Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Projekte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht

Published On: Donnerstag, 03.08.2023By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Förderbekanntmachung
des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss
zur Förderung von Versorgungsforschung
gemäß § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):
Projekte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien,
für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht

Vom 30. Juni 2023

1 Förderzweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderzweck

Die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung muss kontinuierlich weiterentwickelt werden, um für alle Patientinnen und Patienten eine flächendeckende und gut erreichbare, bedarfsgerechte medizinische Versorgung auf hohem Niveau sicherzustellen. Besondere Herausforderungen hierbei sind unter anderem die demografische Entwicklung, namentlich die Zunahme älterer und hochbetagter Patientinnen und Patienten mit chronischen und Mehrfacherkrankungen sowie Einschränkungen und Pflegebedürftigkeit. Weitere Herausforderungen liegen in der Umsetzung neuer Möglichkeiten der Behandlung im Versorgungsalltag und darin, eine sektorenübergreifende Versorgung einschließlich geeigneter Schnittstellen zu Prävention, Rehabilitation und Pflege zu ermöglichen. Zudem sind unterschiedliche Versorgungssituationen in Ballungsräumen, strukturschwachen und ländlichen Regionen zu berücksichtigen. Um die hierfür notwendigen Innovationen für die Versorgung zu entwickeln und zu erproben, hat der Gesetzgeber den Innovationsfonds geschaffen. Mit dem Innovationsfonds sollen sowohl neue Versorgungsformen als auch Versorgungsforschung gefördert werden.

Im Rahmen der Förderung von Versorgungsforschung wird mit einem eigenen Förderangebot die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien entsprechend ihrer Praxisnähe und ihres hohen Stellenwerts für die Verbesserung der Versorgung adressiert. Durch die Förderung soll die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien auf Basis der besten verfügbaren Evidenz vor allem in den Bereichen unterstützt werden, in denen zum Beispiel wegen Besonderheiten in der Versorgung, der Dynamik der medizinischen Entwicklung oder der Komplexität der Anforderungen an die Erstellung hochwertige Leitlinien bisher nicht erarbeitet wurden oder nicht überarbeitet werden konnten. Dazu gehören insbesondere Leitlinien, die berufs- oder sektorenübergreifend beziehungsweise geschlechts- oder altersspezifisch gestaltet werden müssen. Die Förderung soll eine zielgerichtete Unterstützung der Leitlinienentwicklung mit hoher Bedeutung für die Versorgung ermöglichen.

Der Innovationsausschuss hat zeitgleich zur vorliegenden Förderbekanntmachung weitere Förderbekanntmachungen zur themenspezifischen und themenoffenen Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 SGB V (Forschungsprojekte zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung) veröffentlicht:

https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​foerderbekanntmachungen/​_​titel_​.45
https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​foerderbekanntmachungen/​_​titel_​.46

1.2 Rechtsgrundlage

Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss gewährt Mittel zur Förderung der Versorgungsforschung auf der Grundlage der §§ 92a und 92b SGB V. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der weiteren Vorschriften des SGB V, der Vorschriften zum Verwaltungsverfahrensrecht gemäß des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Innovationsausschusses (https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​innovationsausschuss) sowie in entsprechender Anwendung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), insbesondere § 17 SVHV. Zudem gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V.

Soweit wirtschaftlich tätige Antragsteller gefördert werden, erfüllt die Förderung nach dieser Förderbekanntmachung die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) – Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Nach dieser Förderbekanntmachung werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis d AGVO gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderbekanntmachung).

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.

2 Gegenstand der Förderung

Es werden Projekte gefördert, die die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht, zum Ziel haben. Projektergebnis ist eine systematisch entwickelte hochwertige medizinische Leitlinie. Bei einer neu zu entwickelnden Leitlinie muss es sich um eine Leitlinie der Stufenklassifikation S3 der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) handeln. Ebenso ist die Weiterentwicklung einer vorhandenen Leitline zu einer Leitlinie der Stufenklassifikation S3 möglich. Darüber hinaus wird die partielle oder komplette Aktualisierung einer bereits vorhandenen Leitlinie der Stufenklassifikation 3 gefördert (auch als sogenannte „Living Guideline“). Die Vorgaben des Regelwerks der AWMF (https:/​/​www.awmf.org/​regelwerk/​) sind einzuhalten.

