreten. „Die verwendete AGB-Klausel ist unwirksam und FlexStrom hat den Bonus zu zahlen“, so das Berliner Gericht in seiner Entscheidung.

Die rechtlich beurteilte Klausel lautet: „Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“. Mit Urteil vom 29.12.2010 hält die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heidelberg die Verweigerung der Bonusauszahlung aufgrund dieser Klausel für versuchte Bauernfängerei. „Kein Mensch würde den Passus „Nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres“ nicht mit dem Ende des ersten Vertragjahres gleichsetzen“, so das Landgericht im Urteilstext wörtlich.

Diese Rechtsauffassung hatte die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz schon im August 2010 in einem persönlichen Gespräch mit FlexStrom vertreten. Die Verbraucherzentrale hatte FlexStrom bereits damals zur Beseitigung dieses Missstandes aufgefordert. Dem ist die Firma bislang offensichtlich nicht nachgekommen. Eine bundeseinheitliche Lösung des Problems in Form der konsequenten Auszahlung des Bonus an Kunden, die ununterbrochen zwölf Monate von FlexStrom versorgt wurden, lässt sich bis heute nicht feststellen.

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz empfiehlt allen FlexStrom-Kunden, die die oben zitierte Klausel in ihren AGB hatten und ununterbrochen zwölf Monate im Erstjahr versorgt wurden, die Firma erneut zur Zahlung des versprochenen Bonus innerhalb von zwei Wochen aufzufordern – am besten per Einschreiben mit Rückschein. Gleichzeitig sollte man das gerichtliche Mahnverfahren androhen, falls die gesetzte Wochenfrist ohne Zahlungseingang verstreicht.

„Für den Fall, dass FlexStrom die Bonuszahlung auch weiterhin verweigert, empfehlen wir dringend, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten“, so Fehrenbach. „Dies sollte aber nur von Rechtschutzversicherten ohne Selbstbeteiligung unternommen werden, da uns bekannt ist, dass vor allem Amtsgerichte nicht unbedingt die Rechtsauffassung des Landgerichts Heidelberg teilen.“

Das Mahnverfahren ist ein einfaches und kostengünstiges Gerichtsverfahren, das per Mahnantrag beim Mahngericht beantragt wird. Auf den Mahnantrag des Verbrauchers erlässt das Mahngericht (Amtsgericht) an FlexStrom den sogenannten Mahnbescheid. „Sollte FlexStrom dem Mahnbescheid widersprechen, so sind die Erfolgsaussichten für ein anschließendes Gerichtsverfahren aufgrund des Heidelberger Urteils mehr als vielversprechend“, so Fehrenbach abschließend. Für Rechtschutzversicherte ohne Selbstbeteilung empfiehlt es sich zudem, die Sache sofort an einen Anwalt abzugeben und auf das Heidelberger Urteil hinzuweisen.

Einen Musterbrief sowie allgemeine Informationen zum genauen Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens finden Interessierte auf der Internetseite der Verbraucherzentrale unter www.vz-rlp.de/mahnverfahren.
VZ-RLP

Quelle:VBZ NRW

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