Förderaufruf „Stärkung Gemeinwohlorientierter Unternehmen durch grundlegende Unterstützungsangebote“ im Rahmen der Richtlinie „REACT with impact – Förderung des Sozialunternehmertums“ (Professionalisierung im Ökosystem) aus Mitteln des Wiederaufbauinstruments REACT-EU

Published On: Montag, 22.05.2023By

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Förderaufruf
„Stärkung Gemeinwohlorientierter Unternehmen
durch grundlegende Unterstützungsangebote“
im Rahmen der Richtlinie
„REACT with impact – Förderung des Sozialunternehmertums“
(Professionalisierung im Ökosystem) aus Mitteln des Wiederaufbauinstruments REACT-EU

Vom 10. Mai 2023

1 Zuwendungszweck, Ziele, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Gemeinwohlorientierte Unternehmen und Startups bieten unternehmerische Lösungsansätze für gegenwärtige und zukünftige gesellschaftliche Herausforderungen. Sie sind wichtige Impulsgeber beispielsweise in Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes, des Ressourcenmanagements sowie der gesellschaftlichen Teilhabe benachteiligter Gruppen. Sie sind zudem ein wichtiger Treiber für soziale Innovationen, mit denen sie zu nachhaltigen Veränderungen in der Gesellschaft und damit zu neuen Arbeitsplätzen und einer stabilen Wirtschaft beitragen.

Gemeinwohlorientierte Unternehmen orientieren sich nicht nur an dem „do-no-harm“-Prinzip. Sie richten ihre Unternehmensziele und Unternehmensgegenstände vielmehr entlang von Kriterien der 17 UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs) aus. Durch ihre in erster Linie auf eine gesellschaftlich positive Wirkung ausgerichtete wirtschaftliche Geschäftstätigkeit entsteht ein zusätzlicher Beitrag für das Gemeinwohl, der über rein wirtschaftliches Handeln hinausgeht.

Wie viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verfügen gemeinwohlorientierte Unternehmen und Startups oft nur über geringe finanzielle, personelle und organisatorische Ressourcen. Im Vergleich zu klassischen KMU stehen sie aber noch zusätzlichen Herausforderungen gegenüber. So muss die Erzielung einer gesellschaftlichen Wirkung auf ein tragfähiges Geschäftsmodell abgestimmt werden. Das Einwerben externer Finanzmittel kann für diese Unternehmen aufgrund ihres wirkungsorientierten Geschäftsmodells mit großen Schwierigkeiten verbunden sein. Mit fortschreitender Digitalisierung kommen außerdem zusätzliche Anforderungen in Bereichen wie Online-Vertrieb, digitaler Vernetzung, Datensicherheit und Datenschutz, aber auch in der effektiven Erreichung und Ansprache der Zielgruppe hinzu.

Die Richtlinie „REACT with impact – Förderung des Sozialunternehmertums“ vom 30. Januar 2023 (BAnz AT 01.02.2023 B2) fördert bisher individuelle, auf das einzelne KMU zugeschnittene, bedarfsorientierte und hochwertige Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Dadurch sollen die gemeinwohlorientierten Unternehmen zum einen die aktuellen Herausforderungen besser bewältigen und künftige Krisen besser meistern können. Zum anderen sollen die Unternehmen zum Wachstum befähigt werden, um ihren positiven Beitrag zu gesellschaftlichen Veränderungsprozessen ausbauen zu können. Stabilisierung und Professionalisierung gemeinwohlorientierter KMU sowie die Stärkung gemeinwohlorientierter Startups stehen im Mittelpunkt der Förderrichtlinie.

In der deutschen Gründungsszene stellen gemeinwohlorientierte Unternehmen ein Wachstumssegment dar. Über 50 % aller Gründerinnen und Gründer geben an, mit ihren Unternehmen auch einen gesellschaftlichen Mehrwert stiften zu wollen. Gleichzeitig richten sich viele Unterstützungsangebote der Wirtschaftsförderung und Unternehmensfinanzierung bislang überwiegend an klassische Gründungen und Startups und weniger an gemeinwohlorientierte Unternehmen. Diese Lücke wird durch diesen Förderaufruf adressiert.