Die Projekte müssen sich auf eines der nachfolgenden Themenfelder zur Entwicklung und Weiterentwicklung von medizinischen Leitlinien beziehen, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht. Es wird eine angemessene Berücksichtigung von Interdisziplinarität und Interprofessionalität ebenso erwartet wie die angemessene Einbindung der Patientenperspektive.

Bitte beachten Sie die besonderen Hinweise zur Nutzung von E-Health-Lösungen/​Telemedizin in Nummer 5.3 in dieser Förderbekanntmachung sowie Nummer 6.3 im Leitfaden für die Erstellung von Anträgen zu dieser Förderbekanntmachung.

2.1 Themenspezifische Förderung

Im Rahmen der vorliegenden Förderbekanntmachung werden Projekte gefördert, die sich einem der nachfolgenden Themenfelder zuordnen lassen.

Themenfeld 1: Weiterentwicklung von Leitlinien für die Versorgung bei häufigeren Erkrankungen unter besonderer Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte

In diesem Themenfeld wird die Weiterentwicklung von Leitlinien für die Versorgung von häufigeren Erkrankungen unter besonderer Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte gefördert. Als häufiger werden hierbei solche Krankheiten mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung verstanden, von denen mindestens ein Prozent der Bevölkerung dauerhaft (Prävalenz) oder bezogen auf den Zeitraum von einem Jahr (Inzidenz) betroffen ist. Bei häufigeren Erkrankungen gibt es zunehmend mehr und gesichertes Wissen und Erkenntnisse zu Geschlechterunterschieden bei Erkrankungen, Diagnostik, Therapien und Prävention sowie beim Umgang der Betroffenen mit der Erkrankung. Dieses Wissen soll bei der Weiterentwicklung von Leitlinien berücksichtigt werden.

Für viele häufigere Erkrankungen liegen derzeit nur S2k-Leitlinien vor. In diesem Themenfeld werden daher Aktualisierungen in Verbindung mit Aufwertungen zu S3-Leitlinien und Aktualisierungen von bestehenden S3-Leitlinien gefördert. Der Fokus liegt dabei auf der Analyse und Integration geschlechtsspezifischer Aspekte. Dabei können insbesondere Aktualisierungen auch dazu dienen, nicht evidenzbasierte Empfehlungen − häufig unter anderem in der Diagnostik − zu überprüfen und in Bezug auf die Evidenzbasis zu systematisieren.

Bei der Erstellung der Leitlinien sollen der interdisziplinäre Versorgungsbedarf und die interprofessionelle Zusammenarbeit besonders berücksichtigt werden.

Themenfeld 2: Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien für die Versorgung bei häufigeren Erkrankungen unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes digitaler Technologien sowie des Informationsbedarfs bei Nutzung digitaler Technologien

In diesem Themenfeld wird die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien für die Versorgung von häufigeren Erkrankungen mit sektorenübergreifendem Koordinationsbedarf gefördert, für die bislang keine oder keine hochwertigen Leitlinien (S3) erarbeitet wurden. Als häufiger werden hierbei solche Krankheiten mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung verstanden, von denen mindestens ein Prozent der Bevölkerung dauerhaft (Prävalenz) oder bezogen auf den Zeitraum von einem Jahr (Inzidenz) betroffen ist. Bei häufigeren Erkrankungen besteht ein hoher Koordinierungsbedarf zwischen Haus- und Fachärztinnen und Fachärzten, aber auch mit Vertreterinnen und Vertretern weiterer Gesundheitsfachberufe und zwischen den Sektoren (ambulant-stationär-rehabilitativ). Besondere Berücksichtigung insbesondere bei Aktualisierungen bestehender Leitlinien soll die zunehmende Verwendung von digitalen Technologien bei Diagnostik, Therapien und Koordinierung der Versorgung insgesamt einschließlich des Selbstmanagements von Patientinnen und Patienten finden. Hier kann es insbesondere um die elektronische Patientenakte (ePA), den elektronischen Medikationsplan (eMP) und weitere Möglichkeiten der digitalen Unterstützung der Arzneimitteltherapiesicherheit gehen, daneben um den Einsatz Digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) und weiterer digitaler Medizinprodukte, die durch die Leistungserbringer oder durch die Patientinnen und Patienten oder von beiden gemeinsam genutzt werden können. Von Bedeutung sind darüber hinaus aber auch die weiteren, bereits jetzt oder in naher Zukunft flächendeckend zur Verfügung stehenden sicheren Kommunikations- und Datenaustauschmöglichkeiten zwischen Leistungserbringenden und Patientinnen und Patienten, welche in eine Betrachtung der Möglichkeiten einer datenbasierten, verbesserten Versorgung, beispielsweise im Rahmen einer flexiblen Überwachung von Patientinnen und Patienten oder einer Individualisierung und Personalisierung der Therapie einbezogen werden können (zum Beispiel der E-Maildienst KIM, der TI-Messengerdienst TIM oder digitale Anwendungen für die strukturierte digitale Durchführung von Triage, Anamnese, Konsilien). Überdies ist der Einsatz telemedizinischer Leistungen wie Videosprechstunde, telemedizinisches Monitoring, Telekonsilien, telemedizinische Funktionskontrollen oder Videofallkonferenzen zu berücksichtigen. Entsprechende digitale Angebote und Technologien sollen durch die Leitliniengruppen unter Aspekten wie Evidenzbasierung beziehungsweise Unterstützung einer leitliniengerechten Versorgung bewertet beziehungsweise soll ihr Potenzial für eine Verbesserung der Versorgung eingeschätzt werden.

