Die Flutkatastrophe in einigen Regionen Deutschlands hat viele Menschen das Leben gekostet, Häuser und Existenzen vernichtet. Auch der Finanzsektor ist betroffen. Zahlreiche Bankkunden haben enorme Verluste erlitten. Für die Institute stellt sich daher die Frage, wie sie damit umgehen sollen, wenn Kunden ihre Kredite vorübergehend nicht bedienen können. Die BaFin weist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass es gesetzliche Möglichkeiten gibt, die Erleichterung schaffen können.
Bereits kurz nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie hatte die BaFin in ihren Häufigen Fragen und Antworten (FAQ) klargestellt, dass Banken Kredite im Einzelfall – das heißt nicht im Rahmen eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums – stunden können, ohne dass der Schuldner deshalb als ausgefallen gilt. „Die aufsichtlichen Vorgaben geben den Banken ausreichend Handlungsspielraum, den sie in einer derartigen Situation nutzen können“, betont Raimund Röseler, BaFin-Exekutivdirektor Bankenaufsicht. Voraussetzung ist, dass auf die gestundeten Beträge eine Verzinsung zum ursprünglichen Effektivzins zu zahlen ist. Eine solche Stundung bewirkt zum einen, dass die Verbindlichkeit innerhalb des mitgeteilten Limits bleibt, so dass keine überfällige wesentliche Verbindlichkeit nach Artikel 178 Absatz 1b der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (CRR) entsteht. Zum anderen gilt die finanzielle Verpflichtung des Schuldners nicht als verringert, so dass keine krisenbedingte Restrukturierung nach Artikel 178 Absatz 3d CRR vorliegt. Sieht das Institut es jedoch als unwahrscheinlich an, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten vollständig begleichen wird, so gilt er aus diesem Grund nach Artikel 178 Absatz 1a CRR dennoch als ausgefallen. „Wie in der Pandemie werden wir auch nach der Flutkatastrophe Aufsicht mit Augenmaß betreiben. Regeln werden nicht außer Kraft gesetzt, aber angemessen genutzt“, sagt Röseler.
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