Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Förderbekanntmachung „Ausbildungscluster 4.0 in den Braunkohleregionen“
Bundespolitik

Förderbekanntmachung „Ausbildungscluster 4.0 in den Braunkohleregionen“

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Förderbekanntmachung
„Ausbildungscluster 4.0 in den Braunkohleregionen“

Vom 12. September 2023

Präambel

Mit dem Kohleausstiegsgesetz vom August 20201 wurde ein wichtiger Schritt innerhalb der Energiewende und hin zu einem klimaneutralen Wirtschaften vollzogen. Der Ausstieg aus der Kohleverstromung wird komplementiert durch das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG), das den erforderlichen Strukturwandel und die Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den vom Braunkohleausstieg besonders betroffenen Regionen unterstützt. Ziel der Bundesregierung ist es, die bisherigen deutschen Braunkohleregionen zu Energieregionen der Zukunft weiterzuentwickeln und wirtschaftliche Standorte mit wettbewerbsfähigen Unternehmen aufzubauen. Alle Braunkohleregionen haben Leitbilder2 festgelegt, die den Strukturwandel in ihren Regionen voranbringen sollen. Zu den konkreten Leitbildern aller drei Braunkohleregionen (vergleiche § 2 InvKG: Lausitzer Revier, Mitteldeutsches Revier und Rheinisches Revier), welche sich über die Bundesländer Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen erstrecken, zählen eine CO2-neutrale Energieversorgung, die Erschließung neuer industrieller Wertschöpfungsketten, die Fachkräftesicherung sowie die Themen Innovation, Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Bildung.

Um die wirtschaftspolitischen Herausforderungen des Strukturwandels zu meistern, wird gut ausgebildetes Personal in den entsprechenden Berufsgruppen gebraucht. Eine wichtige Säule der Fachkräftesicherung in Deutschland ist die duale Berufsausbildung. Mit einer qualifizierten und an den Bedarfen der Wirtschaft orientierten praxisnahen Ausbildung kann die Fachkräftebasis in den Braunkohleregionen auf den sich ändernden regionalen Bedarf abgestimmt werden. Mit modernen, zukunftsgerichteten Ausbildungsplatzangeboten soll die berufliche Perspektive von jungen Menschen aus den Braunkohleregionen verbessert werden und dazu beitragen, dass sie in den Regionen bleiben und den Strukturwandel aktiv mitgestalten.

Der Bund kann nach dem InvKG zur Unterstützung des Strukturwandels Maßnahmen in seiner eigenen Zuständigkeit, unter anderem zur betrieblichen Berufsbildung und Weiterbildung, treffen. Es ist im erheblichen Bundesinteresse, dass der wirtschaftliche Strukturwandel in den Braunkohleregionen gelingt und die dort lebenden Jugendlichen eine berufliche Perspektive haben. Das Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) „Ausbildungscluster 4.0 in den Braunkohleregionen“ (Ausbildungscluster 4.0) leistet einen Beitrag zur Fachkräftesicherung, zur Ausbildungsqualität durch Stärkung der Aspekte Digitalisierung und Nachhaltigkeit sowie zu den Zielen SDG 4, 7, 8 und 10 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie3.

Von den erprobten Cluster-Konzepten können auch andere vom Strukturwandel betroffene Regionen in Deutschland profitieren und langfristig ihre Fachkräftebasis sichern. Das Förderprogramm ist überdies ein wichtiger BMWK-Beitrag zur Allianz für Aus- und Weiterbildung4, die sich dafür einsetzt, ein ausreichendes Ausbildungsplatzangebot in vom Strukturwandel betroffenen Regionen bereitzustellen. Der Fachausschuss des Bund-Länder-Koordinierungsgremiums hat dem Förderprogramm in seiner Sitzung am 28. Mai 2021 zugestimmt. Die Ausbildungscluster 4.0 starten 2024.

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das BMWK will mit dem Förderprogramm Ausbildungscluster 4.0 einen Beitrag zur Fachkräftesicherung und damit zu einem erfolgreichen Strukturwandel in den drei Braunkohleregionen Lausitzer Revier, Mitteldeutsches Revier und Rheinisches Revier leisten. Die Qualität der betrieblichen Ausbildung in den Unternehmen, vor allem in Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) und Start-ups, soll insgesamt gestärkt und Auszubildende sowie Ausbilderinnen und Ausbilder auf die neuen Herausforderungen der Digitalisierung und Nachhaltigkeit vorbereitet werden. Von den erfolgreich erprobten Konzepten zur modernen Berufsausbildung in den Braunkohleregionen sollen auch andere vom Strukturwandel betroffene Regionen in Deutschland langfristig profitieren können.