Für viele häufigere Erkrankungen liegen derzeit nur S2k-Leitlinien vor. In diesem Themenfeld werden daher Aktualisierungen in Verbindung mit Aufwertungen zu S3-Leitlinien und Aktualisierungen von bestehenden S3-Leitlinien gefördert. Daneben wird die Entwicklung von S3-Leitlinien gefördert. Der Fokus liegt in jedem Fall auf der Berücksichtigung der zunehmenden Nutzung von digitalen Technologien.

Themenfeld 3: Weiterentwicklung von Leitlinien mit zukünftig regelmäßiger Aktualisierung („Living Guidelines“)

In diesem Themenfeld wird die Weiterentwicklung von Leitlinien zu S3-„Living Guidelines“ gefördert. Hintergrund sind der Bedarf nach aktuellen Leitlinien und Empfehlungen und die zunehmende Digitalisierung bei Erstellung, Weiterentwicklung, Aktualisierung und Nutzung von medizinischen Leitlinien und Empfehlungen. Um Leitlinien und Empfehlungen kontinuierlich aktuell zu halten und sinnvoll weiterzuentwickeln, kann das Vorgehen in Form einer S3-„Living Guideline“ genutzt werden, hier erfolgt mindestens einmal jährlich eine Aktualisierung.

Gegenstand der Förderung in diesem Themenfeld ist die Konzeptionierung der Weiterentwicklung existierender Leitlinien zu S3-„Living Guidelines“ und der zukünftig regelmäßigen Aktualisierung unter Nutzung digitaler Instrumente beziehungsweise Technologien sowie die Implementierung dieses Konzepts. Im Konzept sollen unter anderem folgende Fragestellungen beantwortet werden:

Wer übernimmt die Verantwortung für die Überwachung und Einleitung der Aktualisierung der Leitlinie? Worauf basiert der Aktualisierungsimpuls (kontinuierliche oder anlassbezogene Recherche nach neuer Evidenz)?
Gibt es Fragestellungen, für die eine systematische Literatursuche und Aufbereitung der Evidenz notwendig sind (systematische Identifizierung von Leitlinien-Empfehlungen mit hoher Aktualisierungspriorität)?
Wie wird die Einhaltung der methodischen Qualitätsstandards sichergestellt?
Wie wird die Möglichkeit, auf neue Fragestellungen einzugehen, sichergestellt?
Wie ist die Leitliniengruppe organisiert, um die regelmäßige Aktualisierung sicherzustellen?
Welche Ressourcen stehen der Leitliniengruppe zur Aktualisierung zur Verfügung? Wie ist das technische und das Finanzierungskonzept für die zukünftigen Aktualisierungen?

Die Förderung der Implementierung des Konzepts umfasst einen erstmaligen Durchlauf des Aktualisierungszyklus. Die wiederholte beziehungsweise dauerhafte Aktualisierung von „Living Guidelines“ wird nicht gefördert.

