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FMA Österreich: Widerruf der Registrierung der ATIRA GmbH

Hans (CC0), Pixabay
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Die mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 04.06.2020 erteilte Bewilligung der Registrierung der ATIRA GmbH (FN 475059 t), mit Sitz in Schützengasse 1/3, 1030 Wien, als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a Abs 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), der den Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt (§ 2 Z 22 lit. b FM-GwG) anbietet, wurde mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 04.11.2021 widerrufen.

Der Widerruf der Registrierung erfolgte aufgrund von zahlreichen, schwerwiegenden Verstößen bzw. Pflichtverletzungen gegen das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG).

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