Ausbildungscluster 4.0 definieren sich als ein branchenbezogener Zusammenschluss von Unternehmen, insbesondere KKMU und Start-ups, Kammern, Verbänden, Innungen, Gewerkschaften, Wirtschaftsfördergesellschaften, Bildungsträgern, Unternehmensvereinen und weiteren kommunalen Akteuren in der Berufsbildung in einer Braunkohleregion nach § 2 InvKG. Der Begriff der Branche kann weiter gefasst werden. Wichtig ist, dass die Teilnehmenden des Clusters einen wirtschaftlichen Bezug zueinander haben.

Die Zuwendungsmittel werden für die modellhafte Erprobung von branchenspezifischen Ausbildungsclustern 4.05 unter der Leitung von Clusteragenten eingesetzt. Dabei sind die Clusteragenten zunächst als Initiatoren für die Entstehung und Bildung der Cluster zuständig, später dann als Koordinatoren und Kümmerer in den Ausbildungsclustern 4.0 tätig (vergleiche die Aufgaben der Clusteragenten in Nummer 2). Mit der Zuwendung soll ein passgenaues Angebot für Unternehmen und Auszubildende einer Branche oder eines Wirtschaftszweigs in Berufen entstehen, die den Strukturwandel im Sinne der Leitbilder der Braunkohleregionen voranbringen. Die Zuwendung fördert eine zielgerichtete Werbung für duale Ausbildungsberufe und deren Karrieremöglichkeiten, unterstützt die Unternehmen beim Ausbildungsmarketing, der Einstellung von Auszubildenden sowie bei der Vermittlung digitaler und nachhaltiger Ausbildungsinhalte.

1.2 Zentrales Ziel des Förderprogramms Ausbildungscluster 4.0 ist, die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge zu erhöhen. Dies umfasst insbesondere:

die Anzahl unversorgter Bewerberinnen und Bewerber beziehungsweise unbesetzter Ausbildungsplätze in den Unternehmen der Braunkohleregionen zu senken und mehr Jugendliche und Unternehmen für eine duale Ausbildung zu gewinnen;
Jugendliche beziehungsweise potentielle Auszubildende gezielt zu informieren, insbesondere durch Imagekampagnen an Schulen, in Vereinen und die Teilnahme an regionalen Ausbildungsmessen;
neue Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen und Start-ups, als Ausbildungsunternehmen zu gewinnen und das dortige Personal bei der Qualifizierung als Ausbilderinnen und Ausbilder zu beraten und zu unterstützen;
neue Ausbildungsplätze in Berufen zu schaffen, die nach den Leitbildern der Braunkohleregionen für den Strukturwandel gebraucht werden, beispielsweise im Klima- und Umweltschutz, der Energieeffizienz und der Elektromobilität;
die Qualität der dualen Ausbildung in KKMU und Start-ups durch Steigerung der digitalen Kompetenzen des Ausbildungspersonals und der Auszubildenden sowie durch Vermittlung des Themas Nachhaltigkeit in der Ausbildung langfristig zu verbessern;
den Wissenstransfer aus den Ergebnissen und Erfahrungen zu sichern und für weitere Regionen im Strukturwandel verfügbar zu machen.

1.3 Der Bund gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des BMWK. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMWK entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Doppelförderungen aus anderen EU-, Bundes-, oder Landesprogrammen sind ausgeschlossen.

Die vom Förderprogramm umfassten Zuwendungen sind als Ausbildungsbeihilfen im Sinne von Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) einzuordnen und können als solche für mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, ohne dass es dafür einer Notifizierung bei der EU-Kommission bedarf. Der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe n AGVO für Ausbildungsbeihilfen geltende Schwellenwert in Höhe von 2 Millionen Euro pro Ausbildungsprojekt darf pro Ausbildungscluster 4.0 nicht überschritten werden, andernfalls wäre ein Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission zu durchlaufen. Die für Ausbildungsbeihilfen geltenden beihilfefähigen Kosten sind in Artikel 31 Absatz 3 AGVO geregelt. Die Beihilfeintensität darf gemäß Artikel 31 Absatz 4 AGVO grundsätzlich 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann aber ausnahmsweise auf maximal 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden: Um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer, um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen. Zu beachten ist zudem, dass nach Artikel 31 Absatz 2 AGVO keine Beihilfen für Ausbildungsmaßnahmen gewährt werden dürfen, die der bloßen Einhaltung von verbindlichen Ausbildungsnormen dienen.

