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FMA informiert Anleger über das Verbot von börslichen Crossing Geschäften

Mediamodifier (CC0), Pixabay
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Die Österreichische Finanzmarktaufsicht macht aufgrund von vermehrten Verstößen gegen die Bestimmungen zu Marktmissbrauch durch Privatanleger auf folgenden Umstand aufmerksam:

Die Beauftragung und/oder Exekutierung von gegenläufigen Kauf- und Verkaufsorders bei börslichen Wertpapiergeschäften ist verboten.

Achten Sie darauf, dass Sie bei börslichen Wertpapiergeschäften im gleichen Titel nicht gleichzeitig den Käufer und Verkäufer in einer Transaktion stellen, womit es zu keiner Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers im Rahmen eines Wertpapiergeschäfts kommen würde.

Diese Geschäfte, auch als In-sich-Geschäfte, Wash Trades oder Crossings bezeichnet, können den Tatbestand der Marktmanipulation gemäß § 154 Abs 1 Z 3 BörseG 2018 iVm Art 12 MAR erfüllen und können mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden.

Marktmanipulativ sind alle Geschäfte, oder Kauf- und Verkaufsaufträge, die „falsche oder irreführende Signale“ geben, oder geben könnten, oder durch die ein „anormales oder künstliches“ Kursniveau erzielt wird.

Bei der Beauftragung von Kauf- und Verkaufsorders ist daher unter anderem darauf zu achten,

  • dass zeitnah in Auftrag gegebene Kauf- und Verkaufsorders keine gegenläufigen Orderlimits aufweisen (z.B. u.a. idente Limite oder gegenläufige Orders in Kombination mit dem Orderzusatz „Bestens“) und es dadurch zu einer gegenseitigen Ausführung an der Börse kommen könnte.

Achten Sie hierbei auch auf das durchschnittliche Handelsvolumen des Titels. Bei illiquideren Titeln erhöht sich die Chance, dass der Anleger bei gegenläufigen Orders mit sich selbst ausgeführt wird.

  • dass Sie keine gegenläufigen Orders nach dem börslichen Handelsschluss in Auftrag geben, wodurch es in der Eröffnungsauktion des folgenden Handelstags zu In-sich-Geschäften kommen könnte.
  • dass Sie vorab überprüfen, ob eine neue Wertpapierorder (z.B. Kauf) unter Umständen gegen eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragte, aber noch nicht ausgeführte, Order im gleichen Titel (z.B. Verkauf), gegeneinander ausgeführt werden könnte.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch noch nicht ausgeführte, aber möglicherweise gegenläufige Stopp-Orders.

Bei weiterführenden Fragen informieren Sie sich auf der Homepage der FMA zum Thema „Crossings“ und „Marktmissbrauch“ oder wenden sich an Ihren Kundenberater.

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