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stux (CC0), Pixabay
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Banken und Wertpapierfirmen haben gemäss Bankverordnung (BankV) angemessene Massnahmen zu ergreifen, um die unbefugte Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu verhindern. Die Vorgaben zielen auf die verpflichtende Etablierung effektiver interner Mechanismen ab, welche die Eigentumsrechte der Kunden an den für sie verwahrten Finanzinstrumenten, auch im Falle der Insolvenz des Instituts, schützen. Dies umfasst insbesondere interne Kontrollmechanismen, die eine unbefugte Nutzung der Kundenfinanzinstrumente zugunsten des Instituts oder eines Dritten verhindern.

Die Mitteilung 2021/2 artikuliert in diesem Zusammenhang die aufsichtliche Erwartungshaltung zur Erfüllung der Vorgaben nach BankV. Die FMA orientiert sich dabei an den globalen und europäischen Gepflogenheiten, berücksichtigt aber ebenso die Spezifika des liechtensteinischen Finanzmarktes.

Die Mitteilung tritt per 1. Juli 2021 in Kraft und findet Anwendung für Banken und Wertpapierfirmen. Für Vermögensverwalter hat die Mitteilung keine Geltung.

FMA-Mitteilung 2021/2 – Massnahmen zur Verhinderung der unbefugten Verwendung von Finanzinstrumenten

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