Vor diesem Hintergrund unterstützt dieser Förderaufruf die Professionalisierung gemeinwohlorientierter Unternehmen, insbesondere in der Gründungs- oder frühen Wachstumsphase, indem niedrigschwellige Möglichkeiten der Kom­petenzerweiterung sowie der erweiterte Zugang zu allgemeinen, grundlegenden und zielgruppenspezifischen Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangeboten gefördert werden. Damit dient sie der Kompetenzerweiterung der unterstützten Unternehmen sowie der Förderung des Sozialunternehmertums insgesamt.

Durch die qualitative und räumliche Ausweitung des Angebots an solchen Unterstützungsleistungen sollen gemeinwohlorientierte Unternehmen besser befähigt werden, als Gestalter gesellschaftlicher Veränderungsprozesse und Treiber sozialer Innovationen agieren zu können und damit ihren positiven Beitrag zur Transformation ausbauen können.

Dieser Förderaufruf basiert auf der Förderrichtlinie „REACT with impact – Förderung des Sozialunternehmertums“. Die Förderung ist der Prioritätsachse E, Investitionspriorität 13 i „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“ und hier dem spezifischen Ziel E1 „Steigerung der Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Innovationskraft in KMU“ zugeordnet.

1.2 Ziele

Gemeinwohlorientierte Unternehmen verdienen Unterstützung. Mit dieser Förderung stärken wir junge gemeinwohlorientierte Unternehmen (KMU), indem die strukturellen Rahmenbedingungen für Gründungen und Wachstum von gemeinwohlorientiertem Unternehmertum verbessert werden. Ziel der Maßnahme ist es, die Leistungs- und Wett­bewerbsfähigkeit sowie die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit von jungen gemeinwohlorientierten KMU und Startups zu erhöhen, indem ihnen der Zugang zu allgemeinen, grundlegenden Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangeboten zur Verfügung gestellt wird, die es bisher zielgruppenspezifisch nicht oder in zu geringem Umfang gab.

Gemeinwohlorientierte Unternehmen im Sinne dieses Förderaufrufs und damit ihre Zielgruppe sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß der EU-KMU-Definition, die die Kriterien der „Social Business Initiative1“ der Europäischen Kommission erfüllen. Unter gemeinwohlorientierten Unternehmen („Social Business“) versteht die Europäische Kommission Unternehmen,

für die das soziale oder gesellschaftliche gemeinnützige Ziel Sinn und Zweck ihrer Geschäftstätigkeit darstellt, was sich oft in einem hohen Maße an sozialer Innovation äußert,
deren Gewinne größtenteils wieder investiert werden, um dieses soziale Ziel zu erreichen und
deren Organisationsstruktur oder Eigentumsverhältnisse dieses Ziel widerspiegeln, da sie auf Prinzipien der Mitbestimmung oder Mitarbeitendenbeteiligung basieren oder auf soziale Gerechtigkeit ausgerichtet sind.

Die Sozialunternehmen müssen dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sein (keine Nebenerwerbstätigkeit).

Dafür sollen regionale und lokale intermediäre Akteure, welche (gemeinwohlorientierte) Unternehmen insbesondere in der Gründungs- und frühen Wachstumsphase unterstützen, befähigt werden, ihre Angebote für gemeinwohlorientierte Unternehmen auf- bzw. auszubauen. Das können sowohl Akteure aus Ökosystemen sein, die bislang auf klassische Unternehmen ausgerichtet waren, als auch Akteure, deren Fokus bereits auf gemeinwohlorientierten Unternehmen liegt.

Mit einem Zuschuss zu Personal- und Sachkosten sollen durch diese Akteure Strukturen und Kapazitäten in Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangeboten zu grundlegenden Fragen der Existenzgründung, Unternehmensführung, Vermarktung und Öffentlichkeitsarbeit, Digitalisierung und Vernetzungsmöglichkeiten für gemeinwohl­orientierte Unternehmen (weiter-)entwickelt werden und gemeinwohlorientierten Unternehmerinnen und Unternehmern der Zugang zu diesen Angeboten erleichtert werden.

Hierdurch soll das große Beschäftigungs- und Arbeitsplatzpotential gemeinwohlorientierter Unternehmen gehoben und gestärkt werden, um künftig noch besser seine Wirkung entfalten zu können.

1.3 Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) 2020/​2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/​2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU). Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI:2014DE05SFOP002), auf der Basis der Verordnungen (EU) Nr. 1303/​2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung) und Nr. 1304/​2013 (ESF-Verordnung) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Es handelt sich um eine Förderung im Rahmen der „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ gemäß Artikel 92 b Absatz 9 der Verordnung (EU) 2020/​2221.

