In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der flug.de Flugreisen GmbH, Luitpoldstraße 9, 63739 Aschaffenburg, Amtsgericht Aschaffenburg , HRB 13185
vertreten durch den Geschäftsführer Ludger Zdarta
ergeht folgender Beschluss:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 28.07.2016 um 15.00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Prof. Dr. Lucas F. Flöther
Nikolaistraße 3-5
04109 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 652200
Telefax: 0341 65220111
Email geschäftlich: leipzig@floether-wissing.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
10. Es ist ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Schuldnerin überschuldet und/oder zahlungsunfähig ist bzw. ob Zahlungsunfähigkeit droht, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Zusammen mit dem Gutachten sollen dem Gericht vorgelegt werden:
– ein Stammdatenblatt mit den persönlichen Daten der Schuldnerin (gegebenenfalls sämtliche frühere Firmennamen, ladungsfähige Anschrift), Angaben zu Bankverbindungen, Versicherungsverträgen, Immobilienvermögen, Angaben zu Vermögen aus deren [vormaliger] selbstständigen Tätigkeit (Firmenbezeichnung[en], Firmenanschrift[en], Datum der Einstellung des Geschäftsbetriebs, Arbeitnehmer, Lohn-/Gehaltsrückstände), Angaben zu den am Verfahren beteiligten institutionellen Gläubiger (Finanzamt/Finanzämter; Krankenkasse/n, Berufsgenossenschaft) sowie Angaben der Anzahl der am Verfahren beteiligten Gläubiger, der Gesamtverbindlichkeiten ohne und mit Absonderungsrechten, des Wertes des Vermögens, der freien und der freien liquiden Masse.
– ein Verzeichnis der von der Schuldnerin angegebenen und der ergänzend ermittelten am Verfahren beteiligten Gläubiger und deren Forderungen gegebenenfalls nebst der Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit, wenn nicht die Schuldnerin bereits dem Gericht ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis vorgelegt hat oder vorlegt.
Mit der Erstellung des Gutachtens wird
Rechtsanwalt
Prof. Dr. Lucas F. Flöther
Nikolaistraße 3-5
04109 Leipzig
beauftragt.
Dem Sachverständigen ist ungehindert Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen und sonstige Unterlagen zu gewähren und Zutritt zu allen Vermögenswerten zu gestatten.
Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, einzuziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.
401 IN 1491/16 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 28.07.2016
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