Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verlängert das am 18.3.2020 per Verordnung erlassene, zeitlich befristete Verbot von Leerverkäufen bestimmter Finanzinstrumente, die an der Wiener Börse notieren, in abgewandelter Form bis 18. Mai 2020.
Während bisher Leerverkäufe bezogen auf jede einzelne Transaktion verboten waren, stellt die geänderte Verordnung nun durchgängig auf Nettoleerverkaufspositionen ab. Das Verbot bezieht sich nunmehr darauf, neue Nettoleerverkaufspositionen einzugehen oder bestehende Nettoleerverkaufspositionen zu erhöhen.
Betroffen sind davon nach wie vor alle Aktien, die zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen sind und die unter die Zuständigkeit der FMA als Aufsichtsbehörde fallen. Vom Verbot ausgenommen sind Geschäfte in der Funktion als Market Maker sowie bestimmte Geschäfte in Finanzinstrumenten, die sich auf Indizes beziehen oder auf einen Korb von Wertpapieren, der einen Index nachbildet. Die Verlängerung und geänderte Verordnung tritt mit morgen, 16. April 2020, in Kraft, und ist bis 18. Mai 2020 befristet. Das Vorgehen ist mit der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) akkordiert und erfolgt harmonisiert.
„Das befristete Leerverkaufsverbot in Aktien, die an der Wiener Börse notieren, ist wegen der andauernden und schwerwiegenden Marktverunsicherung im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus unumgänglich und hat sich in der so schwierigen Situation bewährt.
Spekulative Leerverkäufe können Marktturbulenzen befeuern und zu erheblichen Risiken führen. Aber gerade jetzt muss die Stabilität der Finanzmärkte und der Erhalt des Vertrauens der Anleger in deren ordnungsgemäßes Funktionieren absoluten Vorrang haben. Unsere Maßnahme hat sich als unvermeidlich, effektiv und angemessen erwiesen“, so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Eduard Müller. Den Volltext der Verordnung finden Sie als Download unter folgendem Link.
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