Da es sich bei den von der Förderbekanntmachung vorgesehenen Förderungen nicht um Beihilfen im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 AGVO handelt, müssen die Förderungen einen Anreizeffekt gemäß Artikel 6 Absatz 1 und 2 AGVO haben. Es sind außerdem die Anforderungen an die Veröffentlichung der die Beihilfegewährung betreffenden Informationen zu beachten, die sich aus Artikel 9 AGVO ergeben.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Bildung von Ausbildungsclustern 4.0: Diese werden auf Initiative von sogenannte Clusteragenten6 im Sinne von Koordinatoren gebildet, die über ein ausgeprägtes Branchenwissen verfügen. Die Cluster bestehen aus mindestens fünf Unternehmen sowie weiteren Akteuren der Branche. Die Clusteragenten sollen auch neue Ausbildungsunternehmen für das Cluster gewinnen, vorzugsweise Kleinstunternehmen oder Start-ups, sowie das dortige Personal bei der Qualifizierung als Ausbilderinnen und Ausbilder beraten und unterstützen. Die Clusteragenten sollen zudem für die Jugendlichen während ihrer Ausbildung im Cluster die Funktion eines „Kümmerers“ übernehmen. Die Cluster sollen bei Bedarf eine Ausbildung im Verbund ermöglichen. Die Beteiligten des Ausbildungsclusters 4.0 regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Der Start der Ausbildungscluster 4.0 soll von einer Kick-Off-Veranstaltung mit Teilnahme des BMWK und der Braunkohleländer (Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen) politisch und öffentlichkeitswirksam begleitet werden.

2.2 Förderfähige Aufgaben der Ausbildungscluster 4.0: Die Ausbildungscluster 4.0 werben unter Leitung der Clusteragenten mit einer Imagekampagne in Schulen und Vereinen sowie auf regionalen Ausbildungsmessen für die im Cluster zu besetzenden Ausbildungsplätze. Der Clusteragent unterstützt die am Cluster teilnehmenden Unternehmen bei der Auszubildendenakquise, beim Einstellungsverfahren, der Vertragsgestaltung bei einer möglichen Verbundausbildung im Cluster, bei der Beantragung von Berufsausbildungsbeihilfen und Landesfördermitteln, unter anderem zur Verbundausbildung, und bei der Ausgestaltung der betrieblichen Ausbildungspläne auf Basis der bestehenden Ausbildungsordnungen.

Die Clusteragenten sollen mit den etablierten Ausbildungskoordinatoren in den Braunkohleländern eng kooperieren und das vorhandene Beratungs- und Förderangebot nutzen. Insbesondere sollen Beratungsangebote zur sozialpädagogischen Begleitung der Auszubildenden (zum Beispiel Förderinstrument der Assistierten Ausbildung7) flexibel im Cluster genutzt werden. Die am Cluster teilnehmenden Unternehmen können zusätzlich zu den bestehenden staatlichen Förderangeboten eine tage- oder stundenweise sozialpädagogische Beratung durch dafür qualifiziertes Ausbildungspersonal im Cluster oder durch den Clusteragenten nutzen. Vorausgesetzt wird insbesondere eine Zusammenarbeit mit den in der Region eingesetzten Beraterinnen und Beratern der BMWK-Förderprogramme „Passgenaue Besetzung“ und „Willkommenslotsen“, mit den regionalen Unterstützungsstrukturen der Verbundausbildung sowie mit den örtlichen Arbeitsagenturen.

Die Clusteragenten vermitteln in Kooperation mit dem Projektträger Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu den Themen Ausbildungsqualität, Digitalisierung und Nachhaltigkeit für Ausbilderinnen und Ausbilder sowie entsprechende Zusatzqualifikationen für Auszubildende im Cluster. Die Clusteragenten bieten für die Clusterunternehmen und ihre Auszubildenden eine kontinuierliche Beratung und Austauschplattformen an. Ebenso soll in Kooperation mit dem Projektträger eine Vernetzung mit den anderen nach dieser Förderbekanntmachung geförderten Ausbildungs­clustern 4.0 stattfinden, um clusterübergreifend Synergien und Potenziale zu entwickeln.