Die Gewährung der beihilferechtlich relevanten Leistungen (siehe Nummer 8) erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Anspruch der Antragsberechtigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Unterstützungs-, Beratungs- und Informa­tionsleistungen, die gemeinwohlorientierten Unternehmen und Startups, insbesondere in der Gründungs- und frühen Wachstumsphase zur Verfügung gestellt werden. Dies können beispielsweise Maßnahmen sein,

a)
zum Auf-/​Ausbau des Angebots für niedrigschwellige allgemeine, grundlegende Informations- und Unterstützungsleistungen zu grundlegenden Fragen gemeinwohlorientierter Unternehmen, die zu deren Kompetenzaufbau und -erweiterung beitragen,
b)
zu Angeboten, die die Vernetzung gemeinwohlorientierter Unternehmen untereinander oder mit anderen relevanten Akteuren stärken,
c)
die bestehende Unterstützungsformate und/​oder ihre Angebote durch personellen Kapazitätsaufbau organisatorisch optimieren sowie qualitativ verbessern und auf- bzw. ausbauen können.

Die geförderten Angebote sind für die Zielgruppe kostenfrei anzubieten. Voraussetzung für eine Förderung sind die Zusätzlichkeit der beantragten Maßnahme oder − unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten − eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören und für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe ist durch den Zuwendungsempfänger sicherzustellen. Deshalb ist das KMU beim Erhalt beihilferechtlich relevanter Leistungen (siehe Nummer 8) dazu verpflichtet, dem Zuwendungsempfänger einen Nachweis „Erklärung zum Sozialunternehmen“ sowie eine „KMU-Erklärung“ vor dem Erhalt einer Leistung vorzulegen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die

ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds finanziert werden (Kumulierungsverbot bzw. Doppelförderungsverbot),
Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/​oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Zuwendungsempfängern selbst vertrieben werden (Neutralität),
überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z. B. die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten zum Inhalt haben,
überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,
gegen geltende Rechtsvorschriften bzw. die Zielsetzungen des Bundes und der EU verstoßende Inhalte zum Gegenstand haben,
überwiegend Fördermittelberatungen außerhalb einer konzeptionellen Beratung zum Inhalt haben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind wirtschaftsnahe Einrichtungen (juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts) mit Expertise im Bereich der Unterstützung von (gemeinwohlorientierten) Gründerinnen und Gründern sowie von (gemeinwohlorientierten) Unternehmen in der frühen Wachstumsphase.

Antragsberechtigte Zuwendungsempfänger können Institutionen öffentlicher und privater Einrichtungen sein, die sich für die Förderung von (gemeinwohlorientierten) Gründungen und Startups in ihrer Region oder überregional aktiv einsetzen. Dazu zählen alle Einrichtungen aus Wirtschaft, Politik und Bildung, wie z. B. Inkubatoren und Akzeleratoren, Netzwerke, Kammern und Verbände, Wirtschaftsförderungen, Technologie- und Gründerzentren, Gründungsberatungsstellen an Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen,

die ihre KMU-Nähe, Beratungserfahrung, Netzwerkzusammenhänge sowie ihre fachliche und administrative Eignung nachweisen können
und neben der Eignung als Organisation auch die Qualifikation des für die Erstberatung sowie Umsetzung der Maßnahmen vorgesehenen Personals darstellen können.

Nicht antragsberechtigt sind

Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen,
Unternehmen, die vor Erhalt des Zuwendungsbescheids mit dem Vorhaben begonnen oder bereits Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen haben, oder
Unternehmen, die durch Unternehmensangehörige, durch ein mit dem Unternehmen mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar verbundenes Beratungsunternehmen oder durch Angehörige im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) der Vertretungsberechtigten des Unternehmens beraten werden.

4 Art, Umfang und Höhe der Förderung

4.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Vollfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Gesamt­ausgaben.

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben, die zu den in Nummer 1.2 genannten Zielen beitragen sowie im Zusammenhang der in Nummer 2 genannten Maßnahmen anfallen. Es können nur Personal- und Sachausgaben berücksichtigt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 getätigt werden und für die die Förderung bis zum 31. Dezember 2023 ausgezahlt worden sein wird (siehe hierzu auch Nummer 9).

