FMA erlässt per Verordnung ein Verbot für Leerverkäufe in bestimmten Finanzinstrumenten, die an der Wiener Börse notieren
Wegen der andauernden und schwerwiegenden Marktverunsicherung im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus hat die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) heute per Verordnung, zeitlich befristet Leerverkäufe bestimmter Finanzinstrumente verboten.
Betroffen sind davon alle Aktien, die zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen sind und die unter die Zuständigkeit der FMA als Aufsichtsbehörde fallen. Vom Verbot ausgenommen sind Geschäfte in der Funktion als Market Maker sowie bestimmte Geschäfte in Finanzinstrumenten, die sich auf Indices beziehen oder auf einen Korb von Wertpapieren, der einen Index nachbildet. Das Verbot trat mit Veröffentlichung der Verordnung heute, 18. März 2020, in Kraft, ist auf einen Monat befristet, kann aber je nach Marktentwicklung vorzeitig aufgehoben oder verlängert werden.
„Spekulative Leerverkäufe können im aktuell außergewöhnlich volatilen globalen und österreichischen Marktumfeld zu erheblichen Risiken führen. In der schwierigen Situation durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie des COVID-19-Virus muss die Stabilität der Finanzmärkte und der Erhalt des Vertrauens der Anleger in deren ordnungsgemäßes Funktionieren absoluten Vorrang haben. „Diese nationale Maßnahme ist daher unvermeidlich und angemessen“, so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Eduard Müller.
Grundsätzlich hätte die FMA eine durch die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA akkordierte, EU-weite und einheitliche Maßnahme bevorzugt. Da die Mitgliedsstaaten bzw. deren nationale Finanzmärkte jedoch von der Corona-Krise derzeit in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sind, war darüber bisher keine Einigung zu erzielen. Neben der österreichischen Aufsichtsbehörde FMA haben etwa auch die italienische, französische, belgische und spanische Aufsichtsbehörde entsprechende nationale Maßnahmen ergriffen.
Den Volltext der Verordnung finden Sie als Download auf der Website der FMA (www.fma.gv.at (Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.) ) unter dem Link:
https://www.fma.gv.at/fma-leerverkaufverbotsverordnung Sie können diesen aber auch im Österreichischen Bundesgesetzblatt einsehen.
Kommentar hinterlassen