Mit Unterstützung des Projektträgers widmen sich die Ausbildungscluster 4.0 nach dem Durchlaufen eines Ausbildungszyklus beziehungsweise nach Abschluss des Projekts der Sicherung der Projektergebnisse. Alle Ergebnisse werden auf einer gemeinsamen Abschlusstagung aller nach dieser Bekanntmachung geförderten Ausbildungscluster 4.0 präsentiert und der Fachöffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung gestellt.

3 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Zuwendungsempfänger können Unternehmen, Innungen, private und kommunale Bildungsträger, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, außerbetriebliche Weiterbildungsstätten, Wirtschaftsverbände, Wirtschaftsfördergesellschaften, Kammern sowie wirtschaftsnahe Einrichtungen sein mit Betriebsstätte oder Niederlassung in den Braunkohleregionen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen nach § 2 InvKG oder mit Betriebsstätte oder Niederlassung außerhalb des Geltungsbereichs des § 2 InvKG bei Verbundprojekten mit Beteiligten aus den Braunkohleregionen.

3.2 Alle Cluster- beziehungsweise Verbundbeteiligten haben nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die Durchführung des Projekts personell und materiell abzuwickeln. Die Qualifikation der Antragstellenden muss in geeigneter Weise, etwa über einschlägige Vorarbeiten, nachgewiesen werden. Die Vergabe von projektbezogenen Aufträgen an Dritte ist zulässig, wenn sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt; ein Viertel der zuwendungsfähigen Gesamtkosten sollte durch die Auftragsvergabe nicht überschritten werden.

3.3 Die Förderung der Projekte erfolgt auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Nebenbestimmungen des BMWK. Mit den Arbeiten am Projekt darf noch nicht begonnen worden sein. Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung des Projekts. Im Rahmen des späteren Bewilligungsverfahrens haben die teilnehmenden Partner des Projekts gegebenenfalls nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, den nicht durch Bundesmittel gedeckten Eigenanteil an den gesamten Projektkosten aufzubringen, und dies ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht übersteigt (Bonitätsnachweis).

Im Laufe und nach Beendigung der Förderung hat der Zuwendungsempfänger dem Projektträger beziehungsweise dem BMWK alle für die haushaltsrechtlich vorgeschriebene Erfolgskontrolle dieses Förderprogramms notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.

Den Beauftragten des BMWK, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Die Antragstellenden müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger eingereichten Unterlagen dem BMWK zur Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Evaluation des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle oder Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, bis zehn Jahre nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte zu erteilen sind;
das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

3.4 In allen Veröffentlichungen (Plakate, Faltblätter, Informationsbroschüren etc.), digitalen Formaten, audiovisuellem Material sowie weiteren Unterlagen in Zusammenhang mit dem Projekt ist das Logo des BMWK mit dem Schriftzug „Gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages“ zu verwenden.

4 Art und Umfang der Zuwendung, Projektlaufzeit

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung auf Kostenbasis gewährt. Die Beihilfeintensität richtet sich nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a und b AGVO. Danach können bis zu 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten gefördert werden. Bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie bei mittleren Unternehmen (bis 249 Beschäftigte)8 können bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Bei kleinen Unternehmen (bis 49 Beschäftigte) ist eine Förderung bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten möglich. Der Eigenanteil in Höhe von 50, 40 beziehungsweise 30 Prozent kann in Form von Sach- oder Dienstleistungen beziehungsweise pauschalierten Teilnehmerfreistellungskosten erbracht werden. Die Sach- beziehungsweise Dienstleistungen sind anhand aktueller und nachprüfbarer schriftlicher Unterlagen zu belegen, aus denen klar und transparent hervorgeht, welche Kosten für die Eigenleistungen tatsächlich angefallen sind.

4.2 Für bis zu acht branchenspezifische Ausbildungscluster 4.0 können bis zu 1 960 000 Euro pro Cluster für den gesamten Förderzeitraum bewilligt werden. Die Projektlaufzeit pro Ausbildungscluster 4.0 beträgt 3,5 Jahre. Darin ist vor Ende der Projektlaufzeit eine Transferphase zur Verstetigung der Ergebnisse enthalten.