Die förderfähigen Personalausgaben bestehen entweder für den Ausbau bestehender Beratungs- und Unterstützungsangebote oder zum Aufbau neuer Angebote. Die Höhe der zu fördernden Personalausgaben ist zu begründen und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der vorhandenen Strukturen bzw. des geplanten Ausbaus des Unterstützungsangebotes stehen.

Die Förderung endet spätestens mit dem 31. Dezember 2023 und sämtliche förderfähigen Ausgaben müssen bis zum 31. Dezember 2023 getätigt, abgerechnet und ausgezahlt worden sein.

4.2 Umfang der Förderung

Die maximale Zuschusshöhe für die Projektförderung nach diesem Förderaufruf beträgt 100 % der zuwendungs­fähigen und nachgewiesenen Gesamtausgaben.

4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Im Rahmen dieses Förderaufrufs sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die folgenden Finanzplanpositionen zugerechnet werden können:

a)
Maßnahmenbezogene Personalausgaben (zur Höhe der Förderung siehe Nummer 4.4): Antragstellende müssen neben der Eignung als Organisation auch die Qualifikation des für die Maßnahmendurchführung vorgesehenen Personals darstellen. Die Nachweise sind im Rahmen der Antragstellung über einen Lebenslauf und relevante Abschlüsse, Arbeitszeugnisse und gegebenenfalls Projekte zu erbringen.
b)
Weitere direkte und indirekte Ausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahmendurchführung (Sachausgaben, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Öffentlichkeitsarbeit etc.; zur Höhe der Förderung siehe Nummer 4.4)

Bei der Förderung gilt die Möglichkeit der vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b, c und d sowie Artikel 68 Absatz 2 gemäß Artikel 272 Nummer 28 und 29 der Verordnung (EU) 2018/​1046 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/​2013 und Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1304/​2013.

4.4 Höhe der Förderung

Die maximale Zuschusshöhe für die Förderung der Maßnahmen nach dieser Richtlinie beträgt 100 %.

Im Rahmen dieser Richtlinie sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die folgenden Finanzplanpositionen zugerechnet werden können:

a)
Maßnahmenbezogene Personalausgaben:
Es werden Stundensätze für folgende Gruppen von Beschäftigten als Standardeinheitskosten kalkuliert:

Projektleitende 42,38 Euro
Mitarbeitende mit Schlüsselfunktion 31,83 Euro
Verwaltungspersonal 26,34 Euro

Bei Personen, deren Arbeitszeit zu 100 % der geförderten Maßnahme zugeordnet ist, wird auf einen Tätigkeits- bzw. Zeitnachweis verzichtet. Dies ist unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses beim Zuwendungsempfänger und gilt mithin sowohl für in Vollzeit als auch in Teilzeit beschäftigte Personen (z. B. 20 Wochenstunden Anstellung beim Zuwendungsempfänger und somit 20 Wochenstunden Tätigkeit in der geförderten Maßnahme).

Als Nachweis der Tätigkeit in der geförderten Maßnahme sind vom Zuwendungsempfänger der Arbeitsvertrag und/​oder ein Abordnungsschreiben2 vorzulegen. Die Identifikationsnummer der geförderten Maßnahme ist vom Zuwendungsempfänger anzugeben.
Bei Personen, die teilzeitig für die geförderte Maßnahme abgeordnet sind und mithin im Rahmen ihrer Beschäf­tigung nur anteilig in einer Maßnahme tätig sind, wird gemäß Artikel 68a Absatz 5 ein fester Prozentsatz der für die Maßnahme aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat als Nachweis für die Maßnahmenabordnung herangezogen (z. B. 40 Wochenstunden Anstellung beim Zuwendungsempfänger, davon 20 Wochenstunden Abordnung zur geförderten Maßnahme: fester Prozentsatz beträgt 50 %.).
Als Nachweis der Maßnahmenabordnung sind vom Zuwendungsempfänger der Arbeitsvertrag sowie ein Abordnungsschreiben mit der Angabe des entsprechenden Prozentsatzes vorzulegen. Die Identifikationsnummer der geförderten Maßnahme ist vom Zuwendungsempfänger anzugeben.
Bei Änderungen des Umfangs des Beschäftigungsverhältnisses oder der Abordnung sind die entsprechenden Nachweise vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert vorzulegen.
Gemäß Artikel 272 Nummer 28 und 29 der Verordnung (EU) 2018/​1046 zur Änderung der Artikel 67 und 68 Buchstabe a, Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/​2013 beträgt die maximal förderfähige Arbeitszeit für eine Vollzeitbeschäf­tigung 1 720 Stunden pro Jahr.
b)
Alle weiteren direkten und indirekten Ausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahmendurchführung (Sachausgaben, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Öffentlichkeitsarbeit etc.) werden auf Grundlage von Artikel 68 Buchstabe b, Absatz 1 gemäß Artikel 272 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/​1046 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/​2013 sowie Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/​2013 als Pauschalsatz in Höhe von 40 % der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten gefördert. Damit sind die förderfähigen Restkosten des Vorhabens abzudecken. Ein Nachweis über diese Kosten ist nicht vorzulegen.
c)
Die Bemessung der Fördermittel richtet sich nach dem spezifischen Förderbedarf und dem im Antrag dargestellten Gesamtkonzept. Ausgaben sind alle vom Vorhabenträger tatsächlich getätigten maßnahmenbezogenen Zahlungen, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes der Maßnahme begründet wurden.

