Für Versicherungsunternehmen ist es in der klassischen Lebensversicherung wegen des nun schon lange anhaltenden Niedrigzinsumfelds schwierig, die in der Hochzinsphase abgegebenen Garantieleistungen bei diesem Produkt am Kapitalmarkt dauerhaft zu erwirtschaften.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat daher bereits 2015 die Bildung einer Zinszusatzrückstellung (ZZR) verordnet, um die langfristige Erfüllung der Garantien sicherzustellen.
Das herrschende schwierige wirtschaftliche Umfeld hat die Volatilität auf den Kapitalmärkten massiv verschärft und auch die für die Berechnung des Dotierungserfordernisses der ZZR sehr wesentliche umlaufgewichtete Durchschnittsrendite österreichischer Bundesanleihen (UDRB) erfasst.
Dies beeinträchtigt für Versicherungsunternehmen insbesondere die Planbarkeit der Dotierung für langfristige Verbindlichkeiten. Die FMA hat daher die Formel zur Berechnung der ZZR angepasst, um die Dotierungserfordernisse zu glätten.
Sicherheit und Planbarkeit
„Derzeit ist die Zinszusatzrückstellung bereits mit rund € 1,1 Mrd. dotiert,“ so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Eduard Müller: „Die Anpassung der Dotierungsformel stellt einerseits sicher, dass das Zielniveau gemäß der dynamischen Formel von derzeit in etwa € 1,5 Mrd. plangemäß bis 2024 erreicht wird. Andererseits entlastet sie die Versicherungsunternehmen, indem sie die jährlichen Dotierungserfordernisse der ZZR glättet und verstetigt, wodurch sie diese besser planen können. Insbesondere stellen wir durch diese Maßnahme aber sicher, dass die in der Hochzinsphase den Versicherungskunden gegebenen Garantieversprechen in der Lebensversicherung auch in diesen anhaltend schwierigen Zeiten eingehalten werden können.“
Die FMA hat daher mit einer Novelle zur Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung (VU-HZV) die Formel für die Berechnung der ZZR angepasst: Es ist nun für die Berechnung des Referenzzinssatzes nicht mehr die UDRB des vorherigen Jahres heranzuziehen, sondern ein Durchschnitt der UDRB der vergangenen fünf Jahre.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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