4.3 Zuwendungsfähige Kosten sind:

Personalkosten für eine Vollzeitstelle sowie Sachmittel und Reisekosten für die Clusteragenten;
Reisekosten für überregionale Vernetzungstreffen und Workshops für Mitglieder des Clusters;
Kosten für eine tage- oder stundenweise sozialpädagogische Beratung durch dafür qualifiziertes Ausbildungspersonal im Cluster oder durch den Clusteragenten, soweit die Inanspruchnahme von Förderinstrumenten des Bundes (zum Beispiel Assistierte Ausbildung) und der Länder nicht ausreichend ist;
Teilnahmegebühren, Reisekosten und Informationsmaterialien für eine Imagekampagne der Cluster (unter anderem in Schulen und Vereinen, Ausbildungsmessen) zur direkten Ansprache von Jugendlichen;
Kosten für Weiterbildungskurse (auch Online-Kurse) sowie für zusätzliches Lehr- und Lernmaterial zu den Themen Ausbildungsqualität, Digitalisierung und Nachhaltigkeit für Ausbilderinnen und Ausbilder;
Zusatzkurse für Auszubildende, unter anderem zu Digitalisierung und Nachhaltigkeit;
Kosten für den Unterricht an außerbetrieblichen Weiterbildungsstätten;
anteilige Unterbringungskosten für Auszubildende (zum Beispiel Internatsunterbringung);
Kosten für technische Ausstattung zur Vernetzung der Unternehmen und der Auszubildenden innerhalb des Clusters und mit dem Clusteragenten, inklusive entsprechender Software;
Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit der Cluster (zum Beispiel eine eigene Cluster-Internetseite, Webinare, Informationsveranstaltungen).

Die aufgeführten Kosten sind zuwendungsfähig, soweit keine anderen öffentlichen Fördermöglichkeiten wie Bundes- oder Landesförderprogramme oder Berufsausbildungsbeihilfe hierfür in Anspruch genommen werden können. Zuschüsse, Prämien etc. im Rahmen einer Verbundausbildung werden nicht gewährt. Hier können die entsprechenden Bundes- beziehungsweise Landesförderungen in Anspruch genommen werden.

Die clusterübergreifende Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Imagekampagne sowie überregionale Vernetzungstreffen, werden vom Projektträger koordiniert und vom BMWK finanziert.

5 Projektträger und Antragsverfahren

5.1 Das BMWK beauftragt für die Abwicklung und Begleitung des Förderprogramms einen Projektträger:

VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin
E-Mail: ausbildungscluster4.0@vdivde-it.de

Für Anfragen steht montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr ein Beratungstelefon zur Verfügung:
030/​31 00 78-314.

Das BMWK bietet zusammen mit dem Projektträger Informations- und Vernetzungsveranstaltungen zu dieser Fördermaßnahme an, die ca. zwei Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung online stattfinden werden. Nähere Informationen zu Terminen und Anmeldung können beim Projektträger erfragt werden beziehungsweise werden unter https:/​/​www.bmwk.de/​Redaktion/​DE/​Artikel/​Ausbildung-und-Beruf/​ausbildungscluster-40-in-den-braunkohleregionen veröffentlicht. Dort sind auch Fragen und Antworten (FAQ) zur Förderbekanntmachung zu finden.

Der Projektträger unterstützt die Arbeit der Ausbildungscluster 4.0 und führt ein begleitendes Monitoring sowie überregionale Vernetzungstreffen durch. Aus den Erfahrungen und Ergebnissen der Ausbildungscluster 4.0 entwickeln Projektträger und Clusteragenten gemeinsam ein tragfähiges Transferkonzept und sichern damit den Wissenstransfer und die Verstetigung.

5.2 Zweistufiges Verfahren: Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Verfahren beginnt in der ersten Stufe mit der Vorlage von Projektskizzen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist von einer Expertenjury – die sich aus Vertretern des BMWK, des Projektträgers, der Braunkohleländer, der Sozialpartner sowie aus der Wissenschaft zusammensetzt – bewertet und ausgewählt werden. Wird eine Skizze als förderfähig bewertet, erfolgt eine Empfehlung zur Antragstellung. Mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet nach Prüfung – unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel – mit einer Bewilligung oder Ablehnung der Anträge durch das BMWK.

Skizzen und/​oder Förderanträge können verfahrensbeendend jederzeit zurückgezogen werden.

Zur Einreichung von Projektskizzen und Förderanträgen ist ausschließlich das elektronische Formularsystem „easy-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​) zu nutzen. Einreichungen per Telefax oder E-Mail können nicht berücksichtigt werden.

