Die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA als nationale Abwicklungsbehörde hat heute, 28. Februar 2022, im Auftrag der zuständigen europäischen Abwicklungsbehörde für Banken, des Single Resolution Board (SRB) mit Sitz in Brüssel, über die „Sberbank Europe AG“ mit sofortiger Wirkung per Bescheid ein bis 1. März 2022, 23:59 Uhr befristetes Moratorium verhängt. Für die Zeit des Moratoriums gelten folgende Einschränkungen:
- Alle Zahlungs- und Lieferverpflichtungen der Sberbank Europe AG gegenüber ihren Gläubigern sind ausgesetzt.
- Gläubiger können keine Sicherungsrechte gegenüber der Sberbank Europe AG durchsetzen.
- Kündigungsrechte von Vertragspartnern der Sberbank Europe AG werden vorübergehend ausgesetzt.
- Die Durchsetzung von Sicherungsrechten abgesicherter Gläubiger der Sberbank Europe AG wird untersagt.
- Die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit der Sberbank Europe AG werden ausgesetzt.
Die Sberbank Europe AG darf daher während des Moratoriums keinerlei Auszahlungen, Überweisungen oder andere Transaktionen durchführen. Einleger erstattungsfähiger Einlagen haben aber zur Sicherung des nötigsten täglichen Bedarfs bis zum Ende des Moratoriums Zugang zu einem Betrag von maximal € 100 pro Tag. Einlagen bis € 100.000 sind weiterhin durch das österreichische Einlagensicherungssystem besichert.
Diese Maßnahme war erforderlich, da die Europäische Zentralbank EZB, deren direkter Aufsicht sie untersteht, dem SRB angezeigt hat, dass die Sberbank Europe AG in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt und wahrscheinlich ein Ausfall der Bank („fail or likely to fail“) droht. Aufbauend auf der Analyse der EZB hat der SRB nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die Sberbank Europe AG tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausfallen wird, und zur Prüfung der weiteren erforderlichen Schritte dieses zeitlich befristete Moratorium verhängt. Die Maßnahme dient dem Ziel, die Finanzmarktstabilität in der Bankenunion zu sichern und zu stärken.
Sberbank Europe AG ist eine 100-Prozent-Tochter der Sberbank mit Sitz in Moskau, die mehrheitlich im Besitz des russischen Staates ist.
Information zum Bescheid betreffend das Moratorium über die Sberbank Europe AG
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Kategorien: Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) hat betreffend die Sberbank Europe AG einen Beschluss gefasst, der durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde umzusetzen ist.
In Umsetzung des Beschlusses des SRB ordnet die FMA für die Sberbank Europe AG mit Sitz in Schwarzenbergplatz 3, 1010 Wien, FN 161285i für den Zeitraum zwischen der Veröffentlichung dieses Mandatsbescheids per Edikt und Mitternacht des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Geschäftstags (somit bis 01.03.2022, 23:59:59 Uhr) an:
I. Zahlungs- und Lieferverpflichtungen aus Verträgen, zu deren Vertragsparteien die Sberbank Europe AG gehört, werden gemäß § 47a Abs. 1 BaSAG ausgesetzt. Die Aussetzung bezieht sich gemäß § 47a Abs. 6 BaSAG auch auf jede Gegenpartei der Verträge.
II. Zahlungs- und Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG der Sberbank Europe AG werden gemäß § 47a Abs. 3 BaSAG ausgesetzt. Die Aussetzung bezieht sich gemäß § 47a Abs. 6 BaSAG auch auf jede Gegenpartei der Verträge.
III. Ausgenommen von der Aussetzung sind gemäß § 47a Abs. 2 BaSAG Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
a. Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
b. zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden,
c. Zentralbanken.
IV. Einleger von erstattungsfähigen Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG haben gemäß § 47a Abs. 3 Satz 2 BaSAG täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen in Höhe von EUR 100.
V. Die Durchsetzung von Sicherungsrechten abgesicherter Gläubiger der Sberbank Europe AG wird gemäß §§ 47a Abs. 10 iVm 65 BaSAG untersagt.
VI. Die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit der Sberbank Europe AG werden gemäß §§ 47a Abs. 10 iVm 66 BaSAG ausgesetzt.
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