Themenfeld 4: Versorgung rund um Kinderwunsch, Schwangerschaft und Geburt

In diesem Themenfeld wird die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien für Versorgungssituationen rund um Kinderwunsch, Schwangerschaft und Geburt gefördert, für die bislang keine oder keine hochwertigen Leitlinien (S3) erarbeitet wurden. Dazu zählen neben Kinderwunsch, Schwangerschaft und Geburt auch die Phase des Wochenbetts und die Entwicklungsphase im ersten Lebensjahr nach der Geburt des Kindes. Wichtige Ziele dabei sind auch die Information, Aufklärung und Förderung der Gesundheitskompetenz von Patientinnen und Patienten sowohl im Hinblick auf die eigene reproduktive Gesundheit als auch im Hinblick auf die Förderung der Bindung des Kindes zu den Eltern sowie die Prävention von Erkrankungen und elterlichen Überforderungssituationen. Zielgruppen mit besonderen Versorgungsbedarfen einschließlich Eltern, die besonders belastet sind − wie zum Beispiel durch eine schwierige wirtschaftliche oder soziale Lage, eigene Erkrankungen oder seelische Belastungen −, sollen so früh wie möglich passgenaue Hilfe und Unterstützung erhalten.

Wegen der bestehenden hohen Regulierungsdichte im Bereich der Fortpflanzungsmedizin finden Anträge, die sich auf die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien zur künstlichen Befruchtung und zur Anwendung von reproduktionsmedizinischen Maßnahmen konzentrieren, keine Berücksichtigung.

Bei der Erstellung der Leitlinien sollen der interdisziplinäre Versorgungsbedarf und die interprofessionelle Zusammenarbeit besonders berücksichtigt werden.

2.2 Von der Förderung ausgenommen

Nicht gefördert werden:

Projekte, die den Gegenstand der Förderung (insbesondere die genannten Themenfelder) nicht erfüllen;
Projekte, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben;
Projekte, die im Rahmen eines der bereits etablierten Leitlinienprogramme gefördert werden (insbesondere das Programm für Nationale VersorgungsLeitlinien (NVL)1 und das Leitlinienprogramm Onkologie2);
Projekte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert werden;
Projekte, deren Inhalte sich mit einer Beauftragung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen zu einer Recherche des aktuellen medizinischen Wissensstandes als Grundlage für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von evidenzbasierten Leitlinien – sogenannte Evidenzrecherche (§ 139a Absatz 3 Nummer 3) – überschneiden.

3 Förderempfänger

Antragsberechtigt sind in der Regel wissenschaftliche medizinische Fachgesellschaften und Kooperationen von wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften untereinander oder mit Hochschulen oder Forschungseinrichtungen. Das AWMF-Regelwerk sieht zur Aufnahme in das AWMF-Register eine nicht unwesentliche Beteiligung einer AWMF-Mitgliedsgesellschaft vor. Bei der Antragstellung ist mindestens eine Mitgliedsgesellschaft der AWMF zu beteiligen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Förderung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Förderempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).

4 Förderkriterien

4.1 Relevanz für die Versorgungsqualität

Die zu entwickelnde oder weiterzuentwickelnde Leitlinie muss eine für die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung relevante Fragestellung adressieren. Die Auswahl des Leitlinienthemas ist plausibel zu begründen und der besondere Bedarf in der Versorgung, die Dynamik der medizinischen Entwicklung oder die Komplexität der Anforderungen an die Erstellung auf Basis der besten verfügbaren Evidenz darzulegen.

4.2 Verbesserung der Versorgung

Das spezifische Versorgungsziel der zu entwickelnden Leitlinie ist klar zu benennen. Die zu entwickelnde oder weiterzuentwickelnde Leitlinie muss ein wahrgenommenes Versorgungsproblem adressieren und auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung ausgerichtet sein, insbesondere im Hinblick auf:

eine konkrete Verbesserung der Versorgungsqualität,
eine Behebung von Versorgungsdefiziten in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
eine besondere Nähe zur praktischen Patientenversorgung.

Der erwartete Beitrag zur Verbesserung der Versorgung ist plausibel darzulegen.