5.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen: Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung können Projektskizzen bis zum 13. November 2023 beim Projektträger über easy-online eingereicht werden (Ausschlussfrist). Die Einreichung von Projektskizzen erfolgt in der Regel durch den Clusteragenten. Die Bewertung der eingereichten Skizzen erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Ende der Einreichungsfrist.

Die Projektskizzen sind wie folgt zu gliedern:

Deckblatt (einseitig)

Stichwort beziehungsweise eventuell Akronym des Ausbildungsclusters 4.0 (maximal 15 Zeichen)
Langfassung der Bezeichnung des Ausbildungsclusters 4.0 (maximal 250 Zeichen)
Daten des Clusteragenten (Organisation, Anschrift, Name der Projektleitung, Telefon, E-Mail, Anzahl der Beschäftigten)
Aufzählung, wenn möglich Interessenbekundungen, der am Cluster teilnehmenden Partner
Kurzbeschreibung zum angestrebten Ausbildungscluster 4.0
gegebenenfalls Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit der Angaben in der Skizze
Datum/​Stempel/​Unterschrift (Clusteragent);
Beschreibung des Konzepts zum Ausbildungscluster 4.0 (maximal 14 Seiten)

Grundlage für das Konzept ist eine zuvor erarbeitete Bedarfsanalyse für die Branche oder den Wirtschaftszweig. Die Bedarfsanalyse muss darstellen, wie sich das Clusterkonzept in die strukturpolitischen Maßnahmen zur Fachkräftesicherung mit der dualen Berufsausbildung in der Braunkohleregion einbettet und wie die Zusammenarbeit im Ausbildungscluster 4.0 selbst sowie mit den etablierten Ausbildungsakteuren vor Ort geplant ist. Die Bedarfsanalyse muss zudem darlegen, welche Berufe der Branche oder des Wirtschaftszweigs den Strukturwandel gemäß den Leitbildern9 der Braunkohleregionen voranbringen und wie eine zukunftsgerichtete Ausbildung auf der Basis bestehender Ausbildungsordnungen in den Unternehmen gestaltet werden kann. Dabei ist ein besonderer Fokus auf die Ausbildungsqualität sowie die Vermittlung digitaler Kompetenzen und auf Aspekte der Nachhaltigkeit zu legen. Die Analyse soll eine Bestandsaufnahme der unbesetzten Ausbildungsplätze in der Branche beinhalten. Zudem sind geeignete Indikatoren für die Bewertung des Ausbildungsclusters 4.0 aufzuzeigen.
Die Projektskizze muss Angaben zum voraussichtlichen Zeitbedarf der Umsetzung, zum Umfang der Projektkosten sowie zum Eigenanteil der Interessenten und zur Höhe der beantragten Zuwendung enthalten.
Den Interessenten steht es frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Aus der Vorlage einer Projektskizze besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die teilnehmenden Interessenten haben keinen Anspruch auf Rückgabe ihrer eingereichten Skizzen. Die Kosten für die Einreichung von Projektskizzen tragen die Interessenten selbst.

Mit der Vorlage der Projektskizze erklären sich die Interessenten damit einverstanden, dass die Skizzen im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit einer Expertenjury vorgelegt werden. Die an der Bewertung beteiligten Personen sind zur Neutralität und Geheimhaltung verpflichtet.

Auf Grundlage der Bewertung wählt das BMWK oder – im Fall einer Beleihung – der Projektträger nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Ausbildungscluster 4.0 aus. Das Ergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

5.2.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren: Eine Empfehlung zur Antragstellung erhalten nur Projektskizzen, die als grundsätzlich förderfähig bewertet wurden. Die Bewilligung oder Ablehnung der Projektanträge erfolgt nach abschließender Prüfung.

Der Projektantrag (25 bis 30 Seiten) ist ausschließlich über das elektronische Formularsystem „easy-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​) beim Projektträger innerhalb von acht Wochen nach der Antragsaufforderung einzureichen. Der Projektträger wird die Antragstellenden fachlich beraten und unter anderem Informationswebinare zum Förderprogramm anbieten.

Bei der Antragstellung sind folgende Qualitätskriterien nachzuweisen:

die fachliche, insbesondere branchenspezifische und administrative, Kompetenz der Antragstellenden zur Durchführung des Projekts;
die Fähigkeit, den für das Projekt erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufzubringen;
eine gesonderte Aufzeichnung und Abrechnung der Fördermittel im Rahmen des Rechnungswesens.