Da nur tatsächlich angefallene Ausgaben geltend gemacht werden können, können nur Nettobeträge, also ohne Umsatzsteuer, vom Zuwendungsempfänger abgerechnet werden.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Querschnittsziele

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu beachten.

Das Förderprogramm trägt aufgrund seiner Zielgruppe sowie der Antragsvoraussetzungen ausdrücklich zu allen genannten Querschnittszielen bei, da nachgewiesen werden muss, dass der Unternehmenszweck mindestens eins der 17 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen adressieren muss.

5.2 Prüfung

Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes, die ESF-Verwaltungs­behörde des Bundes und die zwischengeschalteten Stellen sowie die jeweils von diesen beauftragten Dritten prüf­berechtigt.

5.3 Belegaufbewahrung

Gemäß Artikel 140 der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/​2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben zwei Jahre nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussabrechnung des Förderprogramms in der Abrechnung gegenüber der Kommission aufgenommen wurde, aufzubewahren. Über das genaue Enddatum der Belegaufbewahrungsfrist für sämtliche Programmunterlagen informiert die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises. Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung im Sinne der EU gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren, Nummer 6.5 ANBest-P) längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

5.4 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen der Antragstellung, Maßnahmenabwicklung, Verwendungsnachweisprüfung, Finanzkontrolle und Subventionsverwaltung durch die Prüfberechtigten oder von diesen beauftragten Dritten mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung stehenden Daten werden auf dem Datenträger gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Zuwendungsempfänger damit einverstanden, dass die Daten für die Maßnahmenbegleitung, Maßnahmenverwaltung, Maßnahmenbewertung und Maßnahmenfinanzierung erhoben, gespeichert, verarbeitet und weitergeleitet werden können.

5.5 Evaluation

Die Bewilligungsbehörde ist verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den am Programm Teilnehmenden und am Programm beteiligten Partnerinnen und Partnern. Insbesondere die am Programm Teilnehmenden werden durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und holen die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten und die erforderlichen Auskünfte zu geben.

Darüber hinaus wird zur Bewertung des Erfolgs des Förderprogramms eine Institution mit einer begleitenden Evaluation beauftragt. Die Zuwendungsempfänger haben der Institution maßnahmen- sowie unternehmensbezogene Informationen und Angaben zur Verfügung zu stellen. Die Evaluationsinstitution und gegebenenfalls von ihr beauftragte Dritte sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden und nach Abschluss der Evaluation zu vernichten.

Die Bereitschaft zur Selbstevaluation der Maßnahme und zur Beteiligung an einer Evaluation ist erforderlich. Jeder Zuwendungsempfänger verpflichtet sich auch zur Teilnahme an begleitenden Veranstaltungen und zum Austausch von Ergebnissen und Erfahrungen.

5.6 Liste der Vorhaben

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) Nr. 1303/​2013 mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:

Name des/​der Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
Bezeichnung des Vorhabens
Zusammenfassung des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
Land
Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi

5.7 Kommunikation

Die Informations- und Publizitätspflichten des ESF sind gemäß Anhang XII zu Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 1303/​2013 von allen Beteiligten des Programms einzuhalten. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich mit dem Antrag auf Förderung, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätspflichten zu entsprechen und auf die Förderung „als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert“ hinzuweisen.