4.3 Qualifikation und Vorerfahrung der Antragsteller

Die beim Antragsteller gebildete Leitliniengruppe muss im Hinblick auf den Adressatenkreis der Leitlinie (Anwenderinnen und Anwender, Patientenkreis, gegebenenfalls Angehörige) repräsentativ und sollte interdisziplinär zusammengesetzt sein. Die Mitglieder der Leitliniengruppe müssen nachweislich professionelle wissenschaftliche und/​oder versorgungspraktische Expertise im Themenbereich der Leitlinie besitzen. Des Weiteren sind die für die Zielerreichung des beantragten Projekts erforderlichen Partner in Wissenschaft und Praxis, wie zum Beispiel Fachgesellschaften, Berufsverbände und Organisationen, bereits bei der Erstellung des Antrags zu benennen.

4.4 Methodische und wissenschaftliche Qualität

Voraussetzung für die Förderung ist die hohe methodische und wissenschaftliche Qualität des beantragten Leitlinienprojekts. Die zu entwickelnde oder weiterzuentwickelnde Leitlinie muss der Stufenklassifikation S3 der AWMF entsprechen. Es kann sich auch um die Weiterentwicklung einer noch nicht auf dieser Stufe vorliegenden Leitlinie zu einer S3-Leitlinie oder eine „Living Guideline“ mit der Stufenklassifikation S3 handeln. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen müssen im Antrag belegt werden. Die Fortschreibung einschließlich der Vorlage eines Aktualisierungskonzeptes muss dargelegt werden.

Der Antrag muss ein nach den Regeln der systematischen Evidenzbasierung des AWMF-Regelwerks3 tragfähiges und ergebnisorientiertes Konzept zur Entwicklung oder Weiterentwicklung der Leitlinie enthalten sowie nationalen und internationalen methodischen Standards entsprechen.

4.5 Verwertungspotenzial

Die zu entwickelnde oder weiterzuentwickelnde Leitlinie muss ein hohes Verwertungspotenzial aufweisen. Sie muss für die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung von Versicherten, zur Weiterentwicklung der klinischen Praxis und/​oder zu strukturellen und organisatorischen Verbesserungen genutzt werden können. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption der beantragten Leitlinie adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden (insbesondere Erstellung der Leitlinie in einem digitalen oder digitalisierungsfähigen Format, Erstellung einer zusätzlichen Patientenleitlinie sowie Skizze zur Disseminierung und Implementierung).

4.6 Machbarkeit des Projekts in der Laufzeit

Es ist darzulegen, dass das Projekt in dem vorgesehenen Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplan durchgeführt werden kann. Strukturen und Prozesse des Projekts sind zu beschreiben. Die für die Erreichung der Projektziele und zur Umsetzung des Projekts gegebenenfalls notwendigen Partner (zum Beispiel andere medizinische Fachgesellschaften) müssen benannt werden, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Die zu entwickelnde beziehungsweise weiterzuentwickelnde Leitlinie muss bei Antragstellung beim AWMF-Leitlinienregister angemeldet sein.

4.7 Angemessenheit der Ressourcen- und Finanzplanung

Unter diesem Kriterium ist zu verstehen, inwiefern die Aufwendungen für die Umsetzung des Projekts einschließlich der Auswertungen und Analysen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Nutzengewinn stehen. Die beantragten Mittel zur Projektdurchführung müssen plausibel dargelegt werden, angemessen und notwendig sein.

5 Fördervoraussetzungen

5.1 Datenschutzrechtliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, einschlägige datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten.

5.2 Ethische und wissenschaftliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, ethische und wissenschaftliche Standards einzuhalten. Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderbekanntmachung näher spezifiziert: https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​332/​2023-06-30_​Leitfaden_​MedLL_​2023.pdf

5.3 E-Health-Lösungen/​Telemedizin

Insofern digitale Unterstützungsinstrumente im Rahmen der Entwicklung vorgesehen sind, sind insbesondere die Regelungen zum Interoperabilitätsverzeichnis nach den §§ 385 ff. SGB V sowie für das Projekt relevante Festlegungen nach den §§ 371 ff. SGB V zu berücksichtigen. Die Kompatibilität mit der Telematikinfrastruktur sowie der Einsatz anwendungsbezogener offener Schnittstellen ist zu gewährleisten. Weitere relevante Regelungen sowie Erläuterungen hierzu sind dem Leitfaden zu dieser Förderbekanntmachung zu entnehmen: https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​332/​2023-06-30_​Leitfaden_​MedLL_​2023.pdf

5.4 Zugänglichkeit und langfristige Sicherung der Ergebnisse

Die Antragsteller sind verpflichtet, eine umfassende Transparenz in der Berichterstattung sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere die Publikation der Leitlinie im AWMF-Register.