Mit dem Projektantrag ist ein Konzept zur Erfolgskontrolle vorzulegen. Dazu ist das Ziel des Projekts verständlich und überprüfbar zu beschreiben und es sind eindeutige Zielindikatoren oder -kriterien und Meilensteine zu definieren, die mit angemessenem Aufwand zum Projektabschluss für die Prüfung des Verwendungsnachweises geeignet sind. Zudem soll dargestellt werden, wie die Ziele des Projekts zu den Zielen dieses Förderprogramms (siehe Nummer 1) beitragen.

Die Entscheidung und Bewilligung erfolgt durch das Fachreferat des BMWK. Das Fachreferat behält sich vor, den Projektträger zu beleihen und ihm die Bewilligung der Zuwendungen zu übertragen.

Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Ausbildungscluster 4.0 zu fördern, stehen die Projektanträge im Wettbewerb zueinander. Hierbei wird nach folgenden übergeordneten gleichwertigen Bewertungskriterien priorisiert, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Expertenjury:

Analyse und Bewertung des Strukturwandelbedarfs: Auf Basis geeigneter wirtschaftlicher Kennzahlen ist die Bedeutung der Fachkräftesicherung und der dualen Berufsausbildung in den vom Strukturwandel betroffenen Braunkohleregionen darzustellen. Dabei ist auf konkrete Berufe der Branche oder des Wirtschaftszweigs einzugehen, die den Strukturwandel gemäß den Leitbildern der Regionen voranbringen, um die Wirtschaftsstruktur mit wettbewerbsfähigen Unternehmen sowie gut ausgebildeten und qualifizierten Fachkräften zu stärken.
Herausarbeitung des entstehenden Mehrwerts: Die Ausbildungscluster 4.0 sollen mindestens fünf Unternehmen sowie weitere Branchenakteure für die Teilnahme integrieren, um bei Bedarf Verbundausbildungen zu ermöglichen. Die Clusteragenten sollen dabei mit den etablierten Ausbildungskoordinatoren in der Braunkohleregion eng kooperieren und das vorhandene Beratungs- und Förderangebot nutzen, um zukunftsgerichtete Ausbildungen zu gestalten. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist herauszuarbeiten, welchen Mehrwert die Ausbildungscluster 4.0 leisten können und mit Hilfe welcher Indikatoren/​Kriterien dieser darstellbar ist.
Adressaten der Ausbildungscluster 4.0: Ausbildungscluster 4.0 sind als branchenbezogener Zusammenschluss von Unternehmen, insbesondere KKMU und Start-ups, Kammern, Verbänden, Innungen, Gewerkschaften, Wirtschaftsfördergesellschaften, Bildungsträgern, Unternehmensvereinen und weiteren kommunalen Akteuren in der Berufsbildung breit anzulegen. Insofern sind Vorteile und Potenziale für die Clusterbeteiligten herauszustellen.
Ausbildungsqualität, Digitalisierung, Nachhaltigkeit: Mit zukunftsgerichteten Ausbildungen soll ein Beitrag zur Fachkräftesicherung und zum erfolgreichen Strukturwandel in den Braunkohleregionen geleistet werden. Deshalb soll bei den Ausbildungsclustern 4.0 ein besonderer Fokus auf der Ausbildungsqualität sowie der Vermittlung digitaler Kompetenzen und Aspekte der Nachhaltigkeit liegen. Es ist darzustellen, wie (d. h. insbesondere durch welche konkreten Maßnahmen, Formate etc.) diese Punkte im Ausbildungscluster 4.0 realisiert werden.
Verstetigung der Ausbildungscluster 4.0: Zur Sicherung und Verstetigung der Ergebnisse sollen die Ausbildungs­cluster 4.0 über die Dauer eines Ausbildungszyklus in den Clusterunternehmen hinaus weitergeführt werden. Im Projektantrag ist insofern – neben der gemeinsamen Abschlusstagung – darzustellen, wie die Transferphase zur Verstetigung in der Praxis genutzt werden kann. Dabei ist auch zu erläutern, wie sich die Clusterbeteiligten bei der Fortführung integrieren und ob gegebenenfalls weitere Teilnehmende einbezogen werden können.
Plausibilität der Ausbildungscluster 4.0: Die Plausibilität der Ausbildungscluster 4.0 wird mit sämtlichen Einzelmaßnahmen, Formaten, etc. bei der Bewertung berücksichtigt. Dazu sind das Zusammenspiel der Clusteragenten und -beteiligten sowie die beabsichtigten Clusteraktivitäten (Maßnahmen, Formate etc.) nachvollziehbar darzustellen. In diesem Kontext sind auch die beabsichtigten Wirkungen der Clusteraktivitäten zur Fachkräftesicherung inklusive duale Berufsausbildung in den festgelegten Leitbildern der Kohleregionen zu erläutern.

