Möglich, dass sich das Urteil des Hanseatischen Oberlandes Gerichtes noch nicht bei allen werbenden Unternehmen für Vermögensanlagen herumgesprochen hat.
Jedes Unternehmen, das über seine Vermögensanlage einen eigenen redaktionellen Beitrag veröffentlicht, sollte natürlich nun seine eigenen redaktionellen Veröffentlichungen daraufhin überprüfen, ob man nicht bei dem einen oder anderen Artikel eine Ergänzung vornehmen muss, nach diesem OLG Urteil aus Hamburg.
Gerade die genannten Onlineplattformen bieten interessierten Unternehmen ja an, eigene redaktionelle Beiträge im Internet auf Plattformen dieser Onlineplattformen zu veröffentlichen.
Viele Unternehmen, leider auch sehr oft unseriöse Unternehmen, nutzen diese Möglichkeit natürlich gerne, denn eine Vielzahl der Leser dieser Berichte wird auf den ersten Blick eben nicht erkennen, dass es sich bei dem redaktionellen Beitrag eines Unternehmens, eben nicht um einen unabhängigen redaktionellen Beitrag der genannten renommierten Medien handelt.
Genau hier könnte nun auch die Notwendigkeit bestehen nach diesem Hamburger OLG Urteil, den einen oder anderen eigenen redaktionellen Beitrag zu ergänzen, wenn man eben nicht riskieren will, von einem Wettbewerber abgemahnt zu werden.
Wir sind gespannt, wie die Branche dieses Urteil nun in der Praxis umsetzen wird.
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