5.5 Evaluierende Maßnahmen

Die Förderempfänger haben sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen, die aufgrund von gesetzlichen Vorgaben durchgeführt oder die durch den Förderer initiiert werden, zu beteiligen. In diesem Zusammenhang sind Informationen und Daten, die für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme relevant sind, bereitzustellen.

Entsprechende Eigenerklärungen der Antragsteller zu den Nummern 5.1 bis 5.3 sowie Nummer 5.5 sind dem Antrag beizu­fügen.

6 Art, Umfang, Höhe und Dauer der Förderung

Die Förderungen können im Wege einer Projektförderung als Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.

Je nach Art des Projekts soll in der Regel folgender Förderzeitraum nicht überschritten werden:

maximal 30 Monate bei: Neuentwicklung einer Leitlinie mit der Stufenklassifikation S3 oder Weiterentwicklung einer vorhandenen Leitlinie zu einer Leitlinie mit der Stufenklassifikation S3,
maximal 36 Monate bei: Aktualisierung einer Leitlinie mit Stufenklassifikation S3 zu einer „Living Guideline“ mit jährlicher Prüfung und Fortschreibung einschließlich Vorlage eines Aktualisierungskonzeptes,
maximal 18 Monate bei: Aktualisierung einer Leitlinie mit der Stufenklassifikation S3.

Förderfähig ist der projektbedingte Mehraufwand, wie Personal- und Sachmittel (unter anderem Verbrauchs- und Reisemittel), der nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen ist. Weiterhin sind Ausgaben förderfähig, die unmittelbar für die Umsetzung des Projekts unabdingbar und wirtschaftlich im Verhältnis zu dem geförderten Leitlinienprojekt sind.

Zur Deckung der mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben für Infrastrukturleistungen können pauschal bis zu 25 % der beantragten Personalausgaben geltend gemacht werden.

Aufwendungen, die für Beratungsleistungen der AWMF oder durch AWMF-zertifizierte Leitlinienberaterinnen oder Leitlinienberater entstehen, können im Rahmen der Förderung geltend gemacht werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die (hochschul)eigene Ethikkommission werden der Infrastrukturpauschale zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Bemessungsgrundlage sind die förderfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

7 Sonstige Förderbestimmungen

Die zum Förderbescheid verpflichtenden Bestimmungen sind in den Allgemeinen Nebenbestimmungen niedergelegt: https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​338/​2023-06-30_​ANBest-IF_​2023.pdf

Der Innovationsausschuss kann im Förderbescheid Ausnahmen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen erlassen und weitere besondere Nebenbestimmungen individuell festlegen.

Im Übrigen gelten für die Bewilligung und Auszahlung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Förderung die Verfahrensordnung des Innovationsausschusses sowie die Regelungen des SGB X (§§ 31 ff.). Diese Regelungen finden auch bei einer gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Förderbescheids oder bei Rückforderung der gewährten Förderung Anwendung.

8 Verfahren

8.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen und sonstige Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat der Innovationsausschuss folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: www.dlr-pt.de
E-Mail: innovationsfonds-versorgungsforschung@dlr.de

Beratungs-Hotline: 0228/​3821-1020

Es wird empfohlen, zur Beratung hinsichtlich der förderrechtlichen Fragen mit dem DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Für Fragen, die die Vorgaben des AWMF-Regelwerks betreffen, steht das AWMF-Institut für Medizinisches Wissensmanagement (AWMF-IMWi) zur Verfügung:

AWMF-Institut für Medizinisches Wissensmanagement
Karl-von-Frisch-Straße 1
35043 Marburg
Telefon: 06421/​286-2296
E-Mail: imwi@awmf.org
Internet: https:/​/​www.awmf.org/​die-awmf/​imwi

