Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Österreich schlägt Alarm: Der Anbieter Frontline Invest, der vorgibt, seinen Sitz in London zu haben, bietet unerlaubt Wertpapierdienstleistungen in Österreich an.
Die FMA warnt ausdrücklich davor, auf die verlockenden Angebote von Frontline Invest hereinzufallen. Das Unternehmen präsentiert sich unter der Website https://frontline-invest.com/ und kommuniziert über die E-Mail-Adresse info@frontline-invest.com.
Fehlende Berechtigung für Wertpapierdienstleistungen
Trotz professionellen Auftritts und eines angeblichen Firmensitzes in London hat Frontline Invest keine Erlaubnis, in Österreich konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen zu erbringen. Dies bedeutet, dass sie keine gewerbliche Anlageberatung nach § 3 Abs. 2 Z 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 anbieten dürfen.
Das Fehlen einer solchen Konzession macht das Unternehmen nicht nur unberechtigt, sondern birgt für Anleger erhebliche Risiken. Derartige Anbieter entziehen sich jeglicher behördlichen Kontrolle, wodurch die Gefahr von Finanzbetrug deutlich erhöht wird.
Warnung an Anleger: Vorsicht bei dubiosen Anbietern
Die FMA ruft alle Anleger dazu auf, besonders wachsam zu sein und die Seriosität von Finanzdienstleistern genau zu prüfen, bevor Investitionen getätigt werden. Angebote, die eine schnelle und hohe Rendite versprechen, sollten immer mit Skepsis betrachtet werden. Informationen über lizenzierte und zugelassene Anbieter können direkt bei der FMA eingeholt werden.
Diese Veröffentlichung der FMA erfolgt auf Grundlage des § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und dient dem Schutz der österreichischen Verbraucher vor unseriösen Finanzangeboten.
Seien Sie wachsam und schützen Sie sich vor möglichen finanziellen Verlusten!
Hier die Originalmeldung:
BEKANNTMACHUNG
Achtung! Die FMA warnt vor Angeboten der
Frontline Invest
mit angeblichem Sitz in: London.
Web: https://frontline-invest.com/
E-Mail: info@frontline-invest.com
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen und darf daher die gewerbliche Anlageberatung (§ 3 Abs. 2 Z 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) nicht anbieten.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018.
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