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Flüchtiger Häftling scheitert mit Klage gegen Presseunternehmen

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OLG Frankfurt: Keine ladungsfähige Anschrift, keine Klage

Ein aus der JVA geflohener Strafgefangener kann keine einstweilige Verfügung gegen ein Presseunternehmen erwirken. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Beschwerde des Häftlings zurückgewiesen, da er keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat.

Der Fall:

Der Antragsteller war im offenen Vollzug und kehrte Ende letzten Jahres nicht von einem Freigang in die JVA zurück.
Die Antragsgegnerin berichtete in zwei Artikeln über die Flucht und verbreitete dabei Bildnisse des Antragstellers.
Der Antragsteller verlangte die Unterlassung der Veröffentlichung seines Bildnisses und von Äußerungen über Drogengeschäfte.
Das Landgericht wies den Antrag als unzulässig zurück, da die JVA-Adresse keine ladungsfähige Anschrift mehr ist.
Der Antragsteller legte Beschwerde ein.

Die Entscheidung des OLG:

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist zwingende Voraussetzung für eine Klageerhebung.
Der Antragsteller hat mit seiner Flucht seinen Aufenthalt in der JVA dauerhaft aufgegeben.
Es liegt kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse vor, um die Angabe der ladungsfähigen Anschrift zu umgehen.
Der Antragsteller kann ein Eilverfahren auch ohne ladungsfähige Anschrift führen, indem er eine inländische Anschrift angibt, in die JVA zurückkehrt oder sich für etwaige Kosten verbürgt.

Bedeutung der Entscheidung:

Die Entscheidung des OLG ist ein wichtiger Hinweis für die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen.
Flüchtige Häftlinge haben keine Möglichkeit, gerichtlich gegen Presseunternehmen vorzugehen, ohne eine ladungsfähige Anschrift anzugeben.
Dies soll verhindern, dass Missbrauch von Eilverfahren betrieben wird.

Hinweis:

Die Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde einlegen.

 

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