5.8 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren als solche bezeichnet. Der Antragstellende muss vor Bewilligung im Rahmen einer Erklärung versichern, dass die Tatsachen als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB bekannt sind. Alle die subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

6 Antragsverfahren

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist als Bewilligungsbehörde für das Förderprogramm „REACT with impact – Förderung des Sozialunternehmertums“ verantwortlich. Das BMWK hat die „IBYKUS AG für Informationstechnologie“ mit der Übernahme von Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Förderprogramms „REACT with impact – Förderung des Sozialunternehmertums“ beauftragt.

Das Förderverfahren ist einstufig angelegt, ein Antrag muss folgende Punkte berücksichtigen:

Konzept (u. a. Kurzbeschreibung, Zielsetzung, Zielgruppe, inhaltliche Ansätze, geplante(s) Format(e)),
Überlegungen zur Umsetzung einschließlich des voraussichtlichen Zeitbedarfs,
voraussichtlicher Umfang der Maßnahmenkosten und Zuwendungsbedarf (zu den zuwendungsfähigen Ausgaben siehe Nummer 4.3 und 4.4),
Kurzportrait des Bewerbenden und seiner bzw. ihrer Befähigung zur Durchführung der geplanten Maßnahmen.

Bei der Antragstellung sind folgende Qualitätskriterien nachzuweisen:

die fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers zur Durchführung der Maßnahmen,
Vorkehrungen für eine gesonderte Aufzeichnung und Abrechnung der Fördermittel im Rahmen des Rechnungswesens.

Über die Förderung entscheidet das BMWK nach pflichtgemäßem Ermessen. Zuwendungsempfänger können grundsätzlich nur einmal innerhalb des Förderaufrufs gefördert werden.

Über die Förderung wird mittels einer Bewertung des Antrags anhand folgender Kriterien entschieden:

I.
Maßnahmenkonzept (Gewichtung 60 %):
Qualität (inhaltlich, quantitativ und zeitlich) der zu erwartenden Leistung, diese setzt sich zusammen aus:

1.
Ziel- und Maßnahmenbeschreibung sowie Methoden zu deren geplanter Umsetzung und detaillierte Darstellung zum Maßnahmenablauf/​Zeitplan
2.
Beschreibung der Zielgruppe und Darstellung des geplanten Zugangs potentieller Teilnehmerinnen und Teilnehmer/​KMU
3.
Erfahrungen des Antragstellers in der Maßnahmenthematik (Referenzen)
4.
Plan zur Wirkungsorientierung und Monitoring (Beschreibung, wie die Maßnahme die gewünschte Wirkung der Stärkung gemeinwohlorientierter Unternehmen erreichen wird und welche konkreten Outputs erreicht werden)
5.
Beschreibung der Multiplikatoren-Wirkung: Einbindung von vorhandenen Netzwerken und (regionalen) Kooperationspartnern
II.
Personalkonzept (Gewichtung 25 %):
Beschreibung der Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (fachliche Eignung und praktische Erfahrung) und Verfügbarkeit des entsprechenden Personals
III.
Maßnahmenkosten (Gewichtung 15 %):
Plausibilität der geplanten Kosten

Die Bewilligungsbehörde darf Zuwendungen nur für solche Maßnahmen bewilligen, die noch nicht begonnen worden sind. Sofern Personal, das durch diese Zuwendung gefördert werden soll, bereits vor Maßnahmenbeginn beim Zuwendungsempfänger beschäftigt war, ist die Tätigkeit der/​des Beschäftigten der zu fördernden Maßnahme eindeutig zuzuordnen und die Zuordnung zu dokumentieren (vgl. hierzu auch Nummer 4.4 Buchstabe a dieses Förderaufrufs).

7 Antragsbewilligung/​Umsetzung der Maßnahme

Nach Prüfung und Bewilligung des Antrags erhält der Zuwendungsempfänger einen Förderbescheid von der Bewilligungsbehörde. Der Zuwendungsempfänger führt die Maßnahme im Anschluss eigenverantwortlich durch. Etwaige Anpassungen am Konzept der Maßnahme gegenüber dem eingereichten und bewilligten Maßnahmenkonzept erfordern eine Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde. Diese sind daher vor Durchführung gegenüber der Bewilligungsbehörde im Detail aufzuführen und schriftlich zu begründen.

Spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme erstellt der Zuwendungsempfänger einen Schlussbericht (abschließende Dokumentation der Leistungserbringung) mit einem Verwendungsnachweis (rechnerischer und sachlicher Nachweis der Mittelverwendung). Der Schlussbericht muss durch den Zuwendungsempfänger unterschrieben werden. Darin sind nachprüfbare und detaillierte Angaben über die im Rahmen der Zuwendung durchgeführten Leistungen zu machen.

Die Auszahlung der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger erfolgt nach Vorlage des Schlussberichts und vollständiger Prüfung der Verwendungsnachweisunterlagen durch die Bewilligungsbehörde. Alle Zahlungen müssen bis vor dem 31. Dezember 2023 getätigt und gegenüber der Bewilligungsbehörde abgerechnet worden sein. Auf Antrag ist die Auszahlung von Vorschüssen möglich.

Auch nach Auszahlung des Zuschusses ist der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung der in Nummer 5 genannten Punkte verpflichtet.

Damit die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Maßnahmenausgaben und deren Prüfung in dem gesetzten engen Zeitrahmen erfüllt werden können, ist es erforderlich, dass alle Ausgabebelege einschließlich der dazugehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge und Rechnungen in das elektronische System „EUREKA 5“ eingescannt und gespeichert werden. Dabei genügt das einfache Einscannen der Dokumente. (Der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur des Zuwendungsempfängers, die einer der drei in Richtlinie 1999/​93/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Arten an elektronischen Signaturen entspricht.) Dies betrifft insbesondere Verträge und Rechnungen, die im Zuge der Maßnahmendurchführung entstehen. Alternativ kann die Übersendung der Belege auch postalisch erfolgen.

Die Bewilligungsbehörde prüft die vorgelegten Unterlagen und führt notwendige Sachverhaltsaufklärungen durch. Sämtliche Unterlagen müssen vollständig und fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein und alle gemäß dieses Förderaufrufs geregelten Fördervoraussetzungen erfüllen.

8 Beihilferechtliche Regelungen

Beihilferechtlich relevant sind die folgenden Leistungen:

vertiefte Beratung zu allgemeinen Themen gemeinwohlorientierter Unternehmen,
weitere Unterstützungsleistungen, insbesondere Seminare und Workshops zu allgemeinen Themen für gemeinwohlorientierte Unternehmen,
Beratungsleistungen für gemeinwohlorientierte Unternehmen zu Möglichkeiten der Kooperation mit anderen KMU.

Die Gewährung der Leistung erfolgt durch den jeweilige Zuwendungsempfänger, entsprechend der in Nummer 1.3 genannten Verordnung. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.

8.1 Vertiefte Beratungsleistung

Im Rahmen der vertieften Beratung von gemeinwohlorientierten Unternehmen liegt der Wert eines Beratungstages analog zu den Modulen A und B des Förderprogramms „REACT with impact – Förderung des Sozialunternehmertums“ bei 1 400 Euro.

8.2 Weitere Unterstützungsleistungen

Im Rahmen weiterer Unterstützungsleistungen, insbesondere Seminare und Workshops, liegt der Wert eines 8-stündigen Seminartages bei 500 Euro je teilnehmendem Unternehmen. Für kürzere Veranstaltungen ist der anteilige Wert zu berechnen.

8.3 Beratungsleistungen zu Möglichkeiten der Kooperation mit anderen KMU

Beratungsleistungen zur Kooperation mit anderen KMU haben einen Tagessatz von 1 400 Euro bzw. einen Stundensatz von 200 Euro.

Den KMU ist über die geförderte Leistung eine De-minimis-Bescheinigung auszustellen.

9 Inkrafttreten

Dieser Förderaufruf tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Förderaufruf gilt für Maßnahmen, die spätestens zum 31. Dezember 2023 beendet und deren sämtliche förderfähige Ausgaben bis zu diesem Zeitpunkt ausgezahlt worden sein müssen.

Berlin, den 10. Mai 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Beatrix Strauch-Leuthner

1
KOM/​2011/​0682, Dokument 52011DC0682
2
„Abordnung“ bedeutet in diesem Zusammenhang, bereits vorhandenes Stammpersonal aus einer Organisationseinheit/​einem Projekt abzuziehen und für die geförderte Maßnahme einzusetzen.

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