Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.05.2020 teilt die FMA daher mit, dass
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nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.
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Fall sie hier über Informationen verfügen, wäre ich für einen Hinweis dankbar.
Höhere Gewinne haben sich plötzlich ins Negative verwandelt.
Auszahlung des eingesetzen Kapitals erfolgen nicht, es gibt plötzlich auch keine Ansprechpartner mehr.
Ich habe Klage eingereicht.
20.9.2020 Rolf Lunze