6 Subventionserhebliche Tatsachen

Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs handeln. Die Antragstellenden werden dazu im Zusammenhang mit dem Antrag über die subventionserheblichen Tatsachen informiert. Die Antragstellenden müssen zudem die Kenntnis der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und der subventionserheblichen Tatsachen auf einem dafür zur Verfügung gestellten Formular bestätigen.

Berlin, den 12. September 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
T. Eekhoff

1
Am 14. August 2020 ist das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen in Kraft getreten. Es ist ein so genanntes Artikelgesetz, das zum einen mit dem Investitionsgesetz Kohleregionen ein neues Stammgesetz geschaffen und zum anderen verschiedene „Verkehrswegegesetze“ geändert hat.
2
Zu den Leitbildern siehe Anlagen 1 bis 3 zu § 1 Absatz 3 des Investitionsgesetzes Kohleregionen (https:/​/​www.gesetze-im-internet.de/​invkg/​InvKG.pdf).
3
Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wurde am 25. September 2015 von den Staats- und Regierungschefs der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (VN) in New York verabschiedet. Die Agenda 2030 mit ihren 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) ist Grundlage der Nachhaltigkeitspolitik der Bundesregierung. Die weiterentwickelte Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) wurde vom Bundeskabinett am 10. März 2021 beschlossen und umfasst Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung auf die Pandemie reagiert und mit denen gleichzeitig die Voraussetzungen für eine nachhaltige Zukunft in Deutschland, Europa und weltweit gestärkt werden (https:/​/​www.bundesregierung.de/​breg-de/​suche/​nachhaltigkeitsstrategie-2021-1873560).
SDG 4: Hochwertige Bildung weltweit − Alle Menschen sollen eine inklusive, chancengerechte und hochwertige Bildung erhalten. Darauf hat sich die Staatengemeinschaft in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verpflichtet.
SDG 7: Bezahlbare und saubere Energie − Energie ist eine grundlegende Voraussetzung für wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Saubere Energiequellen sind ein Schlüsselfaktor für den Umwelt- und Klimaschutz. Derzeit stammt der Großteil der weltweit erzeugten Energie aber immer noch aus fossilen Energieträgern.
SDG 8: Nachhaltig wirtschaften als Chance für alle − Die Globalisierung birgt viele Chancen für mehr Wohlstand. Jedoch profitieren nicht alle auf gleiche Weise von den Vorteilen der Globalisierung. Wenn es beispielsweise um gute Arbeit mit sozialen Mindeststandards und adäquaten Löhnen geht, stehen wir international immer noch vor vielen Herausforderungen.
SDG 10: Weniger Ungleichheiten − Einkommen und Vermögen sind weltweit ungleich verteilt. In vielen Ländern steigt die Ungleichheit weiter an. Deshalb soll insbesondere das Einkommen der ärmsten 40 Prozent der Bevölkerung wachsen.
4
https:/​/​www.aus-und-weiterbildungsallianz.de/​AAW/​Navigation/​DE/​Home/​home.html
5
Mit der Bezeichnung „Ausbildungscluster 4.0“ soll der Bezug zur Digitalisierung deutlich werden, da die Cluster vor allem digitales Lernen ermöglichen sollen. Ebenfalls sollen auch Ausbildungsinhalte zur Digitalisierung in den entsprechenden Ausbildungsberufen vermittelt werden.
6
Pro Ausbildungscluster 4.0 soll grundsätzlich ein Clusteragent aktiv sein. Es ist jedoch möglich, dass ein Clusteragent in einer Braunkohleregion auch mehr als ein Ausbildungscluster 4.0 initiiert und koordiniert.
7
https:/​/​www.arbeitsagentur.de/​ausbilden/​assistierte-ausbildung-betriebe
8
Siehe zur Definition der KKMU Anhang 1 Artikel 2 AGVO.
9
Siehe Fußnote 1.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...