8.2 Angebot einer Informationsveranstaltung

Förderinteressenten wird die Möglichkeit geboten, an einer Informationsveranstaltung in Form eines Web-Seminars teilzunehmen. In diesem Seminar werden der Prozess und das Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zu diesem Web-Seminar sind online hier erhältlich: https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​339/​2023-06-30_​Ankuendigung_​Webseminar_​VSF_​MedLL_​2023.pdf

8.3 Bewertungsverfahren

Die vollständigen Anträge sind dem DLR Projektträger

bis spätestens 26. September 2023, 12.00 Uhr

in elektronischer Form vorzulegen. Der Antrag wird durch die vorgesehene Gesamtprojektleitung eingereicht.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal (https:/​/​ptoutline.eu/​app/​medll1_​2023). Dort ist ein Datenblatt hinterlegt, in dem insbesondere die Gesamtprojektleitung sowie weitere Projektbeteiligte zu benennen sind. Des Weiteren ist dort eine Kurzbeschreibung des Projekts zu erstellen und der Antrag elektronisch zu übermitteln. Eine genauere Anleitung findet sich im Portal. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Verbindliche Anforderungen an Anträge sind in dem Leitfaden zu dieser Förderbekanntmachung dargelegt: https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​332/​2023-06-30_​Leitfaden_​MedLL_​2023.pdf

Der Umfang des Antrags darf 20 DIN-A4-Seiten (Calibri Schriftgrad 12, 1,5-zeilig) zuzüglich Anlagen nicht überschreiten. Die dem Antrag beizufügenden Anlagen sind im Leitfaden aufgeführt. Die Formblätter zur Beantragung von Fördermitteln (Anlage 4 und sofern zutreffend Anlage 5) sind spätestens bis zum 10. Oktober 2023 rechtsverbindlich unterschrieben und im Original beim DLR Projektträger vorzulegen.

Anträge, die den in dieser Förderbekanntmachung oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die eingegangenen Anträge müssen den Gegenstand der Förderung (siehe Nummer 2) und die Fördervoraussetzungen (siehe Nummer 5) erfüllen. Sie werden unter Einbeziehung der Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools des Innovationsausschusses nach den in Nummer 4 genannten Kriterien bewertet. Nach abschließender Antragsprüfung entscheidet der Innovationsausschuss über die Förderung.

Das Bewertungsergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe von eingereichten Anträgen und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen. Für die Erstellung der Anträge wird keine Aufwandsentschädigung gewährt.

9 Inkrafttreten

Die Förderbekanntmachung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des Innovationsausschusses am 30. Juni 2023 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung entsprechend, jedoch nicht über den 30. Juni 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderbekanntmachung bis mindestens 30. Juni 2031 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 30. Juni 2023

Innovationsausschuss
beim Gemeinsamen Bundesausschuss
gemäß § 92b SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Anlage

Allgemeine Fördervoraussetzungen

Für diese Förderbekanntmachung gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Beihilfen nach der AGVO („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“)

1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderbekanntmachung verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Fördergeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der EU-Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unverein­barkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist beziehungsweise das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. Der Förderempfänger ist weiter damit einverstanden, dass der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt.

Diese Förderbekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Name und Größe des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
die Kosten des Vorhabens sowie
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderbekanntmachung erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.4

Der Förderempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.5

Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der experimentellen Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
7,5 Millionen Euro pro Durchführbarkeitsstudie zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Förderungen

Für diese Förderbekanntmachung gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeinten­sitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

a)
Grundlagenforschung;
b)
industrielle Forschung;
c)
experimentelle Entwicklung;
d)
Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können gemäß Artikel 25 Absatz 6 AGVO wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
b)
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen und
c)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden (Artikel 25 Absatz 7 AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können gemäß Artikel 8 Absatz 3 AGVO kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Programm für Nationale VersorgungsLeitlinien der Bundesärztekammer, Kassenärztlichen Bundesvereinigung und Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften. Siehe: https:/​/​www.leitlinien.de/​
2
Leitlinienprogramm Onkologie der Deutschen Krebsgesellschaft, Deutschen Krebshilfe und Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften. Siehe: https:/​/​www.leitlinienprogramm-onkologie.de/​home/​
3
Regelwerk | Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. Siehe: https:/​/​www.awmf.org/​regelwerk/​
4
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
5
Die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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